FRL-KliWob · Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Förderung innovativer Vorhaben zur Schaffung eines klimaneutralen Wohngebäudebestands

Fundstelle:
SächsABl. 2025 Nr. 48, S. 1142 Fsn-Nr.: 554
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Anlage

Anlage Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1,), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten. 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 36, 38a, 45 und 56 der AGVO gewährt werden. 2. Förderverbot (Artikel 1 AGVO) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. 3. Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. 4. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO) Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben ist die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 zu beachten. 5. Transparenz (Artikel 5 AGVO) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. 6. Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: – Name und Größe des Unternehmens – Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, – Standort des Vorhabens – die Kosten des Vorhabens – Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und – Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 7. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer, welche nach nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 8. Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO) Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 9. Beihilfefähige Kosten Beihilfefähig sind die folgenden Kosten: – Für den Anwendungsbereich des Artikels 36 gelten die Bestimmungen des Artikels 36 Absatz 4 zur Ermittlung der beihilfefähigen Kosten. – Gemäß Artikel 38a Absatz 5 bestimmen sich die beihilfefähigen Kosten nach den Investitionskosten der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahmen. – Beihilfefähig sind im Anwendungsbereich des Artikels 45 Investitionskosten nach Absatz 8. – Bei Artikel 56 ergeben sich die beihilfefähigen Kosten aus Artikel 56 Absatz 5. 10. Beihilfehöchstintensitäten Es sind die für den jeweils einschlägigen Artikel geltenden Beihilfehöchstintensitäten zu beachten. 11. Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AGVO) Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. 12. Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO) Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der AGVO vorgenommen, wird diese Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.