Vorlagenrichtlinie
- Fundstelle:
- SächsABl. 2024 Nr. 46, S. 1282 Fsn-Nr.: 110-V24.2
Einreichung
§ 1Einreichung (1) Initiativvorlagen (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 12, 13, Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Geschäftsordnung), mit Ausnahme der in Ausschüssen gestellten Änderungsanträge, werden als qualifiziert elektronisch signierte, barrierefreie Dokumente über das Fachverfahren (EDAS) eingereicht. Ein sichtbares Signaturbild, das ausschließlich den Namenszug der oder des Signierenden enthält, kann auf der letzten Seite des Dokuments angebracht werden. Wird für eine Fraktion signiert, kann das Signaturbild auch das Logo der Fraktion enthalten. (2) Vorlagen und dazugehörige Dokumente der Staatsregierung werden als nachweisbar autorisierte, barrierefreie Dokumente eingereicht. (3) Soweit nicht die im Fachverfahren verfügbare Eingabemaske verwendet wird, sollen die im Intranet abrufbaren Vorlagenmuster zugrunde gelegt werden.
Veröffentlichung und Verteilung
§ 2Veröffentlichung und Verteilung (1) Vorlagen erhalten eine Drucksachennummer und werden, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, elektronisch abrufbar in EDAS veröffentlicht. Die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen, die Staatsregierung und weitere Stellen sollen hierüber per E-Mail benachrichtigt werden. (2) Eine Vorlage gilt als verteilt, wenn sie nach Absatz 1 Satz 1 veröffentlicht oder im Falle des § 3 Absatz 1 Satz 1 in die Fächer der Mitglieder des Landtags eingelegt worden ist.
Papierform
§ 3Papierform (1) Ist die elektronische Einreichung nach § 1 oder elektronische Verteilung nach § 2 nicht möglich, erfolgt sie in Papierform. Maßgebend ist die elektronische Form. (2) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie können Vorlagen in Papierform eingereicht werden. Das Präsidium kann eine Verlängerung beschließen.
Vorblatt
§ 4Vorblatt Gesetzentwürfen der Fraktionen und Mitglieder des Landtags ist ein Vorblatt nach dem Muster der Anlage voranzustellen, das prägnant zu den dort genannten Gliederungspunkten ausführt.
Gestaltung von Gesetzen
§ 5Gestaltung von Gesetzen Die rechtsförmliche Gestaltung von Gesetzen richtet sich nach dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, veröffentlicht im Bundesanzeiger Verlag und eingestellt auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in § 6 nichts anderes geregelt ist.
Besonderheiten und abweichende Regelungen für Sachsen
§ 6Besonderheiten und abweichende Regelungen für Sachsen 1. Die Eingangsformel eines Gesetzes lautet: „Der Sächsische Landtag hat am … das folgende Gesetz beschlossen:“ 2. Die amtlichen sächsischen Veröffentlichungsorgane werden im Vollzitat wie folgt angegeben: a) Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt: (SächsGVBl. S. …) b) Sächsisches Amtsblatt: (SächsABl. S. …) c) Amtlicher Anzeiger zum Sächsischen Amtsblatt: (SächsABl. AAz. S. …) d) Sonderdrucke des Sächsischen Amtsblatts: (SächsABl. SDr. S. S …) e) Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen: (MBl. SMF S. …) f) Sächsisches Justizministerialblatt: (SächsJMBl. S. …) g) Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus: (MBl. SMK S. …) 3. Bei der Abkürzung einer Rechtsnorm wird das Wort „Sächsisches“ oder „Sächsische“ mit „Sächs“ abgekürzt. 4. Im Genitiv wird für das Wort „Landtag“ das Wort „Landtags“, für das Wort „Freistaat“ das Wort „Freistaates“ verwendet. 5. Auf das Wort „Sächsisch“ soll im Normtext verzichtet werden. Dies gilt nicht bei der Gesetzesüberschrift und bei Zitaten. Das Land Sachsen ist als „Freistaat Sachsen“ und nicht mit dem verkürzenden Begriff „Freistaat“ zu bezeichnen. 6. Unterfällt eine Vorschrift eines Gesetzentwurfs dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Einreicher die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs darzustellen. Die Prüfung nach Satz 1 ist objektiv, unabhängig und anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien vorzunehmen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist in der Begründung des Gesetzentwurfs so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Ferner ist eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift nach einem angemessenen Zeitraum vorzusehen.
Übergangsvorschriften aus Anlass der Einführung neuer rechtsförmlicher Regeln bei der Änderung von Gesetzen
§ 7Übergangsvorschriften aus Anlass der Einführung neuer rechtsförmlicher Regeln bei der Änderung von Gesetzen Anlässlich eines Änderungsvorhabens 1. soll der Überschrift von Stammgesetzen, falls noch nicht vorhanden a) eine Kurzbezeichnung hinzugefügt werden, es sei denn, dass die Überschrift kurz und zum Zitieren geeignet ist, b) eine Abkürzung hinzugefügt werden zwecks Verwendung in Anlagen, Tabellen und Kostenverzeichnissen, 2. sollen alle Vollzitate den neuen Zitierregeln angepasst werden. Folgezitate, bei denen bislang die Abkürzung verwendet wird, sind ebenfalls anzupassen.
Inkrafttreten
§ 8Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 in Kraft.
(zu § 4)
Anlage(zu § 4) Vorblatt zum Entwurf … A. Zielstellung/Problem und Regelungsbedarf Darstellung der Ausgangslage, des Anlasses und der wesentlichen Ziele, Notwendigkeit der vorgesehenen Regelungen und die möglichen Auswirkungen eines Regelungsverzichtes. B. Wesentlicher Inhalt Darstellung des wesentlichen Inhalts, insbesondere der Grundzüge und der Schwerpunkte. C. Alternativen Hinweise auf in Betracht kommende andere Lösungen und auf bereits vorliegende Gesetzentwürfe zum gleichen Gegenstand. D. Kosten Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, getrennt nach personellen und sächlichen Mehraufwendungen. E. Zuständigkeit Angabe des in Betracht kommenden Ausschusses (vgl. § 43 Absatz 1 Satz 2 und § 44 Absatz 4 Satz 1 der Geschäftsordnung). Gesetzentwürfe, die zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, werden stets (auch) an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen (vgl. § 44 Absatz 5 der Geschäftsordnung).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.