Verordnung-ueber-die-Nutzung-privater-mobiler-Endgeraete-in-der-Primarstufe · Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe

Fundstelle:
SächsGVBl. 2025 Nr. 16, S. 434 Fsn-Nr.: 710
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Änderung der Schulordnung Grundschulen

Artikel 1Änderung der Schulordnung Grundschulen Die Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 die folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Nutzung privater mobiler Endgeräte“. 2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11aNutzung privater mobiler Endgeräte Schülern ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn 1. die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist, 2. die Nutzung im Einzelfall vom Lehrer zugelassen wurde oder 3. die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.“

Artikel

2 Änderung der Schulordnung Gemeinschaftsschulen

Artikel 2Änderung der Schulordnung Gemeinschaftsschulen Die Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe § 12 die folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe“. 2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12aNutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 4 ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn 1. die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist, 2. die Nutzung im Einzelfall von der Lehrkraft zugelassen wurde oder 3. die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.“

Artikel

3 Änderung der Schulordnung Förderschulen

Artikel 3Änderung der Schulordnung Förderschulen Die Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 20 die folgende Angabe eingefügt: „§ 20a Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe“. 2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20aNutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 4 mit Ausnahme der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn 1. die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist, 2. die Nutzung im Einzelfall von der Lehrkraft zugelassen wurde oder 3. die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat. Für Schülerinnen und Schüler der Unterstufe in Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“

Artikel

4 Inkrafttreten

Artikel 4Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft. Dresden, den 20. November 2025 Der Staatsminister für KultusConrad Clemens

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.