Neufassung-SaechsHfVO · Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neufassung der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2025 Nr. 9, S. 254 Fsn-Nr.: 240
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des Landesamtes für Verfassungsschutz, des Justizvollzugsdienstes, des Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz, des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen sowie der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO)

Artikel 1Verordnungdes Sächsischen Staatsministeriums des Innernüber die Gewährung von Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des Landesamtes für Verfassungsschutz, des Justizvollzugsdienstes, des Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz, des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen sowie der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr(Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO)

Artikel

2 Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Artikel 2Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung In § 13 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 15 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie die Durchführung von medizinischen Vorsorgeleistungen nach § 21 der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung“ durch die Angabe „§ 17 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie die Durchführung von medizinischen Vorsorgeleistungen nach § 23 der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung“ ersetzt.

Artikel

3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Heilfürsorgeverordnung vom 20. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 86) außer Kraft. Dresden, den 16. Juni 2025 Der Staatsminister des InnernArmin Schuste

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.