Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1991 Nr. 17, S. 245 Fsn-Nr.: 813-3
Unterhaltssicherungsbehörden
§ 1 Unterhaltssicherungsbehörden Zuständige Behörden zur Feststellung und Bewilligung der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind die Landratsämter und kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden.
Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 17. Juli 1991 Die Sächsische Staatsregierung: Prof. Dr. Biedenkopf Dr. Krause Heitmann Prof. Dr. Milbradt Rehm (i. V. Dr. Geisler) Prof. Dr. Meyer Dr. Schommer Dr. Jähnichen Dr. Geisler Dr. Weise Vaatz Dr. Ermisch
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.