OHT-Biosphärenreservatszuständigkeitsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2025 Nr. 15, S. 408 Fsn-Nr.: 653
Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen
§ 1Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen (1) Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes ist 1. die oberste Naturschutzbehörde zuständig für den Erlass a) von Rechtsverordnungen zur Erklärung, Änderung und Aufhebung der Unterschutzstellung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten, b) von Rechtsverordnungen und Einzelanordnungen zur Erklärung, Änderung und Aufhebung der Unterschutzstellung von Flächennaturdenkmälern im Sinne von § 4 Nummer 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes, 2. die obere Naturschutzbehörde zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen und Einzelanordnungen zur Erklärung, Änderung und Aufhebung der Unterschutzstellung sonstiger Naturdenkmäler, die sich vollständig oder zu mehr als der Hälfte ihrer Fläche innerhalb der Grenzen des in der Anlage dargestellten Gebietes befinden. (2) § 48 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes findet keine Anwendung.
Inkrafttreten
§ 2Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 21. Oktober 2025 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Georg-Ludwig von Breitenbuch
Anlage 1
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.