Gesetz-zum-Reformstaatsvertrag · Sachsen

Gesetz zum Reformstaatsvertrag

Fundstelle:
SächsGVBl. 2025 Nr. 15, S. 382 Fsn-Nr.: 72
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1

Artikel 1 1Dem am 26. März 2025 unterzeichneten Reformstaatsvertrag wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2

Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist. Dresden, den 29. Oktober 2025 Der LandtagspräsidentAlexander Dierks Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.