Netto-Null-Kontaktstellen-Zustaendigkeitsverordnung · Sachsen

Netto-Null-Kontaktstellen-Zuständigkeitsverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2025 Nr. 1, S. 4 Fsn-Nr.: 600
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Übertragung der Zuständigkeit

§ 1Übertragung der Zuständigkeit Die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024) werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen auf die Landesdirektion Sachsen übertragen.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 17. Dezember 2024 Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und VerkehrMartin Dulig

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.