Tierhaltungskennzeichnungs-Zustaendigkeitsverordnung · Sachsen

Tierhaltungskennzeichnungs-Zuständigkeitsverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2025 Nr. 7, S. 213 Fsn-Nr.: 634
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit

§ 1Zuständigkeit Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen ist die zuständige Behörde für die Durchführung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220), soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 5. Mai 2025 Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen ZusammenhaltPetra Köpping

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.