Sächsische Mietpreisbegrenzungsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2025 Nr. 17, S. 454 Fsn-Nr.: 431
Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich Die Landeshauptstadt Dresden und die Kreisfreie Stadt Leipzig sind Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Außerkrafttreten
§ 2Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 3Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Dresden, den 2. Dezember 2025 Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Die Staatsministerin für Infrastruktur und LandesentwicklungRegina Kraushaar
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.