Förderrichtlinie Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz
- Fundstelle:
- SächsABl. 2026 Nr. 6, S. 152 Fsn-Nr.: 5562
(zu Nummer 1.3)
Anlage 1 (zu Nummer 1.3) Beihilfen auf Grundlage der AGVO Sofern die Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten: 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung kann auf der Grundlage der nachfolgenden Artikel der AGVO gewährt werden. Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d oder Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d: – Artikel 13, 14 AGVO – Regionale Investitionsbeihilfen – Artikel 17 AGVO – Investitionsbeihilfen für KMU – Artikel 18 AGVO – KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten – Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU – Artikel 47 AGVO – Investitionsbeihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft – Artikel 49 AGVO – Beihilfen für Studien und Beratungsleistungen in den Bereichen Umweltschutz und Energie Nummer 2.1 Buchstabe d oder Nummer 2.2 Buchstabe b oder d: – Artikel 41 AGVO – Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung 2. Förderverbot (Artikel 1 AGVO) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen und Sektoren in den Fällen von Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. 3. Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. 4. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO) Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben nach Artikel 41 oder Artikel 47 AGVO ist die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s AGVO in Höhe von 30 000 000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben zu beachten. Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben nach Artikel 14 AGVO ist die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO pro Unternehmen und Investitionsvorhaben zu beachten. Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben nach Artikel 17 AGVO ist die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO in Höhe von 8 250 000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben zu beachten. Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben nach Artikel 18 AGVO ist die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d AGVO in Höhe von 2 200 000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben zu beachten. Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben nach Artikel 28 AGVO ist die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO in Höhe von 10 000 000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben zu beachten. 5. Transparenz (Artikel 5 AGVO) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. 6. Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO) Beihilfeempfänger müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss/Zuweisung) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 7. Beihilfefähige Kosten Beihilfefähig sind – die in Artikel 14 Absatz 4 AGVO benannten Kostenarten unter Beachtung der einschränkenden Vorgaben der Absätze 5 bis 9, – die in Artikel 17 Absatz 2 AGVO benannten Kostenarten unter Beachtung der einschränkenden Vorgaben der Absätze 3 bis 5, – nach Artikel 28 Absatz 5 AGVO Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, – nach Artikel 41 Absatz 6 AGVO die gesamten Investitionskosten, – nach Artikel 47 Absatz 7 AGVO Investitionsmehrkosten, die sich aus einem Vergleich der Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens mit denen eines Vorhabens oder einer Tätigkeit ergeben, die weniger umweltfreundlich sind, – nach Artikel 49 AGVO die Kosten für Beratungsleistungen mit Bezug zu investiven Vorhaben. 8. Besondere Anforderungen für Vorhaben nach Artikel 13, 14 AGVO Eine Freistellung kommt nur für Vorhaben in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Betracht. Für KMU können Beihilfen für Erstinvestitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 49 AGVO gewährt werden. Für große Unternehmen kommen Beihilfen für Erstinvestitionen nur in Betracht, soweit mit der Erstinvestition eine neue wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 2 Nummer 51 begründet wird. 9. Besondere Anforderungen für Vorhaben nach Artikel 47 AGVO Investitionen in Technologien, die unionsweit Gegenstand bereits rentabler etablierter Geschäftspraktiken sind, kommen für eine Freistellung nach Artikel 47 AGVO nicht in Betracht. 10. Beihilfehöchstintensitäten Es sind die für den jeweils einschlägigen Artikel geltenden Beihilfehöchstintensitäten zu beachten. 11. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 12. Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO) Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität und der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 13. Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO) Einzelbeihilfen, die den Schwellenwert nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO überschreiten, werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO in der Beihilfentransparenzdatenbank (TAM) der Europäischen Kommission veröffentlicht. 14. Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO) Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der AGVO vorgenommen, wird diese Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet.
(zu Nummer 5.2)
Anlage 2 (zu Nummer 5.2) Förderhöhen und Fördersätze Förderhöhen und Fördersätze Fonds Fördergegenstand Region Ober- und Untergrenzen der Zuwendung Höchstfördersätze Fonds Fördergegenstand Regiona Ober- und Untergrenzen der Zuwendung in Euro Höchstfördersätze (in Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben)b Beihilferelevante Vorhabenc, d Beihilfefreie Vorhaben, DAWI-Freistellungsbeschluss GU MU KU EFRE 2.1.a ÜR/SER 8 000–5 000 000 35 % 45 % 55 % 70 % 2.1.b (Vorhaben, die chemisches Recycling nutzen) ÜR/SER 8 000–500 000 10 % 10 % 10 % 10 % 2.1.b (Phosphorrückgewinnung) ÜR/SER 8 000–10 000 000 40 % 50 % 60 % 80 % 2.1.b (sonstige) ÜR 8 000–5 000 000 40 % 50 % 60 % 75 % SER 8 000–5 000 000 40 % 50 % 60 % 70 % 2.1.c ÜR/SER 2 500–60 000 60 % 70 % 80 % 80 % 2.1.d (Phosphorrückgewinnung) ÜR/SER 8 000–10 000 000 90 % 90 % 90 % 90 % 2.1.d (sonstige) ÜR/SER 8 000–5 000 000 90 % 90 % 90 % 90 % JTF 2.2.a ÜR/SER 8 000–5 000 000 40 % 50 % 60 % 75 % 2.2.b (Phosphorrückgewinnung) ÜR/SER 8 000–10 000 000 40 % 50 % 60 % 80 % 2.2.b (Vorhaben, die chemisches Recycling nutzen) ÜR/SER 8 000–500 000 10 % 10 % 10 % 10 % 2.2.b (sonstige) ÜR 8 000–5 000 000 40 % 50 % 60 % 80 % SER 8 000–5 000 000 40 % 50 % 60 % 75 % 2.2.b (Vorhaben in C-Fördergebieten)e ÜR 8 000–5 000 000 45 % 55 % 65 % 85 % 2.2.c ÜR 500–50 000 70 % 80 % 90 % 90 % SER 500–50 000 65 % 75 % 85 % 85 % 2.2.d ÜR/SER 8 000–5 000 000 90 % 90 % 90 % 90 % Endnoten Tabelle Endnote Inhalt a ÜR: Übergangsregionen (Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b Verordnung (EU) 2021/1060) SER: Stärker entwickelte Regionen (Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe c Verordnung (EU) 2021/1060) b Die maximalen Fördersätze dürfen gewährt werden, sofern beihilferechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, siehe Nummer 5.2. c Gemäß Anhang I AGVO werden die Unternehmensgrößen wie folgt unterschieden: GU: Großunternehmen: ≥ 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz > 50 000 000 Euro oder Jahresbilanzsumme > 43 000 000 Euro MU: Mittlere Unternehmen: < 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz ≤ 50 000 000 Euro oder Jahresbilanzsumme ≤ 43 000 000 Euro KU: Kleine Unternehmen: < 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme < 10 000 000 Euro Unternehmen mit mindestens 25 Prozent öffentlicher Beteiligung sind keine KMU und erhalten dieselben Fördersätze wie GU. d Gemäß Artikel 3 der Allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen De-minimis-Beihilfen maximal 300 000 Euro in drei Jahren betragen. Bei Anwendung der DAWI-De-minimis-Verordnung gilt ein Höchstbetrag von 750 000 Euro in drei Jahren. Für STEP-Vorhaben werden bei Anwendung der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-minimis-Verordnung Fördersätze von 90 % gewährt, bei Anwendung der AGVO richtet sich die Förderhöhe nach der jeweiligen AGVO-Norm. e C-Fördergebiete sind definiert in Europäische Kommission, Staatliche Beihilfe SA.109329 (2023/N) Deutschland Fördergebietskarte für Deutschland (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027) für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027, 30. Oktober 2023, C(2023) 7117 final.
(zu Nummer 4.5.2 Buchstabe a)
Anlage 3 (zu Nummer 4.5.2 Buchstabe a) C-Fördergebiete in den JTF-Gebieten, in denen produktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen (im Sinne von Anhang I Artikel 3 Absatz 4 AGVO) unter Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d zuwendungsfähig sein können, im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027 Tabelle Anlage 3 Landkreis/NUTS-3-Region Gemeinde Bautzen, Landkreis (alle Gemeinden des Landkreises) Chemnitz, Stadt* Chemnitz, Stadt* ohne: Fürstenstr. 144–264, Yorckstr. 30–58, Zeisigwaldstr. 4–66, Bersarinstr., Kutusowstr., Ernst-Moritz-Arndt-Str., Scharnhorststr., Clausewitzstr., Ernst-Enge-Str., Arthur-Strobel-Str., Geibelstr. 20–217, Liddy-Ebersberger-Str., Albert-Jentsch-Str., Carl-von-Ossietzky-Str. 164–198, Irkutsker Str., Str. Usti-nad-Labem, Dr.-Salvador-Allende-Str., Wenzel-Verner-Str., Friedrich-Hänel-Str., Scheffelstr. 2–90, Paul-Bertz-Str. 13–199, Robert-Siewert-Str., Otto-Hofmann-Str., Kurt-Schneider-Str., Faleska-Meining-Str., Wilhelm-Firl-Str., Albert-Köhler-Str., Bruno-Granz-Str., Max-Türpe-Str., Johannes-Dick-Str., Friedrich-Viertel-Str., Wolgograder Allee, Arno-Schreiter-Str., Alfred-Neubert-Str., Ludwig-Kirsch-Str., Fritz-Fritsche-Str., Ernst-Wabra-Str., Max-Opitz-Str., Marie-Tilch-Str. Görlitz, Landkreis (alle Gemeinden des Landkreises) Leipzig, Landkreis Borna, Stadt Colditz, Stadt Grimma, Stadt Kitzscher, Stadt Lossatal Otterwisch Wurzen, Stadt Nordsachsen Bad Düben, Stadt Delitzsch, Stadt Eilenburg, Stadt Laußig Mockrehna Mügeln, Stadt Oschatz, Stadt Schönwölkau Torgau, Stadt Endnoten Tabelle Endnote Inhalt * In C-Fördergebieten in Chemnitz sind nur STEP-Vorhaben gemäß Nummer 2.1 Buchstabe d und 2.2 Buchstabe d zuwendungsfähig.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.