VwVSaechsBO · Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung

Fundstelle:
SächsABl. SDr. 2005 Nr. 2, S. 59 Fsn-Nr.: 421-V05.1
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anhang zur

Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO)

Anhang zur Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) Inhaltsübersicht Anlage 1: Brandschutztechnische Mindestanforderungen an Bauteile nach §§ 27 ff. SächsBO in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse Anlage 2: (weggefallen) Anlage 3: (weggefallen) Anlage 4: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (SächsEltBauR) Anlage 5: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Sächsische Beherbergungsstättenbaurichtlinie – SächsBeBauR) Anlage 6: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Sächsische Verkaufsstättenbaurichtlinie – SächsVerkBauR) Anlage 7: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Schulen (Sächsische Schulbaurichtlinie – SächsSchulBauR) Anlage 8: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Fliegende Bauten (SächsFlBauR) Anlage 9: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Sächsische Hochhausbaurichtlinie – SächsHHBauR)

Anlage 1

Brandschutztechnische Mindestanforderungen an Bauteile

Anlage 1

Anlagen

2 und 3 (weggefallen)

Anlagen 2 und 3 (weggefallen)

Anlage 4

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (SächsEltBauR)

Anlage 4 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (SächsEltBauR) 3 Inhaltsübersicht I. Geltungsbereich II. Begriffsbestimmung III. Allgemeine Anforderungen IV. Anforderungen an elektrische Betriebsräume V. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV VI. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate VII. Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume VIII. Zusätzliche Bauvorlagen I. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Aufstellung von 1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV, 2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und 3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden. II. Begriffsbestimmung Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne der Ziffer I dienen. III. Allgemeine Anforderungen Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach Ziffer I in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in Ziffer I Nr. 1 genannten elektrischen Anlagen in 1. freistehenden Gebäuden und 2. in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, wenn diese nur die in Ziffer I Nr. 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten. IV. Anforderungen an elektrische Betriebsräume 1. Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein. 2. Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein. 3. Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden. 4. In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen Betriebsräumen nach Ziffer I Nr. 3. V. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV 1. Raumabschließende Bauteile elektrischer Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV, ausgenommen Außenwände, sind feuerbeständig auszuführen. Der erforderliche Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß aufgrund eines Kurzschlusslichtbogens nicht gefährdet werden. 2. Türen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein sowie im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; soweit sie ins Freie führen, genügen selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen. An den Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein. 3. Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren mit Mineralöl oder einer synthetischen Flüssigkeit mit einem Brennpunkt ≤ 300 °C als Kühlmittel muss mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen. 4. Elektrische Betriebsräume nach Ziffer V Nr. 3 Satz 1 dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt. Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss liegen. 5. Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind feuerbeständig herzustellen. Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben. 6. Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Fußbodenbeläge. 7. Unter Transformatoren muss auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden können. Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1 000 l Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind; an den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein. VI. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate 1. Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. Ziffer V Nr. 5 Satz 1 und 3 und Ziffer V Nr. 6 gelten entsprechend; für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen; die Türen müssen selbstschließend sein. 2. Elektrische Betriebsräume nach Ziffer VI Nr. 1 Satz 1 müssen frostfrei sein oder beheizt werden können. VII. Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume 1. Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für zentrale Batterieanlagen zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. Ziffer V Nr. 5 Satz 1 und 3 und Ziffer VI Nummer 2 gelten entsprechend; für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen; die Türen müssen selbstschließend sein. An den Türen muss ein Schild „Batterieraum“ angebracht sein. 2. Fußböden von elektrischen Betriebsräumen nach Ziffer VII Nr. 1 Satz 1, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein. VIII. Zusätzliche Bauvorlagen Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Lage der elektrischen Betriebsräume und die Art der elektrischen Anlagen enthalten.

Anlage 5

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Sächsische Beherbergungsstättenbaurichtlinie – SächsBeBauR)

Anlage 5 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Sächsische Beherbergungsstättenbaurichtlinie – SächsBeBauR) Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Rettungswege 4 Tragende Wände, Stützen, Decken 5 Trennwände 6 Notwendige Flure 7 Türen 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen 10 Weitergehende Anforderungen 11 Barrierefreie Beherbergungsräume 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen 13 Zusätzliche Bauvorlagen 14 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten und Übergangsvorschriften 1 Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten. 2 Begriffe 2.1 Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind. 2.2 Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum. 2.3 Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen, bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume. 3 Rettungswege 3.1 Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. Sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe in einem eigenen durchgehenden Treppenraum führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere solche Treppe oder über eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind. 3.2 An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein. 4 Tragende Wände, Stützen, Decken 4.1 Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden. 4.2 Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein a) in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen, b) in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen. 5 Trennwände 5.1 Trennwände müssen feuerbeständig sein a) zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören, b) zwischen Beherbergungsräumen und Gasträumen, c) zwischen Beherbergungsräumen und Küchen. Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände. 5.2 Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein. 5.3 In Trennwänden a) zwischen Beherbergungsräumen und Gasträumen, b) zwischen Beherbergungsräumen und Küchen, c) zwischen Beherbergungsräumen sowie d) zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen sind Öffnungen unzulässig. 5.4 Öffnungen in Trennwänden zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören, müssen feuerbeständige, rauchdichte Abschlüsse haben. Liegen diese Öffnungen im Zuge von notwendigen Fluren, genügen feuerhemmende, rauchdichte Abschlüsse, wenn die angrenzenden Flurwände mindestens feuerhemmend ausgebildet sind und im Bereich von 2,5 m von der oben genannten Trennwand keine Öffnungen ohne Feuerschutzabschlüsse haben. 6 Notwendige Flure 6.1 § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SächsBO sind nicht anzuwenden. 6.2 In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe sowie Wand- und Deckenoberflächen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. 6.3 In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein. 6.4 Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein. 7 Türen 7.1 Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen a) von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und b) von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden. Befinden sich im Kellergeschoss keine für Gäste zugänglichen Räume, genügt es, wenn die Tür zwischen notwendigem Flur und Treppenraum feuerhemmend und rauchdicht ist. 7.2 Rauchschutzabschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen a) von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren, b) von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und c) von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen. 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung 8.1 Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben a) in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen, b) in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, c) für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und d) für Stufen in notwendigen Fluren. 8.2 Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere a) der Sicherheitsbeleuchtung, b) der Alarmierungseinrichtungen und c) der Brandmeldeanlage. 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen 9.1 Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. In Beherbergungsräumen nach Nummer 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein. 9.2 Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der zuständigen Stelle haben. Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt sein, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur zuständigen Leitstelle im Sinne von § 2 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu übertragen. 9.3 Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss, unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. 10 Weitergehende Anforderungen An Beherbergungsstätten in Hochhäusern sowie an Beherbergungsstätten, die im Beherbergungsraum mit mehr als fünf Betten ausgestattet sind, wie zum Beispiel Jugendherbergen oder Landschulheime, können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden. 11 Barrierefreie Beherbergungsräume 11.1 Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung entsprechen. 11.2 In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind. Die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Nummer 11.1 angerechnet werden. 11.3 Für die Anforderungen der Nummern 11.1 und 11.2 gilt § 50 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung entsprechend. 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen 12.1 Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein. 12.2 In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein. 12.3 Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde a) eine Brandschutzordnung zu erstellen und b) Feuerwehrpläne anzufertigen. Die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. 12.4 Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich a) über die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und b) über die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand sowie über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzer, zu belehren. 12.5 Für die Einhaltung der Anforderungen nach Nummern 12.1 bis 12.4 ist der Betreiber oder der von ihm Beauftragte verantwortlich. 13 Zusätzliche Bauvorlagen Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über die a) Sicherheitsbeleuchtung, b) Sicherheitsstromversorgung, c) Alarmierungseinrichtungen, d) Brandmeldeanlage, e) Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr, f) Feuerlöscheinrichtungen und g) die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach Nummer 11 und die Evakuierung von Menschen mit Behinderung aus diesen Räumen. 14 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten und Übergangsvorschriften 14.1 Auf die zum 1. September 2017 bestehenden Beherbergungsstätten ist Nummer 12 anzuwenden. 14.2 Soweit vor Ablauf des 31. August 2017 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Bauantrag eingegangen ist, findet Nummer 11 keine Anwendung.

Anlage 6

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Sächsische Verkaufsstättenbaurichtlinie – SächsVerkBauR)

Anlage 6 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Sächsische Verkaufsstättenbaurichtlinie – SächsVerkBauR) Inhaltsübersicht 1 Allgemeine Vorschriften 1.1 Anwendungsbereich 1.2 Begriffe 2 Bauvorschriften 2.1 Tragende Wände und Stützen 2.2 Außenwände 2.3 Trennwände 2.4 Brandabschnitte 2.5 Decken 2.6 Dächer 2.7 Bekleidungen, Dämmstoffe 2.8 Rettungswege in Verkaufsstätten 2.9 Treppen 2.10 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen 2.11 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge 2.12 Ausgänge 2.13 Türen in Rettungswegen 2.14 Rauchableitung 2.15 Beheizung 2.16 Sicherheitszeichen, Sicherheitsbeleuchtung 2.17 Blitzschutzanlagen 2.18 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge 2.19 Sicherheitsstromversorgungsanlagen 2.20 Lage der Verkaufsräume 2.21 Räume für Abfälle und Sekundärrohstoffe 2.22 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr 2.23 Weitergehende Anforderungen 3 Betriebsvorschriften 3.1 Gefahrenverhütung 3.2 Verantwortliche Personen 3.3 Brandschutzordnung, Räumungskonzept 3.4 Barrierefreie Stellplätze 3.5 Prüfungen 1 Allgemeine Vorschriften 1.1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für jede Verkaufsstätte, bei der die Brutto-Grundflächen der Verkaufsräume und Ladenstraßen insgesamt mehr als 2 000 m² betragen. 1.2 Begriffe 1.2.1 Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die a) ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, b) mindestens einen Verkaufsraum haben und c) keine Messebauten sind. Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen. Als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung. 1.2.2 Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt. Dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung einschließlich Feuerungsanlagen dienen. 1.2.3 Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume. 1.2.4 Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen. 1.2.5 Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden. 1.2.6 Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen und Netto-Raumflächen ist die DIN 277 Teil 1, Ausgabe Januar 2016 zugrunde zu legen. 2 Bauvorschriften 2.1 Tragende Wände und Stützen Tragende Wände und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen. 2.2 Außenwände Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Schwerentflammbare Baustoffe sind zulässig bei erdgeschossigen Verkaufsstätten und bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen. 2.3 Trennwände 2.3.1 Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben. 2.3.2 In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Lagerräume mit einer Netto-Raumfläche von mehr als 100 m² sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Tischlereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. Diese Werk- und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, dass Abschnitte von nicht mehr als 500 m² Netto-Raumfläche entstehen. Öffnungen in diesen Trennwänden müssen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Abschlüssen versehen werden. 2.4 Brandabschnitte 2.4.1 In Verkaufsstätten sind Brandabschnitte durch Brandwände zu trennen. Die Netto-Raumfläche je Geschoss innerhalb eines Brandabschnittes darf betragen: a) in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10 000 m², b) in sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5 000 m², wenn die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnittes nicht mehr als 20 000 m² beträgt, c) in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3 000 m² und d) in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1 500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnittes nicht mehr als 3 000 m² beträgt. 2.4.2 Abweichend von Nummer 2.4.1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn a) die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe zusammenhängend mindestens 10 m breit sind; in diesen Ladenstraßen sind Einbauten oder Einrichtungen innerhalb dieser Breite unzulässig, ausgenommen sind Fahrtreppen und Aufzüge sowie Einrichtungen der technischen Gebäudeausrüstung, die der Ladenstraße dienen; Nummer 2.11.5 bleibt unberührt, b) die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Öffnungen oder Geräte mindestens 1 m breit und möglichst durchlaufend und mittig angeordnet sind, wobei die Nummern 2.14.7 und 2.14.9 sinngemäß anzuwenden sind, c) die Tragwerke der Dächer von Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, d) die Bedachungen der Ladenstraßen, einschließlich Dachhaut, Dämmschicht und Tragschicht, aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig sind, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, die im Brandfall nicht brennend abtropfen, und e) eine Brandübertragung über die Ladenstraßen hinweg infolge des Unterlaufens der Sprinklerung durch gegebenenfalls vorhandene Brandlasten in der Ladenstraße ausgeschlossen ist. 2.4.3 In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände nach Nummer 2.4.1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn a) die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe eine zusammenhängende Breite über eine zusammenhängende Länge von jeweils mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben; in diesen Ladenstraßen sind Einbauten oder Einrichtungen innerhalb dieser Breite unzulässig, ausgenommen sind Fahrtreppen und Aufzüge sowie Einrichtungen der technischen Gebäudeausrüstung; Nummer 2.11.5 bleibt unberührt und b) die Anforderungen nach Nummer 2.4.2 Buchst. b) bis e) in diesem Bereich erfüllt sind. 2.4.4 Öffnungen in Brandwänden, die nach Nummer 2.4.1 erforderlich sind, sind zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse erhalten. Sie sind auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe zu beschränken. 2.4.5 Die Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden, feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen. Darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. 2.4.6 § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO bleibt unberührt. 2.5 Decken 2.5.1 Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie brauchen a) in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nur feuerhemmend zu sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, b) in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen. Anforderungen an Räume zur Unterbringung von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung einschließlich Feuerungsanlagen, die nach den Vorschriften für diese Räume erhoben werden, bleiben unberührt. Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit bleiben abgehängte Unterdecken außer Betracht. 2.5.2 Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen und gegebenenfalls vorhandenen Dämmschichten müssen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Verkaufsräumen mit Sprinkleranlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn neben den Sprinkleranlagen für die Verkaufsräume auch der Deckenhohlraum durch eine Sprinkleranlage geschützt wird. 2.5.3 In Decken sind Öffnungen unzulässig. Dies gilt nicht für Öffnungen zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen a) in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen und b) in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erforderlich sind. 2.6 Dächer 2.6.1 Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss a) in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, die nicht erdgeschossig sind, feuerbeständig und bei erdgeschossigen feuerhemmend sein und b) in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, die nicht erdgeschossig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2.6.2 Bedachungen müssen a) gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung) und b) bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile abgetrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre. Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen müssen nicht gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein, wenn sie bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, die im Brandfall nicht brennend abtropfen dürfen. Bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2.7 Bekleidungen, Dämmstoffe 2.7.1 Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen a) bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen und b) bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. 2.7.2 Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2.7.3 Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2.7.4 Sonnenschutzeinrichtungen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen. 2.8 Rettungswege in Verkaufsstätten 2.8.1 Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Ladenstraße müssen in dem selben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie. 2.8.2 Von jeder Stelle a) eines Verkaufsraumes in höchstens 25 m Entfernung und b) eines sonstigen Raumes oder einer Ladenstraße in höchstens 35 m Entfernung muss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum notwendiger Treppen erreichbar sein (erster Rettungsweg). 2.8.3 Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn a) der nach Nummer 2.8.1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume nicht über diese Ladenstraße führt oder b) der Verkaufsraum eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 100 m² und eine Raumtiefe von höchsten 10 m hat und die Ladenstraße in diesem Bereich über zwei entgegengesetzte Fluchtrichtungen ins Freie verfügt. 2.8.4 In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen oder in erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der Rettungsweg nach den Nummern 2.8.2 und 2.8.3 innerhalb von Brandabschnitten eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, soweit er über einen notwendigen Flur für Kunden mit einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder einen Treppenraum notwendiger Treppen führt. 2.8.5 Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes muss ein Hauptgang oder eine Ladenstraße in höchstens 10 m Entfernung erreichbar sein. 2.8.6 In Rettungswegen ist nur eine ununterbrochene Folge von mindestens drei Stufen zulässig. Die Stufen müssen eine Stufenbeleuchtung haben. 2.8.7 An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein. 2.8.8 Die Entfernungen nach den Nummern 2.8.2 bis 2.8.5 sind in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 m nicht überschreiten. 2.9 Treppen 2.9.1 Treppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Notwendige Treppen müssen feuerbeständig und an den Unterseiten geschlossen sein. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach Nummer 2.8.1 Satz 2, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. 2.9.2 Treppen für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. Für die Treppen genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Netto-Raumflächen insgesamt 500 m² nicht überschreiten. 2.9.3 Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig. Dies gilt nicht für Verkaufsräume, die a) eine Netto-Raumfläche von nicht mehr als 100 m² aufweisen oder b) eine Netto-Raumfläche von mehr als 100 m², aber nicht mehr als 500 m² aufweisen, wenn diese Treppen als notwendige Treppen im Zuge nur eines der zwei erforderlichen, voneinander unabhängigen Rettungswege liegen. 2.9.4 Treppen für Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen. 2.10 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen 2.10.1 Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen (notwendige Treppenräume) müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2.10.2 Treppenraumerweiterungen müssen a) die Anforderungen an Treppenräume erfüllen, b) feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und c) mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen. Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben. 2.11 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge 2.11.1 Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein. 2.11.2 Wände und Decken notwendiger Flure für Kunden müssen a) in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, die nicht erdgeschossig sind, mindestens feuerbeständig, in erdgeschossigen Verkaufsstätten feuerhemmend und b) in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein. Für die Bauteiloberflächen gelten Nummern 2.7.2 und 2.7.3. Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kunden müssen mindestens schwerentflammbar sein. 2.11.3 Notwendige Flure für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. Für notwendige Flure für Kunden genügt eine Breite von 1,50 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Netto-Raumfläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt. 2.11.4 Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Sie müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu notwendigen Fluren für Kunden oder zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein. 2.11.5 Ladenstraßen, notwendige Flure für Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach Nummern 2.11.1, 2.11.3 und 2.11.4 erforderlichen Breite nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt werden. 2.12 Ausgänge 2.12.1 Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße muss mindestens zwei Ausgänge haben, die ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen führen. Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine Netto-Raumfläche von nicht mehr als 100 m² aufweisen, genügt ein Ausgang. 2.12.2 Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen eine lichte Breite von mindestens 2 m aufweisen. Für Ausgänge aus Verkaufsräumen, deren Netto-Raumfläche nicht mehr als 500 m² beträgt, genügt eine lichte Breite von 1 m. Ein Ausgang, der in einen notwendigen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur. 2.12.3 Für Ausgänge ins Freie oder in notwendige Treppenräume, die für mehr als 500 m² Verkaufsraum-Netto-Raumfläche bestimmt sind, muss die lichte Breite mindestens 0,30 m bezogen auf jeweils 100 m² a) der Verkaufsraum-Netto- Raumfläche und b) der Hälfte der Netto-Raumflächen der Ladenstraßen, mindestens jedoch der Netto-Raumflächen der Ladenstraßen bezogen auf die Mindestbreite nach Nummer 2.11.1 betragen. Die Mindestbreite muss 2 m sein. 2.12.4 Die lichte Breite notwendiger Treppen muss mindestens so groß sein wie der breiteste Ausgang aus dem Geschoss, der in den Treppenraum führt. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen ins Freie oder in eine Treppenraumerweiterung müssen mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen. 2.13 Türen in Rettungswegen 2.13.1 In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kunden mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen. 2.13.2 In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kunden rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen. 2.13.3 Türen nach Nummern 2.13.1 und 2.13.2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können. 2.13.4 Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. 2.13.5 Drehtüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig. Dies gilt nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren, die die Rettungswege im Gefahrenfall nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern. 2.13.6 Rollläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen so beschaffen sein, dass sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können. 2.14 Rauchableitung 2.14.1 In Verkaufsstätten müssen Verkaufsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m² Netto- Raumfläche, Lagerräume mit mehr als 200 m² Netto-Raumfläche, Ladenstraßen sowie notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. 2.14.2 Die Anforderung der Nummer 2.14.1 ist insbesondere erfüllt bei a) Verkaufs- und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Netto-Raumfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 47 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung haben, b) Verkaufs-, sonstigen Aufenthalts- und Lagerräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Netto-Raumfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 Prozent der Netto-Raumfläche oder im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 Prozent der Netto-Raumfläche haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen, c) Verkaufs-, sonstigen Aufenthalts- und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m² Netto-Raumfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m² der Netto-Raumfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1 600 m² Netto-Raumfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind, d) Ladenstraßen mit nur auf einer Ebene liegenden Verkehrsflächen, wenn diese Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 20 m Länge der Ladenstraße mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je 80 m Länge der Ladenstraße mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind, e) sonstigen Ladenstraßen, wenn die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen die Größe und Anordnung der Rauchabzugsgeräte und der notwendigen Zuluftflächen hinsichtlich des Schutzziels der Nummer 2.14.1 ausreichend bemessen sind. 2.14.3 Die Anforderung der Nummer 2.14.1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Fällen der Nummer 2.14.2 Buchstabe a bis d maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400 m² der Netto-Raumfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10 000 m³/h im oberen Raumdrittel angeordnet wird. Bei Räumen mit mehr als 1 600 m² Netto-Raumfläche genügt a) zu dem Luftvolumenstrom von 40 000 m³/h für die Netto-Raumfläche von 1 600 m² ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von 5 000 m³/h je angefangene weitere 400 m² Netto-Raumfläche; der sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder b) ein Luftvolumenstrom von mindestens 40 000 m³/h je Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer Netto-Raumfläche von höchstens 1 600 m² von den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig gefördert werden kann. Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. Anstelle der Rauchabzugsanlagen für sonstige Ladenstraßen nach Nummer 2.14.2 Buchstabe e können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Nummer 2.14.1 ausreichend bemessen sind. 2.14.4 Die Anforderung der Nummer 2.14.1 ist auch erfüllt bei Räumen nach Nummer 2.14.2 Buchstabe a bis c in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen automatisch bei Auslösen a) der Brandmeldeanlage oder b) der Sprinkleranlage, soweit Nummer 2.18.2 Buchstabe b Halbsatz 2 Anwendung findet, so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach Nummer 2.14.3 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben. 2.14.5 Die Anforderung der Nummer 2.14.1 ist erfüllt bei a) notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung, wenn diese Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1,0 m² haben, und b) notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 der Sächsischen Bauordnung, wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,0 m² aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden. 2.14.6 Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Nummer 2.14.2 Buchstabe b und Nummer 2.14.5 Buchstabe a sowie Rauchabzugsgeräten nach Nummer 2.14.5 Buchstabe b ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen sind. 2.14.7 Türen oder Fenster nach Nummer 2.14.2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach Nummer 2.14.2 und Nummer 2.14.5 Buchstabe a und Rauchabzugsgeräte nach Nummer 2.14.5 Buchstabe b müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können. 2.14.8 Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können. 2.14.9 Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach Nummer 2.14.7 und 2.14.8 sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raums zu versehen. An den Stellen müssen die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein. 2.14.10 Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 600 °C auszulegen. Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300 °C erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40 000 m³/h beträgt. Die Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen. 2.15 Beheizung Feuerstätten dürfen zur Beheizung in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lager- und Werkräumen nicht installiert werden. 2.16 Sicherheitszeichen, Sicherheitsbeleuchtung 2.16.1 Jede Verkaufsstätte ist mit den erforderlichen Sicherheitszeichen, wie zum Beispiel Rettungsweg- und Brandschutzzeichen, auszustatten. 2.16.2 In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Kunden und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. 2.16.3 Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein a) in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren, b) in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Kunden, c) in Toilettenräumen mit mehr als 50 m² Netto-Raumfläche, d) in Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m² Netto-Raumfläche, ausgenommen Büroräume, e) in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen, f) für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen, g) für Stufenbeleuchtungen. 2.17 Blitzschutzanlagen Gebäude mit Verkaufsstätten müssen dauernd wirksame Blitzschutzanlagen haben. 2.18 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge 2.18.1 Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. Dies gilt nicht für a) erdgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 3 000 m² Netto-Raumfläche je Geschoss innerhalb eines Brandabschnittes und b) sonstige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 1 500 m² Netto-Raumfläche je Geschoss innerhalb eines Brandabschnittes, wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnittes nicht mehr als 3 000 m² beträgt. Die Geschosse der in Buchstabe b) genannten Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m² haben. Die Meldung der Auslösung der Sprinkleranlagen über die Brandmeldeanlagen zur zuständigen Leitstelle im Sinne von § 2 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann verlangt werden. 2.18.2 In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein a) geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich; im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden; b) Brandmeldeanlagen, mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern; auf automatische Brandmelder kann in Verkaufsräumen verzichtet werden, wenn in diesen Räumen während der Betriebszeit ständig entsprechend eingewiesene Betriebsangehörige in ausreichender Anzahl anwesend sind; die Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle im Sinne von § 2 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz weitergeleitet werden, automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein und c) Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kunden gegeben werden können. 2.18.3 In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. 2.19 Sicherheitsstromversorgungsanlagen Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der a) Sicherheitsbeleuchtung, b) Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge, c) Sprinkleranlagen, d) Anlagen zur Rauchableitung, e) Schließeinrichtungen für Abschlüsse, f) Brandmeldeanlagen und g) Alarmierungseinrichtungen. 2.20 Lage der Verkaufsräume Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen. 2.21 Räume für Abfälle und Sekundärrohstoffe Die Lagerung von Abfällen und Sekundärrohstoffen in Verkaufsstätten ist nur in besonderen Räumen mit feuerbeständigen Wänden und Decken zulässig. Innentüren zu diesen Räumen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein. 2.22 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr 2.22.1 Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen. 2.22.2 Die erforderlichen Zugänge, Zufahrten, Durchgänge, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein. 2.22.3 Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach Nummer 2.22.2 müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. 2.23 Weitergehende Anforderungen An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 m beträgt, oder an Räume mit Hochregallagern können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen, wie zum Beispiel die Installation automatischer Feuerlöschanlagen, gestellt werden. 3 Betriebsvorschriften 3.1 Gefahrenverhütung 3.1.1 Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Treppenräumen und Fluren verboten. Ausgenommen sind besonders ausgewiesene Stellen in Verkaufsstätten und Ladenstraßen, an denen zum Beispiel Getränke und Speisen verabreicht werden oder Ruheplätze mit Sitzmöglichkeiten eingerichtet sind. Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. 3.1.2 In Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach Nummern 2.11.1, 2.11.3 und 2.11.4 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt sein. 3.1.3 Dekorationen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen müssen mindestens schwerentflammbar sein. Sie dürfen normalentflammbar sein, wenn gegen ihre Anordnung keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen. 3.2 Verantwortliche Personen 3.2.1 Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss der Betreiber oder ein von ihm bestimmter Vertreter ständig anwesend sein. 3.2.2 Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat a) einen Brandschutzbeauftragten und b) für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Netto-Raumfläche von insgesamt mehr als 15 000 m² haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der örtlichen Brandschutzbehörde auf Verlangen mitzuteilen. Der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde zu sorgen. 3.2.3 Der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung der Vorschriften nach den Nummern 2.11.5, 2.22.3, 3.1, 3.2.5 und 3.3 zu sorgen. 3.2.4 Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde festzulegen. 3.2.5 Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein. 3.3 Brandschutzordnung, Räumungskonzept 3.3.1 Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde eine Brandschutzordnung aufzustellen. Darin sind a) die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie b) die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Verkaufsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind, festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Buchstabe b sind bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Netto-Raumfläche von insgesamt mehr als 5 000 m² haben, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen. 3.3.2 Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über a) die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Anlagen zur Rauchableitung, Feststellanlagen und b) die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder einer sonstigen Gefahrenlage in Verbindung mit dem Räumungskonzept. 3.3.3 Im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. 3.4 Barrierefreie Stellplätze Mindestens 3 Prozent der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, müssen barrierefrei sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. 3.5 Prüfungen 3.5.1 Im Abstand von höchstens fünf Jahren hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde Verkaufsstätten zu prüfen. Der örtlichen Brandschutzbehörde und, in Abhängigkeit von der jeweiligen Art der Verkaufsstätte, gegebenenfalls weiteren Behörden ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben. 3.5.2 Die Prüfungen der technischen Anlagen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (SächsTechPrüfVO) vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hiervon unberührt.

Anlage 7

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Schulen (Sächsische Schulbaurichtlinie – SächsSchulBauR)

Anlage 7 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Schulen (Sächsische Schulbaurichtlinie – SächsSchulBauR)4 Inhaltsübersicht I. Anwendungsbereich II. Anforderungen an Bauteile 1. Tragende und aussteifende Bauteile 2. Brandwände 3. Wände notwendiger Treppenräume 4. Wände und Türen von Hallen III. Rettungswege 1. Allgemeine Anforderungen 2. Rettungswege durch Hallen 3. Notwendige Flure 4. Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen IV. Treppen, Geländer und Umwehrungen V. Türen VI. Rauchableitung VII. Blitzschutzanlagen VIII. Sicherheitsbeleuchtung IX. Alarmierungsanlagen X. Sicherheitsstromversorgung XI. Feuerwehrplan, Brandschutzordnung I. Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. II. Anforderungen an Bauteile 1. Tragende und aussteifende Bauteile Tragende und aussteifende Bauteile müssen a) in Gebäuden mit einer Höhe von bis zu 7 m die Anforderungen der SächsBO an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 3, b) in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 7 m die Anforderungen der SächsBO an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 erfüllen. Abweichend von Satz 1 sind tragende und aussteifende Bauteile in hochfeuerhemmender Bauart gemäß § 26 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 SächsBO zulässig in Gebäuden, die eine Höhe bis zu 13 m haben und deren Geschosse a) eine Fläche von jeweils nicht mehr als 400 m² haben oder b) durch Wände, die den Anforderungen des § 29 Abs. 3 bis 5 SächsBO entsprechen, in Abschnitte von jeweils nicht mehr als 400 m² unterteilt sind. 2. Brandwände Innere Brandwände gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 SächsBO sind in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen. In Gebäuden, deren tragende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerhemmend sein dürfen, sind abweichend von § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SächsBO anstelle von Brandwänden nach Satz 1 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, zulässig. In Wänden nach Satz 1 und 2 sind im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,5 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben. 3. Wände notwendiger Treppenräume In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die Wände notwendiger Treppenräume als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein. 4. Wände und Türen von Hallen Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Die Wände dieser Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. III. Rettungswege 1. Allgemeine Anforderungen Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, offene Gänge, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie. 2. Rettungswege durch Hallen Einer der beiden Rettungswege nach Ziffer III Nr. 1 darf durch eine Halle führen; diese Halle darf nicht als Raum zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dienen. 3. Notwendige Flure Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 10 m sein. 4. Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei a) Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m b) notwendigen Fluren 1,50 m c) notwendigen Treppen 1,20 m. Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein. IV. Treppen, Geländer und Umwehrungen Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein. V. Türen Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. VI. Rauchableitung Hallen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn sie entweder an der höchsten Stelle Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben. VII. Blitzschutzanlagen Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben. VIII. Sicherheitsbeleuchtung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in Hallen, durch die Rettungswege führen, in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen sowie in fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein. IX. Alarmierungsanlagen Schulen müssen eine Hausalarmierung (Alarmierungsanlagen, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann) haben. Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können. X. Sicherheitsstromversorgung Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und elektrisch betriebene Einrichtungen zur Rauchableitung müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein. XI. Feuerwehrplan, Brandschutzordnung Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.

Anlage 8

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Fliegende Bauten (SächsFlBauR)

Anlage 8 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Fliegende Bauten (SächsFlBauR)5, 6 Inhaltsübersicht Teil A Bau und Betrieb Fliegender Bauten I. Allgemeines 1. Geltungsbereich 2. Begriffe II. Allgemeine Bauvorschriften 1. Standsicherheit und Brandschutz 2. Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen 3. Balkone, Emporen, Galerien, Podien 4. Rampen, Treppen und Stufengänge 5. Beleuchtung 6. Feuerlöscher 7. Anforderungen an Aufenthaltsräume 8. Hinweisschilder und -zeichen III. Bauvorschriften für Tribünen IV. Bauvorschriften für Fahrgeschäfte V. Bauvorschriften für Zelte und vergleichbare Räume für mehr als 200 Besucher 1. Rettungswege 2. Lüftung 3. Rauchabzüge 4. Beheizung 5. Beleuchtung 6. Bestuhlung 7. Manegen 8. Sanitätsraum VI. Allgemeine Betriebsvorschriften 1. Verantwortliche Personen 2. Überprüfungen 3. Rettungswege, Beleuchtung 4. Brandverhütung 5. Brandsicherheitswache 6. Benutzungseinschränkungen für Benutzer und Fahrgäste 7. Hinweisschilder VII. Besondere Betriebsvorschriften 1. Fahrgeschäfte allgemein 2. Achterbahnen, Geisterbahnen 3. Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen 4. Schaukeln 5. Karusselle 6. Riesenräder 7. Belustigungsgeschäfte 8. Schießgeschäfte Teil B Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen I. Allgemeines II. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch III. Verlängerung der Ausführungsgenehmigung IV. Anzeige, Gebrauchsabnahme V. Sachverständige VI. Fristen für Ausführungsgenehmigungen VII. Berichte über Unfälle Anlage 1 Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege Anlage 2 Verbotsschilder auf Rettungswegen im Freien Anlage 3 Verbotsschilder zur Brandverhütung Anlage 4 Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten Teil A Bau und Betrieb Fliegender Bauten I. Allgemeines 1. Geltungsbereich Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 1 SächsBO. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück. Die Richtlinie gilt weder für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden noch für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m². Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten. 2. Begriffe a) Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Fahrgäste durch eigene oder fremde Kraft in vorgeschriebenen Bahnen oder Grenzen bewegt werden. b) Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Zuschauer durch Vorführungen unterhalten werden. c) Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Fahrgäste oder Benutzer zu ihrer und zur Belustigung von Zuschauern betätigen können. d) Tribünen sind Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucher, die von der Geländeoberfläche oder vom Fußboden des Raumes über Stufengänge oder Treppen zugänglich sind. e) Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht. f) Tragluftbauten sind Anlagen mit einer flexiblen Hülle, welche ausschließlich oder mit Stützung durch Seile, Netze oder Masten von der unter Überdruck gesetzten Luft des Innenraums getragen werden. g) Umwehrungen sind Vorrichtungen am Rand einer Verkehrsfläche mit dem Ziel, den Absturz von Personen oder Sachen zu verhindern. h) Abschrankungen sind Vorrichtungen mit dem Ziel, das unbeabsichtigte Betreten eines gefährlichen Bereichs, zum Beispiel der Fahrbahn, zu verhindern. i) Zäune dienen der Einfriedung eines Bereichs mit dem Ziel, diesen Bereich gegen unbefugtes Betreten zu sichern. II. Allgemeine Bauvorschriften 1. Standsicherheit und Brandschutz a) Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes müssen dem Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterfütterungen zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion (Unterpallungen) sind niedrig zu halten sowie unverschieblich und standsicher herzustellen. b) Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwerentflammbar sein; für Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen, genügen normalentflammbare Baustoffe. c) Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. d) Glasfaserverstärkte Kunststoffe dürfen für tragende Konstruktionen nur verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 SächsBO oder einen Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall nach § 20 SächsBO nachgewiesen ist. e) Bestuhlungen von Fliegenden Bauten für mehr als 5 000 Besucher müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material oder gehobeltem Holz bestehen. f) Vorhänge müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren. Sie müssen leicht verschiebbar sein. g) Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen nicht brennend abtropfen. h) Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein. i) Abfallbehälter in Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben. 2. Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen a) Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang ins Freie darf nicht länger als 30 m sein. Die Entfernung wird in Lauflinie gemessen. b) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen: aa) in Räumen 1,20 m je 200 Personen bb) im Freien 1,20 m je 600 Personen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60m zulässig. Ohne Nachweis der Bestuhlung sind auf je 1 m² Tisch-, Sitz- oder Stehplatzfläche zwei Personen zu rechnen. c) Räume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben. Die lichte Breite der Ausgänge muss der Rettungswegbreite entsprechen; bei Ausgängen aus Räumen mit weniger als 100 m² Grundfläche genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Die Durchgangshöhe der Ausgänge muss mindestens 2 m betragen. Die notwendigen Ausgänge müssen mit Schildern nach Anlage 1 dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden. 3. Balkone, Emporen, Galerien, Podien a) Balkone, Emporen, Galerien, Podien und andere Anlagen, die höher als 0,20 m sind und von Besuchern oder Zuschauern benutzt werden, müssen feste Umwehrungen haben. Bei einer Absturzhöhe bis 12 m müssen die Umwehrungen von der Fußbodenoberfläche gemessen mindestens 1 m hoch sein. Bei mehr als 12 m Absturzhöhe müssen die Umwehrungen mindestens 1,10 m hoch sein. Die Umwehrungen müssen so ausgebildet sein, dass nichts darauf abgestellt werden kann. Diese Umwehrungen müssen mindestens aus einem Holm und zwei Zwischenholmen bestehen. Podien, die höher als 1 m sind, müssen mit Stoßborden versehen sein. Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1,50 m Höhe sind so auszuführen, dass Kleinkindern das Durch- und Überklettern nicht erleichtert wird, wenn mit der Anwesenheit von Kleinkindern auf der zu sichernden Fläche üblicherweise zu rechnen ist. Hier darf der Abstand der Umwehrungs- und Geländerteile in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen. b) Bei Rundpodien von Karussellen darf die Neigung 1:2,75 betragen, wenn die Bodenbeläge rutschsicher ausgeführt und Trittleisten vorhanden sind. Bei Schrägpodien darf die Neigung bis 1:8 betragen. c) Emporen, Galerien, Balkone und ähnliche Anlagen für Besucher müssen über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen zugänglich sein. 4. Rampen, Treppen und Stufengänge a) Rampen in Zu- und Abgängen für Besucher dürfen nicht mehr als 1:6 geneigt sein. Sind sie durch Trittleisten in einem Abstand von höchstens 0,40 m gegen Ausrutschen gesichert, so dürfen sie bis 1:4 geneigt sein. b) Treppen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, dürfen, soweit sie nicht rundum führen, zum Beispiel bei Fliegerkarussellen, nicht mehr als 2,40 m breit sein. Sie müssen beiderseits feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über alle Stufen und Treppenabsätze fortzuführen. Die Auftrittsbreite der Stufen muss mindestens 0,23 m betragen. Die Stufen sollen nicht niedriger als 0,14 m und dürfen nicht höher als 0,20 m sein. Bei Treppen mit gebogenen oder gewendelten Läufen darf die Auftrittsbreite der Stufen im Abstand von 1,20 m von der inneren Treppenwange 0,40 m nicht überschreiten. Das Steigungsverhältnis einer Treppe muss immer gleich sein. c) Treppen müssen an den Unterseiten geschlossen sein, wenn darunter Gänge, Sitzplätze oder Verkaufsstände angeordnet sind. d) Wendeltreppen sind für Räume mit mehr als 50 Personen unzulässig. e) Stufengänge müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,20 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Sie sind wie Treppen zu bemessen. 5. Beleuchtung a) Die Beleuchtung muss elektrisch sein; batteriegespeiste Leuchten sind zulässig, wenn sie fest angebracht sind. b) Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen mindestens batteriegespeiste Leuchten zur Verfügung stehen. c) Ortsveränderliche Einrichtungen wie Scheinwerfer, Lautsprecher oder Projektoren sind mit einer nichtbrennbaren Sekundärsicherung, zum Beispiel einem Sicherungsseil, gegen Herabfallen zu sichern. Ein möglicher Fallweg ist so gering wie möglich zu halten. 6. Feuerlöscher a) Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen, die nach DIN 4066, Ausgabe Juli 1997 zu kennzeichnen sind, griffbereit anzubringen und ständig gebrauchsfähig zu halten. b) Zahl, Art und Löschvermögen der Feuerlöscher nach DIN EN 3 Teil 7, Ausgabe Oktober 2007 und ihre Bereitstellungsplätze sind nach der Ausführungsart und Nutzung des Fliegenden Baus festzulegen. Für die Mindestzahl der bereitzuhaltenden Feuerlöscher gilt nachstehende Übersicht: Tabelle zu Teil A Ziffer II Punkt 6 Buchst. b 7. Anforderungen an Aufenthaltsräume a) Die lichte Höhe muss mindestens 2,30 m betragen. Bei Räumen in Wagen oder Containern muss die lichte Höhe im Scheitel gemessen mindestens 2,30 m betragen; sie darf jedoch an keiner Stelle die lichte Höhe von 2,10 m unterschreiten. b) Zelte müssen im Mittel 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im Lichten hoch sein. Bei Zelten bis zu 10 m Breite darf der Mittelwert von 3 m unterschritten werden. c) In Zelten mit Tribünen muss eine lichte Höhe über dem Fußboden der obersten Reihe von mindestens 2,30 m, in Zelten mit Rauchverbot von mindestens 2 m vorhanden sein. d) Unter Emporen oder Galerien darf die lichte Höhe in Abweichung von Teil A Ziffer II Nr. 7 Buchst. a auf 2 m verringert werden. 8. Hinweisschilder und -zeichen Anschläge und Aufschriften, die auf Rettungswege, Rauchverbot oder Benutzungsverbote und -bedingungen hinweisen, sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Sie müssen den Anlagen 1 bis 3 entsprechen. III. Bauvorschriften für Tribünen 1. Die Unterkonstruktion von Tribünen mit mehr als zehn Platzreihen, deren Höhenunterschied mehr als 0,32 m je Platzreihe beträgt, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2. Bei Tribünen im Freien dürfen an jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges höchstens 20, zwischen zwei Seitengängen höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. 3. Bei Tribünen in Zelten dürfen an jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges höchstens zehn, zwischen zwei Seitengängen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. 4. Der Fußboden jeder Platzreihe muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufen- oder Rampenganges in gleicher Höhe liegen. 5. Laufbohlen zwischen den Sitzplatzreihen müssen so breit sein, dass sie jeweils 0,05 m unter die Sitzflächen der beiden Sitzplatzreihen reichen. Ersatzweise kann ein Stoßbord angeordnet werden. Die freien Zwischenräume dürfen höchstens 0,12 m betragen. 6. Stehplätze auf Stehplatzreihen (Stehstufen) müssen mindestens 0,50 m breit sein und dürfen höchstens 0,45 m tief sein. Die Stehstufen sollen mindestens 0,10 m hoch sein. 7. Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen unverrückbar befestigt sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein. 8. Der Abstand der Umwehrungs- und Geländerteile von Tribünen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen. Auch hinter der obersten Platzreihe ist bei einer Absturzhöhe bis 12 m eine Umwehrung mit einer Höhe von mindestens 1 m, gemessen ab Oberkante Fußboden, erforderlich. Bei mehr als 12 m Absturzhöhe muss die Umwehrung mindestens 1,10 m hoch sein. Falls die Rückenlehne der obersten Sitzreihe als Umwehrung dienen soll, ist diese wie ein Geländer zu bemessen. 9. Bei Tribünen mit einer Höhe von mehr als 5 m, gemessen von der Aufstellfläche bis Oberkante Fußboden der obersten Reihe, sind nach hinten, seitlich oder durch Mundlöcher zusätzlich zu den Stufengängen Treppen anzuordnen. Befinden sich oberhalb der Treppen weitere Platzreihen, so sind bei einer Höhendifferenz der Platzreihen von jeweils 5 m weitere Treppen erforderlich. 10. Werden mehr als fünf Stehstufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so sind vor der vordersten Stufe und nach jeweils zehn weiteren Stufen Umwehrungen von mindestens 1,10 m Höhe, gemessen ab Oberkante Fußboden, anzubringen (Wellenbrecher). Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander entfernt sein. Die seitlichen Abstände können bis auf 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher überdeckt sind. 11. Tribünen müssen bei Veranstaltungen während der Dunkelheit ausreichend beleuchtet werden können. IV. Bauvorschriften für Fahrgeschäfte 1. Bewegte, für Fahrgäste bestimmte Teile, insbesondere ausschwingende Fahrgastsitze, müssen von anderen festen oder bewegten Teilen des Fahrgeschäftes so weit entfernt sein, dass die Fahrgäste nicht gefährdet sind. 2. Die Fahrbahngrenzen ausschwingender Fahrgastsitze oder -gondeln sind so festzulegen, dass Zuschauer nicht gefährdet werden können. 3. Die Fahrzeuge und Gondeln müssen fest angebrachte Sitze und Vorrichtungen zum Festhalten sowie nötigenfalls zum Anstemmen der Füße haben. Können die Fahrgäste vom Sitz abgehoben werden oder abrutschen oder sind sie zeitweise mit dem Kopf nach unten gerichtet, sind in den Fahrzeugen oder Gondeln ausreichende Fahrgastsicherungen erforderlich. 4. Fahrgastsicherungen müssen so ausgebildet sein, dass die Fahrgäste nicht zwischen Sitz und Fahrgastsicherung durchrutschen können. 5. Die Einstiegsöffnungen und Türen in Fahrzeugen oder Gondeln müssen Schließvorrichtungen haben. Bei allen langsam laufenden Fahrgeschäften (v ≤ 3 m/s) genügen einfache Schließvorrichtungen, zum Beispiel Ketten oder Riemen, die mit offenen Haken eingehängt werden. Bei allen schnell laufenden Fahrgeschäften (v > 3 m/s) müssen die Einstiegsöffnungen der Fahrzeuge oder Gondeln Sicherheitsverschlüsse haben, die sich während der Fahrt nicht öffnen können, zum Beispiel geschlossene Haken oder Schließstangen mit federbelasteter Verriegelung. 6. Fahrgeschäfte müssen während des Betriebes, auch bei Betriebsstörungen, wie zum Beispiel Stromausfall, in eine sichere Lage gebracht und stillgelegt werden können. 7. Elektrische Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass bei Auftreten eines Fehlers ihre Wirksamkeit erhalten bleibt oder die Anlage in den sicheren Zustand überführt wird. Der Begriff Fehler umfasst sowohl den ursprünglichen als auch die daraus eventuell entstehenden weiteren Fehler in oder an den Sicherheitseinrichtungen. Mit dem gleichzeitigen Entstehen zweier unabhängiger Fehler braucht nicht gerechnet zu werden. Ein Hinzukommen eines zweiten Fehlers zu einem unerkannten ersten Fehler ist jedoch zu berücksichtigen. 8. Bei Fahrgeschäften, bei denen die Fahrgäste besonderen Belastungen, zum Beispiel hohen Flieh- und Druckkräften, ausgesetzt sind, sind technische Einrichtungen zur Begrenzung der Höchstfahrzeit vorzusehen. 9. Der Führerstand mit den zentralen Steuer- und Schalteinrichtungen ist baulich so anzuordnen oder auszustatten, dass ein bestmöglicher Überblick für den Betrieb der Anlage gewährleistet ist. 10. Können Höhenbewegung der Ausleger von Karussellen durch den Fahrgast selbst gesteuert werden, muss die Steuereinrichtung so beschaffen sein, dass die Bedienungspersonen die vom Fahrgast eingeleiteten Bewegungsabläufe unterbrechen und die Fahrgasteinheit in die Ausgangsstellung zurückbringen können. 11. Handräder zum Drehen der Gondeln dürfen nicht durchbrochen sein. V. Bauvorschriften für Zelte und vergleichbare Räume für mehr als 200 Besucher 1. Rettungswege a) Mindestens ein Zu- und Ausgang muss so beschaffen sein, dass er für Rollstuhlbenutzer ohne fremde Hilfe geeignet ist. b) Zwischen Ausgangstüren und Stufen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen. c) Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Sie müssen während der Betriebszeit von innen mit einem einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Schiebe- und Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig. Pendeltüren in Rettungswegen müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern. 2. Lüftung a) Es muss eine Lüftung vorhanden sein, die unmittelbar ins Freie führt. b) Küchen müssen Abzüge haben, die Dünste unmittelbar ableiten. Lüftungsleitungen, durch die stark fetthaltige Luft abgeführt wird, wie von Koch- und Grilleinrichtungen, sind durch auswechselbare Filter gegen Fettablagerungen zu schützen. 3. Rauchabzüge Sind mehr als 1 500 Besucher zugelassen, müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 Prozent der Grundfläche oder gleichwertige mechanische Einrichtungen, zum Beispiel Zwangslüfter, vorhanden sein. Die Bedienungselemente müssen an gut zugänglichen Stellen liegen und an der Bedienungsstelle die Aufschrift „Rauchabzug“ haben. 4. Beheizung a) Feuerstätten und Geräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizt werden, sind unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Feuerstätten und Geräte für die Zubereitung von Speisen und Getränken, die in Küchen aufgestellt werden, die von Versammlungsräumen zumindest abgeschrankt sind. b) Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und durch Befestigungen gesicherte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offen liegen. Rückseiten und Seitenteile von Heizstrahlern und Heizgebläsen müssen von Wänden und brennbaren Gegenständen mindestens 1 m entfernt sein. Heizstrahler müssen in Abstrahlungsrichtung von Gegenständen aus brennbaren Stoffen mindestens 3 m entfernt sein. Von Austrittsöffnungen, die zu Heizgebläsen gehören, müssen Gegenstände aus brennbaren Stoffen in Richtung des Luftstromes mindestens 2 m entfernt sein, sofern die Temperatur der Warmluft über 40 °C liegt. 5. Beleuchtung Zelte und vergleichbare Räume mit mehr als 200 m² Grundfläche, die auch nach Einbruch der Dunkelheit betrieben werden, müssen eine Sicherheitsbeleuchtung nach Maßgabe der DIN VDE 0100 Teil 718, Ausgabe Oktober 2005 und der DIN VDE 0108 Teil 100, Ausgabe Januar 2005 haben. 6. Bestuhlung a) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit und unverrückbar befestigt sein; werden nur gelegentlich Stühle aufgestellt, sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m haben. b) An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens zehn, zwischen zwei Seitengängen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. c) In Logen mit mehr als zehn Stühlen müssen diese unverrückbar befestigt sein. d) Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten. e) Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. f) Bei Biertischgarnituren gelten folgende Regelungen: Teil A Ziffer V Nr. 6 Buchst. a und d sind nicht anzuwenden. Die Sitzplatzbreite beträgt mindestens 0,44 m. Abweichend von Teil A Ziffer II Nr. 2 Buchst. b genügen zwischen den Stirnseiten der Biertischgarnituren Gänge mit einer Mindestbreite von 0,80 m, sofern nicht mehr als 120 Personen auf sie angewiesen sind. Diese Gänge müssen zu Rettungswegen führen. 7. Manegen Manegen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Einfassungen getrennt sein. Die Einfassung muss mindestens 0,40 m hoch sein. Die Summe ihrer Höhe und Breite soll mindestens 0,90 m betragen. 8. Sanitätsraum Sind mehr als 3 000 Besucher zugelassen, muss ein Sanitätsraum vorhanden sein. Dies gilt auch bei Zirkuszelten für mehr als 1 500 Besucher. VI. Allgemeine Betriebsvorschriften 1. Verantwortliche Personen a) Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter hinreichend sachkundiger Vertreter muss während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen. b) Der Betreiber hat die Bedienungspersonen an jedem Aufstellungsort insbesondere über die Bedienungs- und Betriebsvorschriften und das Verhalten bei Stromausfall, in Brand- und Panikfällen oder bei sonstigen Störungen zu belehren. Die Bedienungs- und Betriebsvorschriften müssen von den Bedienungspersonen jederzeit eingesehen werden können. c) Der Betreiber hat Unfälle, die durch den Betrieb entstanden sind, unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. 2. Überprüfungen a) Die tragenden und maschinellen Teile sind vor der Aufstellung auf ihren einwandfreien Zustand hin zu prüfen. Schadhafte Teile sind unverzüglich durch einwandfreie zu ersetzen. Es ist darauf zu achten, dass die Anlage auch während des Auf- und Abbaues standsicher ist. Die Unterpallungen sind hinsichtlich der Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen. b) Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte sind mindestens täglich vor Betriebsbeginn auf ordnungsgemäße Beschaffenheit und betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die wesentlichen Anschlüsse, die bewegten und maschinellen Teile sowie die Fahrschienen von Achterbahnen einschließlich der Befestigungen sind auch während des Betriebs regelmäßig zu beobachten; nötigenfalls ist der Betrieb einzustellen. Schäden sind sofort zu beseitigen. Die Oberflächen von Drehscheiben und Rutschbahnen sind auch während des Betriebs auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen; schadhafte Stellen sind unverzüglich auszubessern. 3. Rettungswege, Beleuchtung a) Die Rettungswege sind freizuhalten und bei Dunkelheit während der Betriebszeit zu beleuchten. b) Die Sicherheitsbeleuchtung ist bei Dunkelheit während der Betriebszeit zugleich mit der Hauptbeleuchtung einzuschalten. 4. Brandverhütung a) In Fahrgeschäften, Belustigungsgeschäften und Schaugeschäften ist das Rauchen verboten. In Schaubuden, Zelten mit Szenenflächen während der Aufführung, in Zelten, die Reihenbestuhlung haben oder während der Vorführung verdunkelt werden, sowie in Zirkuszelten ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten; Letzteres gilt nicht für Festzelte. b) Scheinwerfer müssen von brennbaren Bauprodukten so weit entfernt sein, dass diese nicht entzündet werden können; insbesondere zu Vorhängen und Dekorationen aus brennbaren Stoffen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. 5. Brandsicherheitswache a) Eine Brandsicherheitswache muss anwesend sein bei Veranstaltungen in aa) Fest- und Versammlungszelten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen, sofern nicht für das Aufstellungsgelände eine Brandsicherheitswache zur Verfügung steht und bb) Zirkuszelten mit mehr als 1 500 Besucherplätzen. b) Zuständigkeit und Verfahren für die Stellung der Brandsicherheitswache richten sich nach § 23 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die erforderlichen Fachkenntnisse der Brandsicherheitswache müssen die Anforderungen des § 23 Abs. 3 SächsBRKG erfüllen. 6. Benutzungseinschränkungen für Benutzer und Fahrgäste a) Für die Benutzung durch Kinder gilt, vorbehaltlich einer anders lautenden Festlegung in der Ausführungsgenehmigung, Folgendes: aa) Fahrgeschäfte, ausgenommen Kinderfahrgeschäfte, dürfen von Kindern unter acht Jahren nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Fahrgeschäfte, bei denen es aufgrund der Bauart erforderlich ist, dass die Fahrgäste zu ihrer Sicherheit mitwirken, zum Beispiel durch Festhalten, dürfen von Kindern unter sechs Jahren auch in Begleitung Erwachsener nicht benutzt werden. Schnell laufende Fahrgeschäfte dürfen von Kindern unter vier Jahren auch in Begleitung Erwachsener nicht benutzt werden. bb) Überschlagschaukeln und Fahrgeschäfte mit Gondeln, bei denen die Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen von Kindern unter 14 Jahren nicht benutzt werden. cc) Fliegerkarusselle dürfen von Kindern unter sechs Jahren nicht, von Kindern von sechs bis zehn Jahren nur dann benutzt werden, wenn die Sitze so eingerichtet sind, dass ein Durchrutschen mittels besonderer Vorkehrungen, zum Beispiel Zurückhängen der Schließkette, verhindert wird. dd) Belustigungsgeschäfte mit bewegten Gehbahnen, Treppen und ähnlichen Bauteilen dürfen von Kindern unter zehn Jahren nicht benutzt werden. ee) Autofahrgeschäfte und Motorrollerbahnen mit einsitzigen Fahrzeugen dürfen von Kindern unter 14 Jahren nicht, sonstige Autofahrgeschäfte von Kindern unter zehn Jahren nur in Begleitung von Erwachsenen benutzt werden. Kinder müssen vor der Fahrt von den Bedienungspersonen mit Gurten gesichert werden. ff) Kinder unter vier Jahren dürfen bei Kinderfahrzeugkarussellen nur Fahrzeuge mit umschlossenen Sitzen benutzen. b) Sitzplätze in Fahrgeschäften dürfen jeweils nur von einem Erwachsenen oder einem Kind besetzt werden. Sitzplätze für zwei Erwachsene dürfen von höchstens drei Kindern besetzt werden, wenn es nach Art der Aufteilung und Ausbildung der Sitze sowie der Betriebsweise vertretbar ist. c) Kinderfahrgeschäfte dürfen nur von Kindern benutzt werden. d) Tiere sowie Schirme, Stöcke und andere sperrige oder spitze Gegenstände dürfen in Fahrgeschäfte und Belustigungsgeschäfte, ausgenommen deren Zuschauerräume, nicht mitgenommen werden. e) Fahrgäste, die Schuhe mit Beschlägen, zum Beispiel Nagelschuhe, oder mit spitzen Absätzen tragen, sind von der Benutzung von Drehscheiben und Rutschbahnen auszuschließen. f) Schunkeln und rhythmisches Trampeln auf Podien sind zu untersagen. g) Offensichtlich betrunkene Personen sind von der Benutzung von Fahr- und Belustigungsgeschäften auszuschließen. 7. Hinweisschilder Auf Rettungswege, Benutzungsverbote oder Benutzungseinschränkungen ist durch augenfällige Schilder (vergleiche Anlagen 1 bis 3) hinzuweisen. VII. Besondere Betriebsvorschriften 1. Fahrgeschäfte allgemein a) Fahrgeschäfte mit bewegten und ausschwingenden sowie bewegten oder ausschwingenden Teilen müssen einen Sicherheitsabstand von mindestens 1 m von anderen baulichen Anlagen und festen Gegenständen haben. In der Nähe von Bäumen ist deren Bewegung, zum Beispiel im Wind, zusätzlich zu berücksichtigen. Zu Starkstromfreileitungen ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten. b) Das Betreten der Zusteigpodien darf nur so vielen Personen gestattet werden, wie es der sichere Betrieb zulässt. Die Fahrzeuge oder Gondeln sind für das Ein- und Aussteigen genügend lange anzuhalten. Frei schwingende oder frei drehbare Gondeln sind während des Ein- und Aussteigens von den Bedienungspersonen festzuhalten. c) Die Fahrgastsicherungen, zum Beispiel Bügel, Gurte und Anschnallvorrichtungen, und die Abschlussvorrichtungen am Einstieg von Fahrzeugen, Gondeln oder Sitzen, zum Beispiel Türen, Bügel und Ketten, sind durch die Bedienungspersonen vor jeder Fahrt zu schließen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen; sie sind bis zum Fahrtende geschlossen zu halten. Fahrgeschäfte mit automatischer Verriegelung der Fahrgastsicherungen dürfen erst gestartet werden, wenn das Bedienungspersonal sich davon überzeugt hat, dass die Bügel fest am Körper anliegen und verriegelt sind. d) Triebwerke, Fahrzeuge oder Gondeln dürfen nicht in Bewegung gesetzt werden, bevor aa) alle Fahrgäste Platz genommen haben, bb) die vorgeschriebenen Fahrgastsicherungen durchgeführt und cc) der Gefahrenbereich, nötigenfalls die Podien, geräumt wurden. e) Das Auf- und Abspringen während der Fahrt, das Hinausstrecken der Arme und Beine, das Hinauslehnen aus Fahrzeugen oder Gondeln, das Sitzen auf Bordwänden, das Stehen auf Sitzen oder das Stehen in Fahrzeugen oder Gondeln, die mit Sitzen ausgestattet sind, ist zu untersagen. f) In schnell laufenden Fahrgeschäften darf während der Fahrt nicht kassiert werden. In anderen Fahrgeschäften darf während der Fahrt nur kassiert werden, wenn die Fahrgäste das Fahrzeug nicht selbst lenken oder sich selbst oder Kinder nicht festhalten müssen. g) Das Anfahren und Abbremsen muss mit mäßiger Beschleunigung oder Verzögerung erfolgen. Sind Fahrgäste besonderen Flieh- oder Druckkräften ausgesetzt, ist eine Höchstfahrzeit einzuhalten, die bei zu erwartenden besonderen gesundheitlichen Belastungen nicht mehr als 200 Sekunden betragen darf. 2. Achterbahnen, Geisterbahnen a) Der Abstand der Fahrzeuge ist so einzurichten, dass bei Störungen auf der Ablaufstrecke alle Fahrzeuge einzeln rechtzeitig angehalten werden können. Bei Stockwerksgeisterbahnen ohne automatische Streckensicherungen und mit mehr als einem Wagen auf der Strecke muss eine Aufsichtsperson dafür sorgen, dass die Anlage bei Störungen unverzüglich stillgesetzt wird. b) Bei Sturm, behinderter Sicht oder besonderen Witterungsverhältnissen, die ein sicheres Anhalten der Fahrzeuge mit den Bremsen und ein einwandfreies Durchfahren der Strecke gefährden, ist der Betrieb von Achterbahnen einzustellen; das gilt auch für Geisterbahnen, deren Strecken teilweise der Witterung ausgesetzt sind. 3. Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen a) Eine Aufsichtsperson muss von einer Stelle, die einen Überblick über die ganze Bahn gewährleistet, den gesamten Fahrbetrieb überwachen, die Signale geben und den Lautsprecher bedienen. Ist ein größerer Teil der Fahrbahn nicht zu überblicken, muss eine weitere Aufsichtsperson diesen Teil der Fahrbahn überwachen und mit der ersten Person Verbindung halten. b) Beginn und Ende jeder Fahrt sind durch akustisches Signal, zum Beispiel Hupe, und gegebenenfalls durch Lautsprecher bekanntzugeben. Auf den Fahrbahnen befindliche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen erst bestiegen werden, wenn alle Fahrzeuge halten. Das Rückwärtsfahren ist zu untersagen. c) Autofahrgeschäfte dürfen nur mit Fahrzeugen gleicher Antriebsart betrieben werden. Sie dürfen nur benutzt werden, solange die Fahrbahnen in genügend griffigem Zustand gehalten werden. d) Autoskooter sind so zu betreiben, dass Augenverletzungen vermieden werden. Die Fahrzeuge sind täglich derart zu reinigen, dass Abreibpartikel des Netzes und der Stromabnehmer von Karossen und Sitzen entfernt werden, zum Beispiel durch Abwischen mit feuchtem Lappen. Die Fahrbahnplatte ist mindestens täglich vor Betriebsbeginn, nötigenfalls auch in Pausen, von Verschmutzungen zu reinigen. Vom Stromabnehmernetz ist Flugrost, der nach Abnutzung der Zinkschicht entsteht, unverzüglich zu entfernen. Beschädigungen, zum Beispiel Löcher, Unregelmäßigkeiten an den Verbindungsnähten, sind sofort zu beseitigen. Stromabnehmerbügel sind mindestens täglich auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Die Kontaktbürsten sind täglich zu reinigen. 4. Schaukeln a) Für höchstens drei nebeneinander liegende Gondeln muss eine Bedienungsperson anwesend sein. b) Nichtmotorisch betriebene Überschlagschaukeln, bei denen die Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen je Gondel nur von einer Person benutzt werden. 5. Karusselle a) Bei Auslegerflugkarussellen, bei denen die Höhenbewegung der Ausleger durch die Fahrgäste selbst gesteuert wird, dürfen die Schaltvorrichtungen für die Höhenfahrt der Gondeln und des Mittelbaus erst nach dem Anfahren des Drehwerkes auf „Heben“ gestellt werden. Zur Beendigung der Fahrt sind diese Schaltvorrichtungen so rechtzeitig auf „Senken“ zu stellen, dass alle Gondeln und der Mittelbau bereits in der tiefsten Lage sind, bevor das Drehwerk anhält. b) Bei Karussellen, bei denen die Sitz- oder Stehplätze gehoben oder gekippt und die Fahrgäste durch die Fliehkraft auf ihren Plätzen festgehalten werden, darf mit dem Heben oder Kippen erst begonnen werden, wenn die volle Drehzahl erreicht ist. Das Senken muss beendet sein, bevor die Drehzahl vermindert wird. c) Bei Fliegerkarussellen ist darauf zu achten, dass die Fahrgäste nicht schaukeln, sich abstoßen, den Sitz in drehende Bewegung setzen und sich weit hinausbeugen. Jeder Sitzplatz darf nur von einem Erwachsenen oder einem Kind besetzt werden. 6. Riesenräder Die Gondeln müssen auch während der Teilfahrten so besetzt sein, dass das Rad gleichmäßig belastet wird. 7. Belustigungsgeschäfte a) Die Stoßbanden von Drehscheiben sind während der Fahrt von Zuschauern freizuhalten. Fahrgäste, die von der Drehfläche abgerutscht sind, sind aufzufordern, die Rutschfläche zwischen Drehscheibe und Stoßbande unverzüglich zu verlassen. Kinder dürfen nicht gemeinsam mit Erwachsenen an Fahrten auf Drehscheiben teilnehmen. b) Fahrgäste dürfen Rutschbahnen nur mit dicken Filz- oder Tuchunterlagen benutzen. c) Bei Toboggans sind Kinder unter acht Jahren stets, Erwachsene auf Wunsch, durch einen Helfer den Laufteppich hinauf zu begleiten; hierauf ist durch augenfällige Schilder am Anfang des Laufteppichs hinzuweisen. Am Ende des Laufteppichs müssen zwei Helfer ankommenden Personen Hilfe leisten. Am Anfang des Laufteppichs und am Anfang der Rutschbahn müssen Bedienungspersonen für Ordnung, insbesondere für genügenden Abstand sorgen. d) Der Boden von Rotoren darf erst abgesenkt werden, wenn die festgesetzte Höchstdrehzahl erreicht ist; der Boden darf erst angehoben werden, wenn der Rotor zum Stillstand gekommen ist und die Fahrgäste sich von der Wand entfernt haben. 8. Schießgeschäfte Die Bedienungspersonen haben a) je Person in der Regel nicht mehr als zwei, bei Kindern in jedem Fall nur einen Schützen zu bedienen, b) die Gewehre erst dann zu laden, wenn der Schütze jeweils an den Schießtisch herangetreten ist; die Mündung ist hierbei vom Schützen abgekehrt und bei der Übergabe nach oben zu halten, c) dafür zu sorgen, dass die Gewehre und Geschosse nach Betriebsschluss sicher verwahrt werden. Teil B Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen I. Allgemeines Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage handelt. II. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch 1. Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung gemäß § 76 Abs. 2 SächsBO sind die erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Als Bauvorlagen kommen in Betracht: a) Bau- und Betriebsbeschreibungen, b) Bauzeichnungen auf Papier, auf Gewebe oder auf gleichwertigem Material zur übersichtlichen Darstellung der gesamten Anlage, zum Beispiel im Maßstab 1:100 oder 1:50, c) Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen zum Beispiel im Maßstab 1:10 oder 1:5, d) baustatische Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen, e) Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen, f) Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen. 2. Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist. In der Regel sind Zelte mit mehr als 1 500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m² Grundfläche sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen. Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den, der Berechnung zugrunde gelegten, ungünstigsten Belastungen vorzunehmen. 3. Das Prüfbuch im Sinne von § 76 Abs. 4 Satz 4 SächsBO ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. 4. Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen. 5. Für Fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten, zum Beispiel Binderfelder von Zelten und Tribünen, errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung, zum Beispiel Zelte aus Seitenschiffen, zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind. Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden. 6. Verzögert sich nach Abschluss der Prüfung die Ausstellung des Prüfbuchs, genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach Teil B Ziffer II Nr. 1 Buchst. a, b und f beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen. III. Verlängerung der Ausführungsgenehmigung Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der Fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind. Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach Nummer 6, 6.1, 6.5.3 und 6.5.4 der Anlage 4 ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige gemäß Teil B Ziffer V Nr. 2 Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals zwölf Jahre nach Inbetriebnahme und danach, bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens vier Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens sechs Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hochbeanspruchten Teile. Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt. IV. Gebrauchsabnahme Bei der Gebrauchsabnahme nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO ist insbesondere zu prüfen: a) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen, b) die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung und c) die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse. Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken. V. Sachverständige 1. Der Nachweis der Standsicherheit Fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, darf nur von hierfür anerkannten Prüfämtern geprüft werden. 2. Die für die Ausführungsgenehmigung oder die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung zuständige Stelle hat auf Grund der Vorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige hinzugezogen werden müssen. Sind für die Benutzer Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden. 3. Sachverständige, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art übertragen wird, sollen auch mit der Prüfung der nichtmaschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden. 4. Medizinische Sachverständige sind Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen, zum Beispiel durch Versuche in der Verkehrs- oder Luftfahrtechnik haben. VI. Fristen für Ausführungsgenehmigungen In der Tabelle der Anlage 4 sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten. VII. Berichte über Unfälle Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die obere Bauaufsichtsbehörde und die für die Ausführungsgenehmigung zuständige Stelle unverzüglich über Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten. Anlage 1 (zu Teil A Ziffer II Nr. 2 Buchst. 8, Ziffer VI Nr. 7) Anlage 2 (zu Teil A Ziffer II Nr. 8, Ziffer VI Nr. 7) Anlage 3 (zu Teil A Ziffer II Nr. 8, Ziffer VI Nr. 7) Anlage 4 (zu Teil B Ziffer III und VI)

Anlage 9

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Sächsische Hochhausbaurichtlinie – SächsHHBauR)

Anlage 9 Richtliniedes Sächsischen Staatsministeriums des Innernüber den Bau und Betrieb von Hochhäusern(Sächsische Hochhausbaurichtlinie – SächsHHBauR) Inhaltsübersicht 1. Anwendungsbereich 2. Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr 3. Bauteile 3.1 Tragende und aussteifende Bauteile 3.2 Raumabschließende Bauteile 3.3 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen 3.3.1 Abschlüsse von Öffnungen 3.3.2 Öffnungen in Systemböden und Unterdecken 3.4 Außenwände 3.5 Dächer 3.6 Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze, Einbauten 3.7 Estriche, Dämmschichten, Sperrschichten, Dehnungsfugen 3.8 Balkone 4. Rettungswege 4.1 Führung von Rettungswegen 4.2 Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume 4.3 Notwendige Flure 4.4 Türen in Rettungswegen 5. Räume mit erhöhter Brandgefahr 6. Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung 6.1 Feuerwehraufzüge, Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräume 6.1.1 Feuerwehraufzüge 6.1.2 Fahrschächte von Feuerwehraufzügen 6.1.3 Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen 6.2 Druckbelüftungsanlagen 6.3 Feuerlöschanlagen 6.3.1 Automatische Feuerlöschanlagen 6.3.2 Steigleitungen, Wandhydranten 6.4 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge 6.5 Sicherheitsbeleuchtung 6.6 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutz- und Objektfunkanlagen 6.7 Rauchableitung 7. Technische Gebäudeausrüstung 7.1 Aufzüge 7.2 Leitungen, Installationsschächte und -kanäle, Abfallschächte 7.3 Lüftungsanlagen 7.4 Feuerstätten, Brennstofflagerung 8. Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe 9. Betriebsvorschriften 9.1 Freihaltung der Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr 9.2 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne 9.3 Verantwortliche Personen 9.4 Wiederkehrende Prüfungen 10. Übergangsvorschrift 1. Anwendungsbereich Diese Richtlinie regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Hochhäusern (§ 2 Absatz 4 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung). 2. Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr 2.1 Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen erforderlich. Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein. 2.2 Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser müssen unmittelbar erreichbar sein. 2.3 Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr müssen sich innerhalb des Gebäudes in unmittelbarer Nähe der für die Feuerwehr bestimmten Eingänge befinden. 3. Bauteile 3.1 Tragende und aussteifende Bauteile 3.1.1 Tragende und aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 3.1.2 Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen. 3.2 Raumabschließende Bauteile 3.2.1 Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 3.2.2 Raumabschließende Bauteile sind bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 3.2.3 Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein 3.2.3 Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein 1. Geschossdecken, 2. Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen, 3. Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen. Auf Satz 1 Nummer 2 und 3 ist § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 der Sächsischen Bauordnung entsprechend anzuwenden. 3.2.4 Raumabschließend feuerbeständig müssen sein 1. Brandwände, 2. Wände von Installationsschächten, 3. Wände von Fahrschächten und deren Vorräumen, 4. Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr, 5. Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Keller, 6. Wände und Brüstungen offener Gänge. Die Anforderungen des § 30 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung an Brandwände bleiben unberührt. 3.2.5 Raumabschließend feuerhemmend müssen sein 1. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten, 2. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, 3. Wände notwendiger Flure, 4. durchgehende Systemböden, 5. durchgehende Unterdecken. Systemböden oder Unterdecken dürfen unter oder über Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgehen. Durchgehende Systemböden oder Unterdecken müssen mit den Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit geprüft sein. Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung. 3.3 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen 3.3.1 Abschlüsse von Öffnungen Abschlüsse von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen müssen rauchdicht und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in Wänden zwischen 1. notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren, 2. Vorräumen und notwendigen Fluren, 3. notwendigen Fluren und Nutzungseinheiten, 4. offenen Gängen und Nutzungseinheiten, 5. Installationsschächten für Elektroleitungen und anderen Räumen. Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in den Wänden zwischen 1. außenliegenden Sicherheitstreppenräumen (Nummer 4.2.1 Satz 2) und offenen Gängen, 2. innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen, 3. offenen Gängen und notwendigen Fluren. Liegen die Öffnungen in Wänden nach Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 Nummern 1 und 3, genügen anstelle rauchdichter und selbstschließender Abschlüsse dicht- und selbstschließende. In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 39 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Bauordnung entsprechen. 3.3.2 Öffnungen in Systemböden und Unterdecken 3.3.2.1 Revisionsöffnungen in Systemböden müssen so angeordnet sein, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind. In durchgehenden Systemböden sind andere Öffnungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. 3.3.2.2 Für die Abschlüsse von Öffnungen in durchgehenden Systemböden genügen dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen. Für Abschlüsse von Installationsöffnungen in Systemböden mit einer Größe von nicht mehr als 0,1 m² genügen Verschlüsse aus schwerentflammbaren Baustoffen. 3.3.2.3 Für durchgehende Unterdecken gilt Nummer 3.3.2.1 entsprechend. 3.4 Außenwände Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für 1. Fensterprofile, 2. Dämmstoffe in geschlossenen, nichtbrennbaren Pfosten- und Riegel-Profilen von Fassadenkonstruktionen, 3. Dichtstoffe zur Abdichtung der Fugen zwischen Verglasungen und Traggerippen, 4. Kleinteile ohne tragende Funktion, die nicht zur Brandausbreitung beitragen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwandbekleidungen, Balkonbekleidungen und Umwehrungen. 3.5 Dächer Die Bauteile der Dächer müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Dachhaut darf aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie mit einer mindestens 5 cm dicken Schicht aus mineralischen Baustoffen oder Bauprodukten dauerhaft bedeckt ist. Nummer 3.4 Satz 2 gilt entsprechend. 3.6 Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze, Einbauten Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze und Einbauten müssen nichtbrennbar sein in 1. notwendigen Treppenräumen, 2. Vorräumen von notwendigen Treppenräumen, 3. Vorräumen von Feuerwehraufzugsschächten, 4. Räumen zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie. Bodenbeläge in notwendigen Fluren müssen schwerentflammbar sein. 3.7 Estriche, Dämmschichten, Sperrschichten, Dehnungsfugen, sonstige Fugen 3.7.1 Estriche, Dämmschichten und Sperrschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sperrschichten aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn sie durch nichtbrennbare Baustoffe oder Bauprodukte gegen Entflammen geschützt sind. 3.7.2 Dehnungsfugen dürfen mit Ausnahme der Abdeckung nur mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt sein. Baustoffe für Fugen zwischen raumabschließend feuerwiderstandsfähig geforderten Bauteilen müssen nichtbrennbar sein. 3.8 Balkone Für die einzelnen Bestandteile von Balkonen gelten die Anforderungen an das Brandverhalten gemäß der Nummern 3.1 und 3.4 bis 3.7 entsprechend. 4. Rettungswege 4.1 Führung von Rettungswegen 4.1.1 Für Nutzungseinheiten und für Geschosse ohne Aufenthaltsräume müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege ins Freie vorhanden sein, die zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Beide Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Die Rettungswege aus den oberirdischen Geschossen und den Kellergeschossen sind getrennt ins Freie zu führen. 4.1.2 Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite der Türen aus Nutzungseinheiten auf notwendige Flure muss mindestens 0,90 m betragen. 4.1.3 Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. 4.2 Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume 4.2.1 In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt anstelle von zwei notwendigen Treppenräumen ein Sicherheitstreppenraum. In Hochhäusern ohne automatische Feuerlöschanlage muss dieser Sicherheitstreppenraum außenliegend (über einen offenen Gang erreichbar) sein. 4.2.2 In Hochhäusern mit mehr als 60 m Höhe müssen alle notwendigen Treppenräume als Sicherheitstreppenräume ausgebildet sein. 4.2.3 Notwendige Treppenräume ohne Fenster von oberirdischen Geschossen und notwendige Treppenräume von Kellergeschossen mit Aufenthaltsräumen müssen als Sicherheitstreppenraum ausgebildet sein. In Hochhäusern mit nicht mehr als 30 m Höhe können zwei notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen den Sicherheitstreppenraum ersetzen. 4.2.4 Notwendige Treppenräume von Kellergeschossen dürfen mit den Treppenräumen oberirdischer Geschosse nicht in Verbindung stehen. Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen durchgehend sein. Nummer 4.1.1 Satz 3 bleibt unberührt. 4.2.5 Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraums nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie 1. ohne Öffnungen zu anderen Räumen sein, 2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraums erfüllen. 4.2.6 Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, sind zulässig 1. zu notwendigen Fluren, 2. ins Freie, 3. zu Räumen nach Nummer 4.2.5, 4. zu Vorräumen nach Nummer 4.2.9. 4.2.7 Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge im freien Luftstrom so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. Dies ist als erfüllt anzusehen, wenn der offene Gang eine Breite von nicht mehr als 2 m aufweist und 1. in voller Breite vor der anschließenden Außenwand hervortritt, die Umwehrungen an beiden Breitseiten und der Längsseite des Ganges Füllungen mit einem Öffnungsanteil von mindestens 30 Prozent aufweisen und der Abstand zwischen der Tür zum Sicherheitstreppenraum und der Tür zum notwendigen Flur mindestens 1,50 m beträgt oder 2. nicht in voller Breite vor der anschließenden Außenwandverkleidung hervortritt, jedoch mindestens die Längsseite bündig mit dieser abschließt, die Umwehrung der verbleibenden Breitseiten sowie der Längsseite Füllungen mit einem Öffnungsanteil von mindestens 30 Prozent aufweisen und der Abstand zwischen der Tür zum Sicherheitstreppenraum und der Tür zum Vorraum mindestens 3 m beträgt. Wird ein außenliegender Sicherheitstreppenraum abgesetzt vor dem Gebäude angeordnet, darf der offene Gang an seinen offenen Seiten nur durch eine geschlossene 1,10 m hohe Brüstung eingeschränkt sein. Die Unterkante eines Sturzes oder Trägers oder Unterzuges der Tragplatte des nächst höher liegenden Geschosses muss mindestens 30 cm über der Oberkante der Türen liegen, die zum offenen Gang führen. Stürze, Tragplatten, Träger, Unterzüge und die Brüstungen offener Gänge sind feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Öffnungen in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig 1. zu offenen Gängen, 2. ins Freie. Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feste Verglasungen zulässig. Der Abstand von der Tür zum Sicherheitstreppenraum zu anderen Türen muss mindestens 3 m betragen. Er kann auf 1,50 m verringert werden, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 4.2.7 Satz 2 Nummer 1 erfüllt sind. 4.2.8 Vor den Türen innenliegender Sicherheitstreppenräume müssen Vorräume angeordnet sein, in die Feuer und Rauch nicht eindringen kann. Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig 1. zum Sicherheitstreppenraum, 2. zu notwendigen Fluren, 3. ins Freie, 4. zu Sicherheitsschleusen, die für Garagen erforderlich sind. Der Abstand von der Tür zum Sicherheitstreppenraum oder von festen Verglasungen des Sicherheitstreppenraumes zu anderen Türen muss mindestens 3 m betragen. 4.2.9 Vor den Türen notwendiger innenliegender Sicherheitstreppenräume von oberirdischen Geschossen und notwendiger Treppenräume von Kellergeschossen müssen Vorräume angeordnet sein. Satz 1 gilt auch für notwendige Treppenräume ohne Fenster von oberirdischen Geschossen nach Nummer 4.2.3 Satz 2. Vor den Vorräumen müssen notwendige Flure angeordnet sein. Satz 3 gilt nicht in Kellergeschossen ohne Aufenthaltsräume, die automatische Feuerlöschanlagen haben. Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig 1. zum notwendigen Treppenraum, 2. zu notwendigen Fluren, 3. ins Freie, 4. zu Sicherheitsschleusen, die für Garagen erforderlich sind, 5. in Kellergeschossen ohne Aufenthaltsräume, die automatische Feuerlöschanlagen haben, auch zu sonstigen Räumen. Der Abstand von der Tür zum notwendigen Treppenraum zu anderen Türen muss mindestens 3 m betragen. 4.2.10 In Treppenräumen ist in jedem Geschoss die Geschossbezeichnung deutlich erkennbar auszuschildern. Gleiches gilt für die Treppenraumbezeichnung, soweit das Gebäude mehrere Treppenräume hat. 4.3 Notwendige Flure 4.3.1 Ausgänge von Nutzungseinheiten müssen auf notwendige Flure oder ins Freie führen. 4.3.2 Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum, einen Vorraum eines Sicherheitstreppenraums oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. 4.3.3 Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 15 m sein. Sie müssen zum Vorraum eines Sicherheitstreppenraums, zu einem notwendigen Flur mit zwei Fluchtrichtungen oder zu einem offenen Gang führen. Die Flure nach Satz 1 sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse von anderen notwendigen Fluren abzutrennen. 4.3.4 Innerhalb von Nutzungseinheiten oder Teilen von Nutzungseinheiten nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Sächsischen Bauordnung mit nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen oder deren Nutzung hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar ist, sind notwendige Flure nicht erforderlich. 4.3.5 In Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen oder hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar sind, müssen Räume mit mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche 1. gekennzeichnete Gänge mit einer Breite von mindestens 1,20 m haben, die auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen zu notwendigen Fluren führen und 2. Sichtverbindungen innerhalb der Räume zum nächstliegenden Ausgang haben, die nicht durch Raumteiler oder Einrichtungen beeinträchtigt werden. 4.3.6 In notwendigen Fluren sind Empfangsbereiche unzulässig. Sie sind zulässig, wenn 1. die Rettungswegbreite nicht eingeschränkt wird, 2. der Ausbreitung von Rauch in den notwendigen Flur vorgebeugt wird und 3. der notwendige Flur zwei Fluchtrichtungen hat. 4.4 Türen in Rettungswegen 4.4.1 Türen von Vorräumen, notwendigen Treppenräumen, Sicherheitstreppenräumen und von Ausgängen ins Freie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Sie müssen jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. 4.4.2 Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig. Dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Pendeltüren in Rettungswegen müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern. 4.4.3 Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. 4.4.4 Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig. Dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. 5. Räume mit erhöhter Brandgefahr Die Brutto-Grundfläche von Räumen mit erhöhter Brandgefahr darf nicht mehr als 400 m², in Hochhäusern ohne automatische Feuerlöschanlage nicht mehr als 200 m² betragen. 6. Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung 6.1 Feuerwehraufzüge, Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräume 6.1.1 Feuerwehraufzüge 6.1.1.1 Hochhäuser müssen Feuerwehraufzüge mit Haltestellen in jedem Geschoss haben. 6.1.1.2 Jede Stelle eines Geschosses muss von einem Feuerwehraufzug in höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein. Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen. 6.1.1.3 Feuerwehraufzüge müssen eigene Fahrschächte haben, die zu lüften sein müssen. 6.1.1.4 Vor jeder Fahrschachttür muss ein Vorraum angeordnet sein, der eine Druckbelüftungsanlage hat. Der Vorraum muss in unmittelbarer Nähe zu einem notwendigen Treppenraum angeordnet sein. Ein Zugang über einen offenen Gang kann den Vorraum ersetzen; Nummer 4.2.7 gilt entsprechend. 6.1.1.5 Feuerwehraufzüge sind in allen Geschossen ausreichend zu kennzeichnen. 6.1.1.6 Fahrkörbe von Feuerwehraufzügen müssen zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein. 6.1.2 Fahrschächte von Feuerwehraufzügen 6.1.2.1 Fahrschacht- und Fahrkorbtüren müssen eine fest verglaste Sichtöffnung mit einer Fläche von mindestens 600 cm² haben. 6.1.2.2 Im Fahrschacht müssen ortsfeste Leitern so angebracht sein, dass ein Übersteigen vom Fahrkorb zur Leiter und von der Leiter zu den Fahrschachttüren möglich ist. Die Fahrschachttüren müssen ohne Hilfsmittel vom Schacht aus geöffnet werden können. 6.1.3 Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen 6.1.3.1 Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten müssen mindestens 6 m² Grundfläche haben und zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein. Der Abstand zwischen der Fahrschachttür und der Tür zum notwendigen Flur muss mindestens 3 m betragen. 6.1.3.2 Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig für Türen 1. zu notwendigen Fluren, 2. zu Fahrschächten, 3. ins Freie, 4. zu Sicherheitsschleusen, die für Garagen erforderlich sind. 6.1.3.3 Feuerwehraufzüge und andere Aufzüge dürfen gemeinsame Vorräume haben, wenn diese die Anforderungen an Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten erfüllen. 6.1.3.4 In den Vorräumen müssen Geschosskennzeichnungen so angebracht sein, dass sie durch die Sichtöffnung der Fahrschacht- und Fahrkorbtür erkennbar sind. 6.1.3.5 Feuerwehraufzüge müssen eine Bedieneinrichtung für den Notbetrieb haben. Bei maschinenraumlosen Feuerwehraufzügen muss sich diese im Vorraum der Zugangsebene für die Feuerwehr befinden. 6.2 Druckbelüftungsanlagen 6.2.1 Der Eintritt von Rauch in innenliegende Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume sowie in Feuerwehraufzugsschächte und deren Vorräume muss jeweils durch Druckbelüftungsanlagen verhindert werden; Druckbelüftungsanlagen für innenliegende Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume müssen getrennt von Druckbelüftungsanlagen für Feuerwehraufzugsschächte und deren Vorräume ausgeführt werden. Ist nur ein innenliegender Sicherheitstreppenraum vorhanden, müssen bei Ausfall der für die Aufrechterhaltung des Überdrucks erforderlichen Geräte betriebsbereite Ersatzgeräte deren Funktion übernehmen. 6.2.2 Druckbelüftungsanlagen müssen so bemessen und beschaffen sein, dass die Luft auch bei geöffneten Türen zu dem vom Brand betroffenen Geschoss auch unter ungünstigen klimatischen Bedingungen entgegen der Fluchtrichtung strömt. Die Abströmungsgeschwindigkeit der Luft durch die geöffnete Tür des Sicherheitstreppenraums zum Vorraum und von der Tür des Vorraums zum notwendigen Flur muss mindestens 2,0 m/s betragen. Die Abströmungsgeschwindigkeit der Luft durch die geöffnete Tür des Vorraums eines Feuerwehraufzugs zum notwendigen Flur muss mindestens 0,75 m/s betragen. 6.2.3 Druckbelüftungsanlagen müssen durch die Brandmeldeanlage automatisch ausgelöst werden. Sie müssen den erforderlichen Überdruck umgehend nach Auslösung aufbauen. 6.2.4 Die maximale Türöffnungskraft an den Türen der innenliegenden Sicherheitstreppenräume und deren Vorräumen sowie an den Türen der Vorräume der Feuerwehraufzugsschächte darf, gemessen am Türgriff, höchstens 100 N betragen. Davon unberührt sind Anforderungen an Türen und deren Türöffnungskraft im Zuge der barrierefreien Erreichbarkeit von für barrierefreie Nutzungen bestimmten Nutzungseinheiten zu beachten. 6.3 Feuerlöschanlagen 6.3.1 Automatische Feuerlöschanlagen 6.3.1.1 Hochhäuser müssen automatische Feuerlöschanlagen haben, die die Brandausbreitung in den Geschossen und den Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss ausreichend lang verhindern. Dies gilt nicht für Hochhäuser nach Nummer 8.1. 6.3.1.2 Automatische Feuerlöschanlagen müssen zwei Steigleitungen in getrennten Schächten haben, damit bei Ausfall einer Steigleitung die Löschwasserversorgung über eine zweite Steigleitung in einem anderen Schacht gesichert ist. In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt es, wenn die Verteilleitungen unmittelbar übereinander liegender Geschosse nicht an die gleiche Steigleitung angeschlossen sind. 6.3.1.3 Bei Ausfall der automatischen Feuerlöschanlage in einer Geschossebene darf die Wirksamkeit der Feuerlöschanlage in anderen Geschossen nicht beeinträchtigt werden. 6.3.2 Steigleitungen, Wandhydranten 6.3.2.1 Hochhäuser müssen in jedem Geschoss nasse Steigleitungen mit Wandhydranten für die Feuerwehr haben 1. in den Vorräumen der Feuerwehraufzüge, 2. in den Vorräumen der notwendigen Treppenräume, 3. bei notwendigen Treppenräumen ohne Vorräume und bei Sicherheitstreppenräumen mit offenem Gang an geeigneter Stelle. 6.3.2.2 Bei gleichzeitiger Löschwasserentnahme von 200 l/min an drei Entnahmestellen darf der Fließdruck an diesen Entnahmestellen nicht weniger als 0,45 MPa und nicht mehr als 0,80 MPa betragen. 6.4 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge 6.4.1 Hochhäuser müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern haben, die alle 1. Räume, 2. Installationsschächte und -kanäle, 3. Hohlräume von Systemböden, 4. Hohlräume von Unterdecken vollständig überwachen. In Wohnungen genügen Rauchwarnmelder nach § 47 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung. 6.4.2 Brandmelder müssen bei Auftreten von Rauch automatisch eine Alarmierung zumindest im betroffenen Geschoss auslösen. Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur zuständigen Integrierten Regionalleitstelle weitergeleitet werden. 6.4.3 Hochhäuser müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Personen alarmiert und Anweisungen erteilt werden können. Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe und mit Wohn- oder Büro- und Verwaltungsnutzung sind Lautsprecheranlagen nicht erforderlich. 6.4.4 In einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum müssen zentrale Anzeige- und Bedieneinrichtungen für Rauchabzugs-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen und eine zentrale Anzeigevorrichtung für Feuerlöschanlagen vorhanden sein. 6.4.5 Aufzüge müssen mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. 6.5 Sicherheitsbeleuchtung 6.5.1 In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht. 6.5.2 Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein 1. in Rettungswegen, 2. in Vorräumen von Aufzügen, 3. für Sicherheitszeichen von Rettungswegen. 6.6 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutz- und Objektfunkanlagen 6.6.1 Hochhäuser müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung übernehmen, insbesondere der 1. Sicherheitsbeleuchtung, 2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung, 3. Rauchabzugsanlagen, 4. Druckbelüftungsanlagen, 5. Brandmeldeanlagen, 6. Alarmierungsanlagen, 7. Aufzüge, Feuerwehraufzüge, 8. Objektfunkanlagen für die Feuerwehr. 6.6.2 Hochhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung schützen (äußerer und innerer Blitzschutz). 6.6.3 Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb des Hochhauses durch die bauliche Anlage gestört, so ist das Hochhaus mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten. 6.7 Rauchableitung Jedes Geschoss muss entraucht werden können. 7. Technische Gebäudeausrüstung 7.1 Aufzüge 7.1.1 Jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen muss von mindestens zwei Aufzügen angefahren werden. 7.1.2 Vor den Fahrschachttüren der Aufzüge müssen Vorräume angeordnet sein. 7.1.3 In den Vorräumen ist auf das Verbot der Benutzung der Aufzüge im Brandfall und auf die nächste notwendige Treppe hinzuweisen. Die Vorräume sind mit Geschossnummer zu kennzeichnen. 7.2 Leitungen, Installationsschächte und -kanäle, Abfallschächte 7.2.1 Leitungen, die durch mehrere Geschosse führen, müssen in Installationsschächten angeordnet werden. Elektroleitungen müssen in eigenen Installationsschächten geführt werden; dies gilt nicht für die Leitungen, die zum Betrieb eines Installationsschachtes erforderlich sind. Brennstoffleitungen müssen in eigenen Installationsschächten und -kanälen geführt werden. Satz 1 gilt nicht für wasserführende Leitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen. 7.2.2 Installationsschächte müssen entraucht werden können. Installationsschächte und -kanäle für Brennstoffleitungen müssen so durchlüftet werden, dass keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. Installationsschächte und -kanäle müssen Revisionsöffnungen haben, die so angeordnet sind, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind. 7.2.3 Installationsschächte für Elektroleitungen müssen in Höhe der Geschossdecken feuerhemmend abgeschottet sein. Dies gilt nicht, wenn 1. der Schacht in Abständen von höchstens 22 m feuerbeständig abgeschottet wird, 2. die Schachtöffnungen abweichend von Nummer 3.3.1 Satz 2 Nummer 5 feuerbeständige, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse erhalten und 3. jeder Schachtabschnitt eine eigene Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von 0,05 m² hat. 7.2.4 Abfallschächte sind unzulässig. 7.3 Lüftungsanlagen Lüftungsanlagen dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Druckbelüftungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsanlagen müssen so angeordnet oder ausgebildet sein, dass auch kalter Rauch nicht in notwendige Treppenräume, andere Geschosse und Brandabschnitte übertragen wird. 7.4 Feuerstätten, Brennstofflagerung 7.4.1 Feuerstätten sind als zentrale Anlagen auszuführen. Einzelfeuerstätten in Nutzungseinheiten sind unzulässig. 7.4.2 Feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss gelagert werden. Dies gilt nicht für den Tagesvorrat von Brennstoffen für den Betrieb der Sicherheitsstromversorgungsanlagen. 8. Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe 8.1 Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe sind automatische Feuerlöschanlagen, flächendeckende Brandmeldeanlagen sowie Alarmierungsanlagen nicht erforderlich, wenn 1. die Nutzungseinheiten untereinander, zu anders genutzten Räumen und zu notwendigen Fluren feuerbeständige Trennwände haben, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, 2. die Nutzungseinheiten nicht mehr als 200 m² Brutto-Grundfläche über dem ersten Obergeschoss haben oder bei mehr als 200 m² Brutto-Grundfläche durch raumabschließende feuerbeständige Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teile von nicht mehr als 200 m² Brutto-Grundfläche unterteilt sind, 3. der Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss durch eine mindestens 1 m hohe feuerbeständige Brüstung oder 1 m auskragende feuerbeständige Deckenplatte behindert wird und 4. die automatische Auslösung der Druckbelüftungsanlagen, sofern vorhanden, und der Brandfallsteuerung der Aufzüge sichergestellt ist. Satz 1 gilt auch für Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungsnutzung, die nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche über dem ersten Obergeschoss haben, und wenn sie bei mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche durch raumabschließende feuerbeständige Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teile von nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche unterteilt sind. 8.2 Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe sind flächendeckende Brandmeldeanlagen nicht erforderlich, wenn 1. sie automatische Feuerlöschanlagen und Alarmierungsanlagen haben, 2. über dem ersten Obergeschoss ausschließlich Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungsnutzungen sind, 3. die Nutzungseinheiten untereinander, zu anders genutzten Räumen und zu notwendigen Fluren feuerhemmende Trennwände haben, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, 4. die Nutzungseinheiten nicht mehr als 1 600 m² Brutto-Grundfläche haben oder bei mehr als 1 600 m² Brutto-Grundfläche durch raumabschließende feuerhemmende Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teile von nicht mehr als 1 600 m² Brutto-Grundfläche unterteilt sind und 5. die automatische Auslösung der Druckbelüftungsanlagen, sofern vorhanden, und der Brandfallsteuerung der Aufzüge auf anderem Weg erreicht wird. 8.3 In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe dürfen vor notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzugsschächten gemeinsame Vorräume angeordnet werden, wenn sie über eine Grundfläche von mindestens 6 m² verfügen (gemeinsamer Vorraum). 8.4 In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe und mit automatischen Feuerlöschanlagen sind abweichend von den Nummern 4.2.8, 4.3.1 und 6.1.3.2 Öffnungen in den Wänden von Vorräumen innenliegender Sicherheitstreppenräume, von Vorräumen der Feuerwehraufzüge oder von gemeinsamen Vorräumen zu bis zu zwei Nutzungseinheiten zulässig. Die Abschlüsse der Öffnungen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein; der Abstand zu Fahrschachttüren von Feuerwehraufzügen beziehungsweise Türen zu Sicherheitstreppenräumen muss mindestens 3 m betragen. 9. Betriebsvorschriften 9.1 Freihaltung der Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr 9.1.1 Zufahrten und Bewegungsflächen sowie Eingänge für die Feuerwehr müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. 9.1.2 Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden. 9.1.3 In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. 9.2 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne 9.2.1 Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere festzulegen 1. die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten, sofern nach Nummer 9.3.2 erforderlich, 2. die Maßnahmen im Fall eines Brandes, 3. die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand, 4. die Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind. 9.2.2 Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. 9.2.3 In jedem Geschoss muss der Flucht- und Rettungswegeplan des jeweiligen Geschosses an allgemein zugänglicher Stelle gut sichtbar ausgehängt werden. 9.3 Verantwortliche Personen 9.3.1 Der Eigentümer des Hochhauses ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. 9.3.2 Der Eigentümer hat einen geeigneten und mit dem Hochhaus und dessen technischen Einrichtungen vertrauten Brandschutzbeauftragten zu bestellen und der Brandschutzdienststelle zu benennen. Der Brandschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und dem Eigentümer festgestellte Mängel zu melden. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Hochhäuser mit nicht mehr als 30 m Höhe und mit Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² Brutto-Grundfläche über dem ersten Obergeschoss, sofern die Hochhäuser keine Druckbelüftungsanlagen haben. 9.3.3 Der Eigentümer kann die Verpflichtungen nach Nummer 9.3.1 und 9.3.2 durch schriftliche Vereinbarung auf einen Betreiber übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Betriebsleiter mit dem Hochhaus und dessen Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Eigentümers bleibt unberührt. 9.4 Wiederkehrende Prüfungen Bei Hochhäusern sollen wiederkehrende Prüfungen durchgeführt werden. 10. Übergangsvorschrift Die Nummern 1 bis 9.3.3 finden keine Anwendung, wenn vor Ablauf des 31. Mai 2019 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Bauantrag eingegangen ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.