Sächsische Konsumcannabisverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2024 Nr. 8, S. 644 Fsn-Nr.: 250-29
Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen
§ 1Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Behörde im Sinne des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung.
Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 2Übertragung der Ermächtigungzum Erlass von Rechtsverordnungen Die der Staatsregierung durch § 33 Absatz 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.