Barrierefreiheitsstärkungs-Zuständigkeitsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2025 Nr. 1, S. 5 Fsn-Nr.: 840
Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen
§ 1Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen (1) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes.
Inkrafttreten
§ 2Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Dresden, den 12. Dezember 2024 Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen ZusammenhaltPetra Köpping
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.