Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung
- Fundstelle:
- SächsABl. 2025 Nr. 27, S. 671 Fsn-Nr.: 5563
(zu Teil 1 Ziffer I Nummer 4)
Anlage 1(zu Teil 1 Ziffer I Nummer 4) Vorgaben bei Gewährung von Beihilfen nach AGVO Sofern die Maßnahmen nach der Förderrichtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Förderrichtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten: 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie kann auf der Grundlage von Artikel 14, 53 und 55 AGVO gewährt werden. 2. Förderverbot (Artikel 1 AGVO) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO. 3. Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden. 4. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO) Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO zu beachten. 5. Transparenz (Artikel 5 AGVO) Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. 6. Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: – Name und Größe des Unternehmens – Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, – Standort des Vorhabens – die Kosten des Vorhabens – Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und – Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. Sofern die Voraussetzungen des Artikels 53 erfüllt sind, wird vom Vorliegen des Anreizeffektes ausgegangen. 7. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 8. Kumulierung (Artikel 8 AGVO) Nach dieser Förderrichtlinie gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 9. Beihilfefähige Kosten Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO. 10. Beihilfehöchstintensitäten Die Beihilfehöchstintensität richtet sich nach den unter Nummer 1 genannten Artikeln und Artikel 8 AGVO. Bei Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. 11. Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AGVO) Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. 12. Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO) Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2030 hat.
(zu Teil 2 Abschnitt A Ziffer V Absatz 2)
Anlage 2(zu Teil 2 Abschnitt A Ziffer V Absatz 2) Höhe der Förderung von Vorhaben der Integrierten ländlichen Entwicklung Tabelle Höhe der Förderung Nummer Maßnahmen Zuschuss Nr. Maßnahmen/Vorhaben2) Höhe der Förderung (Zuschuss) 1 Planungsinstrumente der ländlichen Entwicklung 1. Vorbereitung und Erarbeitung von integrierten Konzepten zur ländlichen Entwicklung (ILEK) und von Plänen für die Entwicklung in ländlichen Gemeinden bis zu 75 Prozent 2. Dorfentwicklungsplanung3) bis zu 65 Prozent4) 2 Regionalmanagement Personal- und Sachleistungen für die Durchführung des Regionalmanagements bis zu 75 Prozent max. 90 000 Euro 3 Dorfentwicklung 1. Maßnahmen – Initiierung, Begleitung, Umsetzung und Verstetigung von Veränderungsprozessen einschließlich Dorfmoderation– Gestaltung von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen, Freiflächen sowie Ortsrändern– Schaffung, Erhaltung und der Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen– Mehrfunktionshäuser, Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie Co-Working Spaces– Schaffung, Erhaltung und der Ausbau sonstiger sozialbezogener dörflicher Infrastruktureinrichtungen– Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden einschließlich des Innenausbaus und der dazugehörigen Hof-, Garten- und Grünflächen– Verlegung von Nahwärmeleitungen– Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen– land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz– Umnutzung dörflicher Bausubstanz– Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, die Entsiegelung brach gefallener Flächen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien– Initiierung, Begleitung und Einführung von IT- und softwaregestützten Lösungen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 7 des GAKG und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu deren Implementierung und Anwendung– Investitionen in öffentlich zugängliche Elektroladeinfrastruktur, sofern diese in Zusammenhang mit weiteren nach Nummer 3.2.1 geförderten Dorfentwicklungsmaßnahmen erfolgen bis zu 65 Prozent4)5)beziehungsweise bis zu 35 Prozent4)6) 2. Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit Vorhaben nach der vorstehenden Nummer 1 sowie Projektausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen. 3. Vorarbeiten für Vorhaben von landesweitem Interesse bis zu 100 Prozent7) 4 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen 1. Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Anpassung an den Klimawandel bis zu 65 Prozent4)8)beziehungsweise bis zu 35 Prozent4)9) 2. Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit Vorhaben nach der vorstehenden Nummer 1 5 Kleinstunternehmen der Grundversorgung Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, einschließlich des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, deren Förderung die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen erfüllen bis zu 45 Prozent4)10) 6 Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen 1. Kauf sowie Investitionen in stationäre und mobile Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen bis zu 65 Prozent4) 2. Erforderlicher Grundstückserwerb, soweit dieser 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt 7 Regionalbudget Kleinprojekte, die der Umsetzung eines ILEK oder einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) dienen.11) Je Region jährlich bis zu 200 000 Euro einschließlich eines Eigenanteils des Erstempfängers in Höhe von 10 Prozent. 2) Nähere Erläuterungen siehe GAK-Rahmenplan. 3) Vorhaben können in Orten mit bis zu 10 000 Einwohnern gefördert werden. 4) Bei Vorhaben, die der Umsetzung eines von der zuständigen Landesbehörde anerkannten ILEK oder einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) dienen, kann der vorgenannte Fördersatz um bis zu zehn Prozentpunkte erhöht werden. 5) Bei Zuwendungsempfängern: Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige juristische Personen 6) Bei Zuwendungsempfängern: natürliche Personen, Personengesellschaften sowie nicht unter Fußnote 5 genannte juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts 7) Dies ist von der Bewilligungsbehörde zu begründen. 8) Bei Zuwendungsempfängern: Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen 9) Bei Zuwendungsempfängern: natürliche Personen, Personengesellschaften sowie nicht unter Fußnote 8 genannte juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts 10) Aufwendungen für Beratungsdienstleistungen, Architekten- und Ingenieurleistungen können ebenfalls gefördert werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens entstehen. 11) Die förderfähigen Gesamtkosten eines Kleinprojektes je Letztempfänger betragen maximal 20 000 Euro, die Höhe des Zuschusses bis zu 80 Prozent.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.