Gesetz zum Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2004 Nr. 4, S. 69 Fsn-Nr.: 72-24
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Artikel 1 Dem Siebten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge ( Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag ) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Siebte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
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Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist bekannt zu machen, ob der Siebte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 2. März 2004 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident In Vertretung Horst Rasch Staatsminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.