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title: "VwV-Normerlass — VwV Normerlass"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/21164-vwv-normerlass"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/21164-VwV-Normerlass"
updated: "2026-05-13T18:12:21+00:00"
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# VwV-Normerlass — VwV Normerlass

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsABl. 2025 Nr. 11, S. 282 Fsn-Nr.: 20


### Anlage 1

Anlage 1(zu Nummer 2 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe c Satz 2, Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 sowie Nummer 13 Satz 3) Prüffragen zur Erforderlichkeit 1. Gibt es ein zwingendes Bedürfnis gerade für diese Regelungen? Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden: a) Was soll erreicht werden? b) Besteht eine rechtliche Verpflichtung zum Erlass einer Regelung, insbesondere aufgrund von EU-Recht oder Bundesrecht? c) Welche Rechts-, Vollzugs- oder sonstigen Mängel wurden an der gegenwärtigen Rechtslage festgestellt? d) Was geschieht, wenn die Regelung nicht oder erst später getroffen wird? e) Kann die Regelung befristet werden? 2. Gibt es andere Möglichkeiten, das Regelungsziel zu erreichen? Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden: a) Unterliegt der zu regelnde Sachverhalt dem Vorbehalt des Gesetzes oder ist er aus anderen Gründen dem Parlament vorzubehalten? b) Wenn nicht: muss die Regelung durch Rechtsverordnung getroffen werden? Warum genügt nicht eine Verwaltungsvorschrift oder gegebenenfalls die Satzung einer Körperschaft? 3. Werden die Möglichkeiten zur Rechtsvereinfachung und Deregulierung ausgeschöpft? Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden: a) Für den Fall, dass EU-Recht oder Bundesrecht umgesetzt werden soll: Gehen die beabsichtigten Regelungen über die vollständige Umsetzung hinaus? Falls ja: in welchen Punkten und aus welchen Gründen? b) Ist eine Zusammenfassung mit bestehenden Vorschriften oder eine Aufhebung oder Vereinfachung bestehender Vorschriften möglich? c) Wird ein Sachverhalt einfacher als bisher geregelt? d) Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt absehbar? Wenn ja: können die Änderungen nicht in einem Vorhaben zusammengefasst werden? e) Welche weiteren Änderungen inhaltlicher oder redaktioneller Art könnten zur Rechtsvereinfachung oder Deregulierung beitragen? 4. Gibt es Möglichkeiten der Verwaltungsvereinfachung? Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden: a) Welche Behörden oder sonstigen Stellen sollen den Vollzug übernehmen? b) Kann die Regelung ganz oder teilweise außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung vollzogen werden? c) Schafft die Regelung verfahrensrechtliche Sonderregelungen, Sonderverwaltungen oder neue Kollegialorgane? d) Finden durch die Regelung Zuständigkeitsverlagerungen statt? e) Sind alle Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung ausgeschöpft? 5. Besteht die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Digitalisierung? Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden: a) Enthält die Regelung Verfahrensvorschriften oder sind damit verbundene Verfahrensabläufe betroffen? Wenn ja: Können diese digital gestaltet werden? Wird Letzteres verneint: Welche Gründe stehen dem entgegen? b) Enthält die Regelung Mitwirkungspflichten oder Formvorschriften? Wenn ja: Kann auf diese verzichtet werden? Wenn darauf nicht verzichtet werden kann: Welche Gründe stehen dem entgegen? Können in der Regelung enthaltene Mitwirkungspflichten oder Formvorschriften digital und ohne Medienbruch erbracht werden? Wird Letzteres verneint: Welche Gründe stehen dem entgegen? c) Wird mit der Regelung eine Verwaltungsleistung begründet oder gestaltet? Wenn ja: Ist insbesondere die Antragstellung digital möglich? Wird Letzteres verneint: Welche Gründe stehen dem entgegen? d) Bestehen Bezüge zu technischen Aspekten, insbesondere im Hinblick auf IT-Standards oder Themen der Informationssicherheit, die besonders zu regeln sind? 6. Welche Folgewirkungen außerhalb der Verwaltung sind mit den Regelungen verbunden? Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden: a) Wer ist außerhalb der Verwaltung von der Regelung im Einzelnen betroffen? b) Hat die geplante Regelung Auswirkungen auf die Ausübung von Grundrechten? Wenn ja: Welche Grundrechte sind betroffen? c) Werden die Auswirkungen der geplanten Regelung auf Menschen mit Behinderungen und deren Gleichstellung hinreichend berücksichtigt? aa) Werden von der geplanten Regelung auch Belange von Menschen mit Behinderungen berührt? bb) Sind im Rahmen der geplanten Regelung auch Bestimmungen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen erforderlich (zum Beispiel zur Barrierefreiheit, zu angemessenen Vorkehrungen im Sinne des § 4 Absatz 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes oder zum Nachteilsausgleich)? cc) Entspricht die geplante Regelung den fachlich einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1419) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen? d) Sind weitere Einschränkungen von Freiheitsräumen oder weitere Mitwirkungspflichten, zum Beispiel durch Ge- und Verbote, Antrags-, Auskunfts- und Nachweispflichten sowie Geldbußen, vorgesehen? Wenn ja: Warum sind diese erforderlich? e) Sind Möglichkeiten vorgesehen, das Verfahren bürgerfreundlich zu gestalten? 7. Wird die Vereinbarkeit der geplanten Regelung mit einer nachhaltigen Entwicklung hinreichend berücksichtigt? Dabei soll insbesondere darauf eingegangen werden, ob und gegebenenfalls wie die Regelung mit der Nachhaltigkeitsstrategie des Freistaates Sachsen vereinbar ist oder warum nicht. 8. Stehen Kosten und Nutzen der Regelung in einem angemessenen Verhältnis? Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden: a) Erfordert oder bindet die Regelung mehr Personal- und Sachmittel als bisher? b) Belastet die Regelung den Landeshaushalt? c) Belastet die Regelung die Haushalte der Träger der mittelbaren Staatsverwaltung, insbesondere der Kommunen? d) Belastet die Regelung Bürger und Wirtschaft? 9. Findet eine nach Artikel 85 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgleichspflichtige Mehrbelastung statt? a) Werden einem kommunalen Träger der Selbstverwaltung neue Aufgaben übertragen? Werden freiwillige Aufgaben eines kommunalen Trägers der Selbstverwaltung in Pflichtaufgaben umgewandelt? Verursacht der Freistaat Sachsen unmittelbar durch eine Rechtsvorschrift bei einem kommunalen Träger der Selbstverwaltung nachträglich eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben (Aufgabenänderung)? b) Wenn ja: werden durch die Aufgabenübertragung, -umwandlung oder -änderung für den kommunalen Träger der Selbstverwaltung bei wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit notwendig anfallende Kosten, insbesondere Personal- und Sachausgaben sowie Zweckausgaben, verursacht? Auf welcher Grundlage wird die Prognose dieser im Zeitpunkt der Aufgabenübertragung absehbaren Kosten vorgenommen, beispielsweise durch Personalkostenschlüssel, Erfahrungen aus anderen Ländern? Wie hoch sind nach der Prognose die zusätzlichen Kosten? Wie verteilen sich die Kosten auf die einzelnen Körperschaftsgruppen (Kreisfreie Städte, Landkreise, kreisangehörige Gemeinden) und innerhalb der jeweiligen Körperschaftsgruppe? c) Können die Kosten vollständig durch bestehende oder noch zu schaffende Regelungen über eigene aufgabenbezogene Einnahmen der kommunalen Träger der Selbstverwaltung, beispielsweise Gebühren, gedeckt werden? Wie verteilen sich die Einnahmen auf die einzelnen Körperschaftsgruppen und innerhalb der jeweiligen Körperschaftsgruppe? d) Wenn die Kosten nicht vollständig gedeckt werden: wie groß ist eine eventuell entstehende Deckungslücke? Wie verteilt sich diese Mehrbelastung auf die einzelnen Körperschaftsgruppen und innerhalb der jeweiligen Körperschaftsgruppe? Wie erfolgt der Ausgleich? Nach welchem Maßstab soll die Verteilung der Ausgleichsmittel erfolgen? Wo sollen die Regelungen zum Mehrbelastungsausgleich getroffen werden, beispielsweise im Sächsischen Finanzausgleichsgesetz oder in einem sonstigen Gesetz? 10. Ist die Verwaltung des Sächsischen Landtags betroffen und demgemäß zu beteiligen? 11. Nur bei Verordnungen aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen (Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland): Muss die Staatsregierung den Landtag von der Absicht in Kenntnis setzen, eine Ermächtigung des Bundesrechts durch Verordnung auszufüllen? Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden: a) Eröffnet die Ermächtigungsgrundlage ausnahmsweise einen Gestaltungsspielraum von Bedeutung? b) Wenn ja: kommt demnach zur Ausfüllung des Gestaltungsspielraums ein vom Landtag zu erlassendes, verordnungsvertretendes Gesetz in Betracht? 12. Nur bei Erlass eines neuen Stammgesetzes oder einer neuen Stammverordnung: Welche Rechtsvorschrift soll aufgehoben werden? 13. Bestehen für die Regelungen Notifizierungspflichten nach dem Recht der Europäischen Union? 14. Unterfällt die Regelung dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 vor Erlass neuer Berufsreglementierungen und werden die Anforderungen der Artikel 5 bis 7 dieser Richtlinie eingehalten?

### Anlage 2

Anlage 2(zu Nummer 9 Buchstabe a und b) Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung I. Prüfung der Verhältnismäßigkeit, Begriffsbestimmungen 1. Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Vorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu prüfen. Die Prüfung ist objektiv und unabhängig vorzunehmen. Ihr Umfang muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 2. Jede Vorschrift im Sinne von Nummer 1 Satz 1 ist mit einer Begründung zu versehen, die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Vorschrift ermöglicht. Dabei sind die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift im Sinne von Nummer 1 Satz 1 verhältnismäßig ist, durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu belegen. 3. Vorschriften im Sinne von Nummer 1 Satz 1 dürfen keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen. 4. Vorschriften im Sinne von Nummer 1 Satz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein, während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden. Insbesondere kommen in Betracht: a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung, b) die öffentliche Gesundheit, c) die geordnete Rechtspflege, d) der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, e) der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, f) die Lauterkeit des Handelsverkehrs, g) die Betrugsbekämpfung, h) die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht, i) der Schutz des geistigen Eigentums, j) der Umweltschutz, k) die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und l) die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes. 5. Für den Zweck der Prüfung bezeichnen die Begriffe a) „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, b) „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird, c) „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden können, und d) „vorbehaltene Tätigkeiten“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird. II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung 6. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen: a) die mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere die Risiken für die Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte; b) die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen; c) die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden; d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen; e) die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels; für die Zwecke dieses Buchstabens, wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, prüfen die Initiatorinnen und Initiatoren insbesondere, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die gelinder sind, als die Tätigkeit vorzubehalten; f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind; g) das Ziel der Sicherstellung des hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben. 7. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant ist: a) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeit, die von einem Beruf erfasst ist oder die einem Beruf vorbehalten ist, und der erforderlichen Berufsqualifikation; b) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgabe und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung; c) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen; d) die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können; e) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen; f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen den Berufsangehörigen sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können. 8. Bei der Prüfung nach Nummer 6 Buchstabe f kommt es insbesondere darauf an, inwieweit die neue oder geänderte Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können. Dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen: a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und jede sonstige Form der Reglementierung; b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung; c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisationen, Standesregeln und Überwachung; d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere, wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen; e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, welche die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder Vertreterinnen oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen; f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung eines reglementierten Berufs zusammenhängen; g) geographische Beschränkungen für die Berufsausübung, auch bei unterschiedlichen Reglementierungen innerhalb des Bundesgebiets; h) Beschränkungen bei der gemeinschaftlichen oder partnerschaftlichen Ausübung eines reglementierten Berufs sowie Unvereinbarkeitsregeln; i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht; j) Anforderungen an die Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind; k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen; l) Anforderungen an die Werbung. 9. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird. Zu prüfen ist dabei insbesondere die Verhältnismäßigkeit a) einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG; b) einer vorherigen Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG; c) der Forderung von Dokumenten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG oder einer sonstigen gleichwertigen Anforderung; d) der Zahlung von Gebühren oder Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung verlangt werden. Die Verpflichtungen nach dieser Nummer gelten nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.

### Anlage 3

Anlage 3(zu Nummer 16 Buchstabe a) Muster Positivliste Verwaltungsvorschriftdes Sächsischen Staatsministeriums …über die geltenden Verwaltungsvorschriftendes Staatsministeriums … Vom … I.Positivliste In der Anlage sind die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums … aufgeführt, mit Ausnahme derjenigen, die aus Gründen der Sicherheit nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind (Positivliste). II.Außerkrafttreten Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums … über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums … vom … (SächsABl. SDr. S. S …) tritt am 31. Dezember … außer Kraft. III.Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember … in Kraft. Dresden, den Der Staatsminister …/Die Staatsministerin …(Name, gedruckt) Anlage(zu Ziffer I) Positivlistedes Sächsischen Staatsministeriums …Stand: Ablauf des 31. Dezember …

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— VwV Normerlass
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/21164-VwV-Normerlass
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
