ZustVO-nach-Schutzbereichgesetz-und-Landesbeschaffungsgesetz · Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem Schutzbereichgesetz und dem Landesbeschaffungsgesetz

Fundstelle:
SächsGVBl. 2000 Nr. 1, S. 1 Fsn-Nr.: 20-8
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Festsetzungsbehörde nach § 17 des Schutzbereichgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen. 1

§ 2

§ 2 (1) Enteignungsbehörde nach § 28 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen. (2) Zuständige Behörde nach §§ 4 bis 6 Landbeschaffungsgesetz ist die Enteignungsbehörde. 2

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Dresden, den 14. Dezember 1999 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.