Sächsische Kappungsgrenzen-Verordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2025 Nr. 8, S. 230 Fsn-Nr.: 432
§ 1 Die Landeshauptstadt Dresden und die Kreisfreie Stadt Leipzig sind Gemeinden im Sinne von § 558 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Dresden, den 10. Juni 2025 Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Die Staatsministerin für Infrastruktur und LandesentwicklungRegina Kraushaar
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.