VO-Neuregelung-SaechsKGSZuVO · Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neuregelung von Zuständigkeiten nach dem Kulturgutschutzgesetz

Fundstelle:
SächsGVBl. 2026 Nr. 4, S. 91 Fsn-Nr.: 70
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten nach dem Kulturgutschutzgesetz (Sächsische Kulturgutschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsKGSZuVO)

Artikel 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten nach dem Kulturgutschutzgesetz (Sächsische Kulturgutschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsKGSZuVO)

Artikel

2 Außerkrafttreten

Artikel 2 Außerkrafttreten Die Sächsische Kulturgutschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 368) tritt mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft.

Artikel

3 Inkrafttreten

Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 17. Februar 2026 Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Barbara Klepsch Der Staatsminister des Innern Armin Schuster

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.