Foerderrichtlinie-Gewaesser-Hochwasserschutz · Sachsen

Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz

Fundstelle:
SächsABl. 2024 Nr. 38, S. 1072 Fsn-Nr.: 5564-V24.1
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Anlage

(zu Nummer 1.3)

Anlage(zu Nummer 1.3) Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten. 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 25, 45 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden. 2. Förderverbot (Artikel 1 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. 3. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014) Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind folgende Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten: – Bei Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 einschlägig. – Für Investitionsbeihilfen nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gilt eine Anmeldeschwelle von 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben. – Für Investitionsbeihilfen nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gilt eine Anmeldeschwelle von 11 Millionen Euro Beihilfenhöhe oder Gesamtkosten von 22 Millionen Euro für dieselbe Infrastruktur. Es sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten. 4. Transparenz (Artikel 5 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. 5. Anreizeffekt (Artikel 6 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: – Name und Größe des Unternehmens, – Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, – Standort des Vorhabens, – die Kosten des Vorhabens, – Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und – Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. Bei Beihilfen zur Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bedarf es gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 keines Nachweises des Anreizeffektes, soweit die Rehabilitierungskosten den Wertzuwachs des Grundstückes oder der Liegenschaft übersteigen und die Voraussetzungen des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind. 6. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 7. Kumulierungsregel (Artikel 8 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014) Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 8. Veröffentlichung und Information (Artikel 9 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014) Jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu veröffentlichen. 9. Beihilfefähige Kosten nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Förderfähig sind folgende Kosten: – Personalkosten der Forscher, Techniker sowie sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden, – Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, – Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, – Kosten für Auftragsforschung, Wissen und Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden, – Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen. Einzelheiten zu den einzelnen Kostenpositionen sind in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geregelt. Bei Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie beihilfefähig. 10. Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Bei der Förderung sind folgende Beihilfehöchstintensitäten zu beachten: – 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung, – 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung, – 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung, – 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien, wobei für mittlere Unternehmen eine Erhöhung um 10 Prozentpunkte beziehungsweise bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte möglich ist. Für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung ist eine Erhöhung auf maximal 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten möglich, soweit die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorliegen. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten. 11. Beihilfefähige Kosten nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Bei Investitionen in die Rehabilitierung von natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen sind die für die Rehabilitierungsarbeiten anfallenden Kosten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstücks oder der Liegenschaft beihilfefähig. Gutachten zur Wertsteigerung eines Grundstücks oder einer Liegenschaft infolge der Rehabilitierung von natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen sind von einem qualifizierten Sachverständigen zu erstellen. Bei Investitionen in den Schutz beziehungsweise die Wiederherstellung der Biodiversität und in die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz sind die Gesamtkosten der Arbeiten, die zum Schutz beziehungsweise zur Wiederherstellung der Biodiversität oder zur Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz beitragen, beihilfefähig. Die weitergehenden Vorgaben zur Anwendbarkeit des Artikels 45 Absatz 3 und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind zu beachten. 12. Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 45 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 Bei der Förderung sind folgende Beihilfehöchstintensitäten zu beachten: – 100 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in die Rehabilitierung von natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen; – 70 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den Schutz beziehungsweise die Wiederherstellung der Biodiversität und in naturbasierte Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz, wobei für mittlere Unternehmen eine Erhöhung um 10 Prozentpunkte beziehungsweise bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte möglich ist. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten. 13. Beihilfefähige Kosten nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Förderfähig sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. 14. Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Die Förderung darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition (Wirtschaftlichkeitslücke). Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten. 15. Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014) Die Freistellungstatbestände der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.