VO-Umsetzung-der-Neuregelungen-in-der-Kindertagesbetreuung-durch-HBG-2025-2026 · Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung der Neuregelungen in der Kindertagesbetreuung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026

Fundstelle:
SächsGVBl. 2025 Nr. 13, S. 353 Fsn-Nr.: 814
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Änderung der Sächsischen Kindertagesbetreuung-Finanzierungsverordnung

Artikel 1Änderung der SächsischenKindertagesbetreuung-Finanzierungsverordnung Die Sächsische Kindertagesbetreuung-Finanzierungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2015 (SächsGVBl. S. 695), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „3 455“ durch die Angabe „3 570“ ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „130“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „3 455“ durch die Angabe „3 570“ ersetzt. 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „908“ durch die Angabe „1 239“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „190“ durch die Angabe „331“ ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe „64“ durch die Angabe „122“ ersetzt. d) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. für Kinder in der Kindertagespflege a) an Stelle der Betreuung in einer Kinderkrippe 528 Euro und b) an Stelle der Betreuung in einem Kindergarten 630 Euro.“ 4. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4Übergangsregelungen (1) § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Juli 2026 auf 3 510 Euro beläuft. (2) § 3 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Gemeindeanteil pro Kind zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Juli 2026 in folgender Höhe zu erstatten ist: 1. für Krippenkinder 1 165 Euro, 2. für Kindergartenkinder 318 Euro, 3. für Hortkinder 116 Euro, 4. für Kinder in der Kindertagespflege a) an Stelle der Betreuung in einer Kinderkrippe 483 Euro und b) an Stelle der Betreuung in einem Kindergarten 582 Euro.“

Artikel

2 Änderung der Sächsischen Kita-Integrationsverordnung

Artikel 2Änderung der Sächsischen Kita-Integrationsverordnung Die Sächsische Kita-Integrationsverordnung vom 6. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 290) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Aufnahme und Integration von Kindern mit Behinderung und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, mit Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den §§ 99, 112 und 113 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder mit Behinderung) in Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz über Kindertagesbetreuung.“ 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 58 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 121 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Personalschlüssel“ durch die Angabe „Finanzierungsschlüssel“ ersetzt. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung gelten für Kinder mit Behinderung folgende Finanzierungsschlüssel für pädagogische Fachkräfte: 1. Kinderkrippe: ein Vollzeitäquivalent für 2,765 Kinder, 2. Kindergarten: ein Vollzeitäquivalent für 3,645 Kinder, 3. Hort: ein Vollzeitäquivalent für 9,220 Kinder.“ c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Personalschlüsseln“ durch die Angabe „Finanzierungsschlüsseln“ ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 290)“ durch die Angabe „die Verordnung vom 8. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 736)“ ersetzt.

Artikel

3 Änderung der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung

Artikel 3Änderung der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung Die Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: „d) 0,04 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft nach den Buchstaben a und b zum Vorhalten zusätzlichen Personals,“. 2. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 und 3“ durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt. Artikel 4Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 und in Nummer 4 § 4 Absatz 2 treten am 1. Oktober 2025 in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 8. September 2025 Der Staatsminister für KultusConrad Clemens

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.