Sachsen

1. Rechnungshofänderungsgesetz

Fundstelle:
SächsGVBl. 1995 Nr. 30, S. 385
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Änderung des Rechnungshofgesetzes

Artikel 1 Änderung des Rechnungshofgesetzes Das Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen Rechnungshofgesetz – RHG vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Landesrechnungshof` durch das Wort „Rechnungshof” ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz l wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „(2) Der Präsident ist Beamter auf Zeit. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte die gesetzliche Altersgrenze erreicht. Der Präsident tritt nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.“ b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. 3. § 7 wird wie folgt gefaßt: a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1. b) Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 2 c) Satz 5 wird Absatz 3.

Artikel

2 Inkrafttreten

Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 11. Dezember 1995 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.