Altersgrenzenverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2025 Nr. 7, S. 212 Fsn-Nr.: 240
Festlegung von Altersgrenzen
§ 1Festlegung von Altersgrenzen (1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres als Staatsbeamtin oder Staatsbeamter berufen werden. (2) 1Die Altersgrenze nach Absatz 1 findet auf Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter an Schulen in öffentlicher Trägerschaft entsprechend Anwendung. 2Diese Regelung tritt am 1. Januar 2029 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Altersgrenzenverordnung vom 15. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 436), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 20. Mai 2025 Der Staatsminister des InnernArmin Schuster
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.