Wahlfristverkuerzungsverordnung · Sachsen

Wahlfristverkürzungsverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2025 Nr. 1, S. 2 Fsn-Nr.: 113
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Abkürzung von Fristen

§ 1Abkürzung von Fristen (1) Für Neuwahlen des Landtages im Fall seiner Auflösung nach Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen werden die im Sächsischen Wahlgesetz festgelegten Fristen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verkürzt. (2) In § 18 tritt 1. in Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils an die Stelle des 90. Tages der 47. Tag und 2. in Absatz 4 an die Stelle des 72. Tages der 37. Tag. (3) In § 19 tritt an die Stelle des 66. Tages der 34. Tag. (4) In § 26 tritt 1. in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 30. Tag, 2. in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des 52. Tages der 24. Tag und 3. in Absatz 3 an die Stelle des 48. Tages der 20. Tag. (5) In § 28 tritt 1. in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 30. Tag und 2. in Absatz 2 an die Stelle des 48. Tages der 20. Tag.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 19. Dezember 2024 Der Staatsminister des InnernArmin Schuster

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.