Schluesselmassenverordnung-2026 · Sachsen

Schlüsselmassenverordnung 2026

Fundstelle:
SächsGVBl. 2025 Nr. 14, S. 367 Fsn-Nr.: 50
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Regelungsgegenstand

§ 1Regelungsgegenstand Auf der Grundlage von § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes wird die Gesamtschlüsselmasse des Haushaltsjahres 2026 nach Maßgabe des § 2 auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum aufgeteilt.

§ 2

Allgemeine Schlüsselzuweisungen

§ 2Allgemeine Schlüsselzuweisungen 1Die für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach den §§ 5 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 3 367 960 500 Euro. 2Davon gehen 1. an die kreisangehörigen Gemeinden (§§ 6 bis 9 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 1 154 050 451 Euro, 2. an die Kreisfreien Städte (§ 10 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 1 425 202 714 Euro, 3. an die Landkreise (§§ 11 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 788 707 335 Euro.

§ 3

Außerkrafttreten

§ 3Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Dresden, den 2. Oktober 2025 Der Staatsminister der FinanzenChristian Piwarz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.