VO-Pauschalgebuehrensaetze-Wasserversorgung-Abwasserbeseitigung · Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Pauschalgebührensätze für die Benutzung von Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Fundstelle:
SächsGVBl. 1994 Nr. 24, S. 785 Fsn-Nr.: 51-1.1
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Höchstsätze für pauschale Benutzungsgebühren

§ 1 Höchstsätze für pauschale Benutzungsgebühren (1) In kommunalen Gebührensatzungen können für die Zeit vom 1. September 1993 bis 31. Dezember 1994 Benutzungsgebühren ohne eigene Gebührenkalkulation bis zu folgenden Sätzen festgesetzt werden. Benutzungsgebühren Laufende Nummer Einrichtung Preis 1. für Einrichtungen der Trinkwasserversorgung je Kubikmeter Frischwasser zuzüglich Mehrwertsteuer 3,00 DM und 2. für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung je Kubikmeter Frischwasserverbrauch a) bei Abwasserableitung ohne Behandlung in einem Klärwerk (Kanalgebühr) 2,50 DM, b) bei Abwasserableitung und Behandlung in einem Klärwerk (Kanal- und Klärgebühr) 3,50 DM. (2) 1Absatz 1 findet für Einrichtungen, die, zum Beispiel durch hohe Zuweisungen, abgeschriebene Anlagen oder andere Ursachen keine oder nur geringfügige kalkulatorische Kosten haben, mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 2 Abs. 1 festgelegten kalkulatorischen Kostenanteile an den Sätzen nach Absatz 1 zu kürzen sind. 2Soweit in diesen Fällen kalkulatorische Kosten nachweisbar sind, können sie den verbleibenden Pauschalgebührensätzen zugeschlagen werden.

§ 2

Kalkulatorische Kosten

§ 2 Kalkulatorische Kosten (1) Im Gebührensatz nach § 1 Abs. 1 werden als Anteil der kalkulatorischen Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 SächsKAG und § 12 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO) vom 8. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 1) bestimmt: kalkulatorische Kosten Laufende Nummer Einrichtung Prozent 1. bei Einrichtungen der Trinkwasserversorgung 40 vom Hundert; 2. bei Einrichtungen der Abwasserbeseitigung 50 vom Hundert. (2) Die kalkulatorischen Kosten werden je zur Hälfte als Abschreibungen und Zinsen behandelt.

§ 3

Kostenüberdeckungen

§ 3 Kostenüberdeckungen (1) 1Solange Benutzungsgebühren auf der Grundlage dieser Verordnung erhoben werden, wird die Anwendung der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG ausgesetzt. 2Kostenüberdeckungen sind für die Einrichtung zweckgebunden (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 GemHVO). 3Die zweckgebundenen Mittel können auch zum Ausgleich von Kostenunterdeckungen der Einrichtung aus anderen, vom Geltungsbereich des SächsKAG erfaßten Perioden verwendet werden. (2) Kostenüberdeckungen werden durch Vergleich der in der Haushaltsrechnung für die Einrichtung nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben festgestellt.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 22. März 1994 Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.