VwV verwaiste jüdische Friedhöfe
- Fundstelle:
- SächsABl. 2003 Nr. 4, S. 60 Fsn-Nr.: 73-V03.1
Anlage 1 Absprache vom 21. Juni 1957 betreffend die Durchführung der Betreuung verwaister jüdischer Friedhöfe 1. Die oberste Landesbehörde in den beteiligten Ländern übernimmt die Verantwortung vor der Öffentlichkeit für die Durchführung der dauernden Betreuung der jüdischen Friedhöfe im Lande unter maßgeblicher sachkundiger Mitwirkung des betreffenden jüdischen Landesverbandes. Es bleibt der obersten Landesbehörde überlassen, ob und welche Behörden und Stellen mit der Durchführung im einzelnen beauftragt werden. Ebenso können die jüdischen Landesverbände ihre Mitwirkung im einzelnen den ihnen angeschlossenen jüdischen Gemeinden übertragen unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortung. 2. Der auf den Bund entfallende Hälfteanteil an der von Bund und Ländern gemeinsam zu ermittelnden Pauschale für die Kosten der Betreuung wird jeweils an das zuständige Landesressort überwiesen und von ihm unter Beachtung der Richtlinie zu § 64a Reichshaushaltsordnung (Verwendungsnachweis) abgerechnet. 3. Nach der Erklärung der jüdischen Sachverständigen erfordert die Betreuung der Friedhöfe nach jüdischer religiöser Auffassung die Bewahrung der Ruhe der Toten und Erhaltung des Friedhofes als in die Landschaft eingefügte Gesamtheit. Dazu gehören: Erhaltung einer sicheren Einfriedung mit verschließbarem Tor, ordnungsgemäße Unterhaltung der Zugangswege und der Hauptwege auf dem Friedhof, regelmäßiges Schneiden des Grases und Beseitigung des Unkrautes. Umgefallene Grabsteine sind wieder aufzurichten. Eine individuelle Pflege des Einzelgrabes bleibt den Angehörigen des Verstorbenen beziehungsweise den jüdischen Stellen überlassen. Einzelfragen sind in Verbindung mit den jüdischen Stellen zu klären. 4. Für die von Bund und Ländern je zur Hälfte zu tragenden Kosten der gemeinsamen Friedhofsbetreuung wurde aufgrund der verschiedenen Erfahrungssätze der Länder zur Erprobung ein Pauschalbetrag von vorläufig 0,25 DM jährlich je Quadratmeter festgelegt. 1 Für die Berechnung der auf die einzelnen Länder nach der Quadratmetergröße im Lande entfallenden Beträge soll kein Unterschied zwischen bereits instandgesetzten und den noch herzurichtenden Friedhöfen gemacht werden.1 In Zweifelsfällen kann auch ein zum Teil noch benutzter jüdischer Friedhof mit in diese Regelung einbezogen werden, weil die Kosten für die Instandhaltung der größeren nicht mehr genutzten Flächen im Vergleich zu den noch genutzten kleineren Teilen unverhältnismäßig hoch sein können. Die gemeinsame Klärung im einzelnen bleibt den Landesbehörden und den jüdischen Landesverbänden überlassen. 5. Die noch nicht beendete Erstinstandsetzung jüdischer Friedhöfe soll in den einzelnen Ländern so rasch wie möglich durchgeführt werden.1
Anlage 2 Anlage 2 Gemeinde Fläche Anschrift Fläche Anschrift Dresden 3 160 m² Alter Jüdischer Friedhof, Pulsnitzer Straße 12 Bautzen 1 295 m² Muskauer Straße Görlitz 4 683 m² Biesnitzer Straße Zittau 1 020 m² Görlitzer Straße Leipzig 19 829 m² Alter Jüdischer Friedhof, Berliner Straße 123 Leipzig 4 320 m² Neuer Jüdischer Friedhof, Delitzscher Straße 224 Delitzsch 1 093 m² Hainstraße Plauen 3 590 m² Gemarkung Kauschwitz, Oberjößnitzer Straße Zwickau 1 450 m² Thurmstraße 40 440 m²
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.