VwV-Groessere-Raubtiere · Sachsen

VwV Größere Raubtiere

Fundstelle:
SächsABl. 2025 Nr. 25, S. 633 Fsn-Nr.: 653
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Anlage

(zu Ziffer 4)

Anlage(zu Ziffer 4) Vorgegebener Mindestschutz als Voraussetzung für Schadensausgleichszahlungen 1. Vorgegebener Mindestschutz zur Vermeidung von Übergriffen durch einen Wolf a) auf Schafe und Ziegen ist der Schutz der Schafe oder Ziegen durch bodennah abschließende stromführende Zäune (Elektronetzzäune oder stromführende Litzenzäune) von mindestens 90 Zentimeter Höhe und einer Mindestspannung von 2 000 Volt. Bei Litzenzäunen darf der Abstand von der untersten Litze zum Boden und zwischen den untersten drei Litzen maximal 20 Zentimeter betragen. Ab der vierten Litze kann der Abstand zwischen den Litzen auf maximal 30 Zentimeter erhöht werden. Festzäune müssen mindestens 120 Zentimeter hoch sein, bei festem, bodengleichem Abschluss (Spanndraht). b) auf Gehegewild ist der Schutz des Gehegewildes durch Drahtgeflechtzäune mit bodengleichem Abschluss (Spanndraht) von 120 Zentimeter Höhe. Zäune – a) und b) – sind auch wasserseitig zu stellen. Beim Aufstellen der Zäune muss genügend Abstand zu Böschungen, angrenzenden höheren Ebenen (Heu-, Silageballen oder Ähnliches) eingehalten werden, um ein Einspringen in die Weide durch den Wolf zu verhindern. 2. Vorgegebener Mindestschutz zur Vermeidung von Übergriffen durch einen Luchs Die Vorgaben nach Nummer 1 finden entsprechende Anwendung. Beim Aufstellen der Zäune ist darüber hinaus darauf zu achten, dass das Überspringen der Zäune mit Hilfe zaunnaher Bäume (Kletterhilfen) nicht möglich ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.