NOOTS-Staatsvertrag · Sachsen

NOOTS-Staatsvertrag

Fundstelle:
SächsGVBl. 2025 Nr. 9, S. 247 Fsn-Nr.: 213
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung eines gemeinsamen Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS)

§ 1Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung eines gemeinsamen Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) 1Die Vertragsparteien errichten und betreiben das NOOTS als gemeinsames informationstechnisches System und entwickeln es gemeinsam weiter. 2Dieses System dient dem nationalen und grenzüberschreitenden Abruf und der Übermittlung von Nachweisen und Daten durch öffentliche Stellen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2Begriffsbestimmungen (1) Das Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS) ist ein gemeinsames informationstechnisches System aus IT-Komponenten, Schnittstellen und Standards, das öffentlichen Stellen den Abruf und die Übermittlung von elektronischen Nachweisen und Daten national und grenzüberschreitend aus Datenbeständen öffentlicher Stellen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ermöglicht. (2) Nachweise im Sinne dieses Staatsvertrages sind Unterlagen und Daten in elektronischer Form, die zur Ermittlung des Sachverhaltes in Verwaltungsverfahren geeignet sind. (3) Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde oder auch eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten. (4) Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die für das Ausstellen, Bearbeiten, Vorhalten oder Übermitteln eines Nachweises zuständig ist.

§ 3

Governance

§ 3Governance (1) Die grundsätzlichen Entscheidungen über den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS werden nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung sowie der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung durch den IT-Planungsrat getroffen. (2) Zu den grundsätzlichen Entscheidungen gehören insbesondere: a) Finanz- und Budgetplanung, b) strategische Weiterentwicklung des NOOTS, c) Bekanntgabe, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb des NOOTS vorliegen, d) Festlegung der Anschlussbedingungen an das NOOTS und e) Festlegung der Reihenfolge der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung gemäß § 9. (3) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung. (4) Der IT-Planungsrat richtet nach Maßgabe der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung eine Steuerungsgruppe NOOTS ein, der je ein Vertreter des Bundes sowie von sechs Ländern angehören. (5) Die Steuerungsgruppe NOOTS trifft insbesondere folgende Entscheidungen: a) Entscheidungen innerhalb des Finanzbudgets, b) Empfehlungen für die Anschlussbedingungen an das NOOTS und c) Festlegungen zum Betrieb und der Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur. (6) 1Der IT-Planungsrat benennt unterhalb der Steuerungsgruppe eine Gesamtleitung NOOTS und richtet zur Unterstützung bei der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) eine Geschäftsstelle ein. 2Die Vertretung der Gesamtleitung ist bei der betriebsverantwortlichen Stelle nach § 4 verortet. 3Die Gesamtleitung ist den Beschlüssen der Steuerungsgruppe gegenüber weisungsgebunden. 4Zu den Aufgaben der Gesamtleitung gehören insbesondere: a) Erarbeiten der Finanzplanung und Controlling und b) Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen der Steuerungsgruppe zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des NOOTS. (7) 1Der IT-Planungsrat richtet eine fachlich koordinierende Stelle bei der FITKO ein. 2Zu deren Aufgaben gehören insbesondere: a) Operative Zusammenarbeit mit den Fachministerkonferenzen bzw. deren zuständigen Arbeitsgremien, b) Steuerung und Koordination Datenmanagement des NOOTS und c) Mitarbeit bei der Architektur des NOOTS.

§ 4

Betriebsverantwortliche Stelle

§ 4Betriebsverantwortliche Stelle (1) Die operative Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortliche Stelle. (2) Die betriebsverantwortliche Stelle legt der Steuerungsgruppe NOOTS über die Gesamtleitung Vorschläge für die Anschlussbedingungen an das NOOTS vor. (3) Die betriebsverantwortliche Stelle berichtet der Gesamtleitung regelmäßig über den aktuellen Status des NOOTS.

§ 5

Anschluss und Nutzung des NOOTS

§ 5Anschluss und Nutzung des NOOTS (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz a) Nachweise der nachweisliefernden Stellen über das NOOTS zur Verfügung zu stellen, b) nachweisanfordernde Stellen an das NOOTS anzuschließen und c) das NOOTS für nachweisliefernde und nachweisanfordernde Stellen zu nutzen. (2) 1Die anzuschließenden nachweisliefernden Stellen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind in der Anlage zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt. 2Der Anschluss erfolgt nach Maßgabe des § 9. 3Weitere nachweisliefernde Stellen, insbesondere weitere öffentliche Register, werden ebenfalls nach Maßgabe des § 9 angeschlossen. (3) Weitere öffentliche Stellen und Unternehmen können sich auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften nach Maßgabe des § 9 an das NOOTS anschließen.

§ 6

Anschluss an das EU-OOTS

§ 6Anschluss an das EU-OOTS 1Das NOOTS stellt einen Anschluss an das technische System nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Single Digital Gateway-Verordnung) (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) her. 2Die Verpflichtung zum Anschluss an dieses EU-OOTS ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2018/1724.

§ 7

Datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 7Datenschutzrechtliche Bestimmungen (1) 1Das Bundesverwaltungsamt als die für den Betrieb und die Bereitstellung des NOOTS zuständige Stelle (betriebsverantwortliche Stelle) nach § 4 ist „Verantwortlicher“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) für die Verarbeitung personenbezogener Daten im NOOTS, soweit nicht Rechtsakte der Europäischen Union entgegenstehende Bestimmungen enthalten. 2Die betriebsverantwortliche Stelle trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. (2) Die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verantwortlichkeit anderer Stellen, wie insbesondere die der nachweisanfordernden und nachweisliefernden Stellen, bleibt unberührt. (3) 1Die betriebsverantwortliche Stelle verarbeitet die zur Erreichung der in § 1 Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der technischen Abwicklung eines automatisierten Abrufs und der Übermittlung von Nachweisen und Daten. 2Dies gilt auch für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit diese in den Nachweisen enthalten sind. 3§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. (4) 1Bund und Länder tragen dafür Sorge, bestehende Rechtsvorschriften zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass Abrufe und Übermittlungen von Nachweisen und Daten im Umfang der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung datenschutzkonform möglich sind. 2Dazu werden erforderlichenfalls Regelungen erarbeitet, die den verfassungsmäßig zuständigen Organen zur Entscheidung vorgelegt werden. 3Bund und Länder beabsichtigen, sich über den Inhalt dieser Regelungen abzustimmen.

§ 8

Finanzierung

§ 8Finanzierung (1) 1Die Vertragsparteien tragen die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS gemeinsam. 2In den Jahren 2025 und 2026 erfolgt die Finanzierung über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrages. 3Die Finanzierung erfolgt ab dem Jahr 2027 in Höhe von 53,4 % der Gesamtkosten über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrages und in Höhe von 46,6 % der Gesamtkosten durch einen zusätzlichen festen Finanzierungsanteil des Bundes. (2) Die Vertragsparteien sowie gegebenenfalls weitere angeschlossene öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss an das NOOTS. (3) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel in den Haushaltsplänen der Vertragsparteien.

§ 9

Beginn der Anschluss- und Nutzungspflicht

§ 9Beginn der Anschluss- und Nutzungspflicht (1) Die betriebsverantwortliche Stelle teilt dem IT-Planungsrat mit, dass die technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS vorliegen. (2) Der IT-Planungsrat beschließt nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachministerkonferenz und dem zuständigen Vertreter des Bundes einen angemessenen Übergangszeitraum, in dem der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen hat. (3) Bei bundeseigenen Leistungen und zentral beim Bund geführten nachweisliefernden Stellen entscheidet der IT-Planungsrat in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Vertreter des Bundes einen angemessenen Übergangszeitraum, in dem der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen hat. (4) Der Anschluss und die Nutzung durch einzelne öffentliche Stellen nach § 5 Absatz 3 erfolgt nach Ratifikation durch die zuständige Vertragspartei durch Beschluss des IT-Planungsrats in Abstimmung mit der jeweiligen öffentlichen Stelle. (5) 1Der Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 3 zum Zwecke eines registerbasierten Zensus erfolgt abweichend von Absatz 4 nach Feststellung der fachlichen Eignung durch das Statistische Bundesamt. 2§§ 16 und 20 Bundesstatistikgesetz in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 10

Ratifikation und Inkrafttreten

§ 10Ratifikation und Inkrafttreten (1) 1Der Vertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Bund und elf Länder, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbilden, ihre Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt haben.1 3Das der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land teilt den Vertragsparteien den Zeitpunkt nach Satz 2 sowie die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. (2) Sind bis zum 30. Juni 2026 nicht mindestens die Ratifikationsurkunden des Bundes und von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbilden, bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.

§ 11

Beitritt weiterer Länder

§ 11Beitritt weiterer Länder (1) 1Die Länder, die ihre Ratifikationsurkunde nach Inkrafttreten nach § 10 noch nicht hinterlegt haben, können diesem Vertrag nach Ratifikation durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 beitreten. 2Über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde unterrichtet das der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land die übrigen Vertragsparteien. (2) Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitretende Land am Tage nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land in Kraft. (3) 1Das beitretende Land trägt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts die laufenden Kosten für den Betrieb entsprechend der Kostenverteilung nach § 8 mit Rückwirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres. 2Das beitretende Land trägt den Anteil an den Kosten an der Errichtung und Weiterentwicklung des NOOTS entsprechend der Kostenverteilung nach § 8, der ihm bei einer Verteilung der Kosten auf die zum Zeitpunkt des Beitritts beteiligten Vertragsparteien zugekommen wäre. 3Der Kostenanteil wird bei der dem Beitritt folgenden Abrechnung der laufenden Kosten berücksichtigt. (4) Die bis zum Beitritt aller Länder auszugleichenden Kosten im Umfang der fehlenden Anteile nach dem Königsteiner Schlüssel werden in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt.

§ 12

Geltungsdauer, Änderung und Kündigung

§ 12Geltungsdauer, Änderung und Kündigung (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Vertragsparteien. (3) 1Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende gekündigt werden. 2Die Kündigung ist gegenüber dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land schriftlich zu erklären. 3Das der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land unterrichtet die übrigen Vertragsparteien über den Eingang der Kündigung. (4) Die Kündigung einer Vertragspartei lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Vertragsparteien zueinander unberührt, jedoch kann jede übrige Vertragspartei diesen Staatsvertrag binnen einer Frist von 12 Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

§ 13

Salvatorische Klausel

§ 13Salvatorische Klausel 1Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Übrigen nicht berührt. 2Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. 3Dasselbe gilt für etwaige Lücken des Staatsvertrages. Für die Bundesrepublik DeutschlandBerlin, den 21.01.2025 Nancy Faeser Für das Land Baden-Württemberg:Stuttgart, den 25.02.2025 Winfried Kretschmann Für den Freistaat Bayern:München, den 18.03.2025 Markus Söder Für das Land Berlin:Berlin, den 28.02.2025 Kai Wegner Für das Land Brandenburg:Potsdam, den 28.02.2025 Dietmar Woidke Für die Freie Hansestadt Bremen:Bremen, den 05.03.2025 Andreas Bovenschulte Für die Freie und Hansestadt Hamburg:Hamburg, den 18.12.2024 Peter Tschentscher Für das Land Hessen:Wiesbaden, den 05.02.2025 Boris Rhein Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:Schwerin, im März 2025 Manuela Schwesig Für das Land Niedersachsen:Hannover, den 24.03.2025 Stephan Weil Für das Land Nordrhein-Westfalen:Düsseldorf, den 07.03.2025 Hendrik Wüst Für das Land Rheinland-Pfalz:Mainz, den 28.02.2025 Alexander Schweitzer Für das Saarland:Saarbrücken, den 31.01.2025 Anke Rehlinger Für den Freistaat Sachsen:Dresden, den 18.03.2025 Michael Kretschmer Für das Land Sachsen-Anhalt:Magdeburg, den 11.03.2025 Dr. Reiner Haseloff Für das Land Schleswig-Holstein:Kiel, den 18.03.2025 Daniel Günther Für den Freistaat Thüringen:Erfurt, den 10.03.2025 Mario Voigt

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.