Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über Zweckverbände und Zweckvereinbarungen
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1996 Nr. 22, S. 443 Fsn-Nr.: 234-5
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Artikel 1 (1) Dem am 14. Dezember 1995 in Bonn unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über Zweckverbände und Zweckvereinbarungen wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
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Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 30. Oktober 1996 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern In Vertretung Steffen Heitmann Der Staatsminister der Justiz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.