Saechsische-Waermeplanungsauszahlungsverordnung · Sachsen

Sächsische Wärmeplanungsauszahlungsverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2026 Nr. 10, S. 243 Fsn-Nr.: 611
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zum Auszahlungsverfahren des Mehrbelastungsausgleichs
für die Durchführung der Wärmeplanung
(Sächsische Wärmeplanungsauszahlungsverordnung – SächsWPAVO)

Vom 30. Juni 2026

Die Staatsregierung verordnet aufgrund des § 7 Nummer 1 und 3 des Sächsischen Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285, 290):

§ 1

Berechnung durch das Statistische Landesamt

§ 1 Berechnung durch das Statistische Landesamt Das Statistische Landesamt berechnet für die Gemeinden den Ausgleichbetrag für die 1. erstmalige Erstellung des Wärmeplans nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes, 2. Überprüfung nach § 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes und 3. Fortschreibung nach § 4 Absatz 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes.

§ 2

Festsetzung durch die Landesdirektion Sachsen

§ 2 Festsetzung durch die Landesdirektion Sachsen Die Landesdirektion Sachsen setzt die in § 1 berechneten Ausgleichsbeträge fest und ordnet deren Auszahlung gegenüber der Hauptkasse des Freistaates Sachsen an.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 30. Juni 2026 Der Ministerpräsident In Vertretung Petra Köpping Staatsministerin Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz Dirk Panter

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.