Integrationsbeiratsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2025 Nr. 6, S. 188 Fsn-Nr.: 840
Aufgaben
§ 1Aufgaben (1) In Erfüllung seiner Beratungsfunktion gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetzes soll der Landesbeirat für Integration und Teilhabe 1. Stellungnahmen und Empfehlungen zu Entwürfen von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften sowie zur Umsetzung von laufenden und geplanten Maßnahmen der Staatsregierung in den Bereichen Migration, Integration und Teilhabe abgeben, 2. Handlungsempfehlungen zu ausgewählten Schwerpunkten der Integrationspolitik abgeben sowie 3. auf Handlungsbedarf in den Bereichen Migration, Integration und Teilhabe sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt hinweisen. (2) 1Der Landesbeirat für Integration und Teilhabe gibt seine Stellungnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen ab, nachdem ihm die Entwürfe von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften bekannt geworden sind. 2Ein Entwurf gilt als bekannt geworden, wenn er der oder dem Vorsitzenden zugegangen ist.
Ziele
§ 2Ziele In Erfüllung seiner Aufgabe trägt der Landesbeirat für Integration und Teilhabe zur Erreichung folgender Ziele bei: 1. die Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Lebens, 2. die Förderung des gesamtgesellschaftlichen Zusammenhalts von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund, 3. die Förderung einer vielfaltsbejahenden und diskriminierungsfreien Gesellschaft sowie 4. die Förderung der Themen Migration, Integration und Teilhabe sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der Öffentlichkeit.
Auswahl der Mitglieder
§ 3Auswahl der Mitglieder (1) Zu Mitgliedern des Landesbeirats für Integration und Teilhabe sollen Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 4 des Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetzes nur berufen werden, wenn sie aufgrund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur Arbeit des Beirats leisten können. (2) 1Die oder der Vorsitzende des Landesbeirats für Integration und Teilhabe wählt als Mitglieder nach § 17 Absatz 2 Nummer 4 des Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetzes folgende Personen aus: 1. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sächsischen Städte- und Gemeindetages sowie des Sächsischen Landkreistages, 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft Integration, 3. fünf Vertreterinnen und Vertreter der landesweit tätigen migrantischen Selbstorganisationen oder Selbstorganisationen ethnischer Minderheiten, 4. vier Vertreterinnen oder Vertreter der freien Träger, 5. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchen und Religionsgemeinschaften, 6. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftsverbände für das Handwerk, die Industrie und den Handel, 7. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Wissenschaft, 8. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften, der Medien, des Sports und der Kultur. 2Die Berufung weiterer Mitglieder ist möglich. (3) Die oder der Vorsitzende hat bei der Auswahl der Personen gemäß Absatz 2 darauf zu achten, dass der Anteil der Mitglieder mit Migrationshintergrund mindestens deren Anteil an der Bevölkerung entspricht. (4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so beruft die oder der Vorsitzende eine geeignete Nachfolge für den Rest der Amtsdauer.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die VwV Landesintegrationsbeirat vom 8. Mai 2019 (SächsABl. S. 1042), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. Juni 2021 (SächsABl. S. 972) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306), außer Kraft. Dresden, den 2. April 2025 Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen ZusammenhaltPetra Köpping
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.