VO-Festsetzung-von-Hochschul-Zulassungszahlen-2025-2026 · Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Festsetzung von Hochschul-Zulassungszahlen 2025/2026

Fundstelle:
SächsGVBl. 2025 Nr. 8, S. 231 Fsn-Nr.: 711
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Festsetzung von Hochschul-Zulassungszahlen 2025/2026

Vom 5. Juni 2025

Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus verordnet aufgrund des § 2 Absatz 1 und des § 5 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, nach Anhörung der Hochschulen:

Artikel

1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Studienjahr 2025/2026 (Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2025/2026 – SächsZZVO 2025/2026)

Artikel 1Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Studienjahr 2025/2026 (Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2025/2026 – SächsZZVO 2025/2026)

Artikel

2 Außerkrafttreten

Artikel 2Außerkrafttreten Die Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2024/2025 vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 556) tritt am 15. Juli 2025 außer Kraft.

Artikel

3 Inkrafttreten

Artikel 3Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2025 in Kraft. Dresden, den 5. Juni 2025 Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und TourismusSebastian Gemkow

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.