FRL-Beratungsfoerderung · Sachsen

FRL Beratungsförderung

Fundstelle:
SächsABl. 2024 Nr. 26, S. 661 Fsn-Nr.: 552-V24.4
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage

Anlage Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben dieser Förderrichtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung kann gewährt werden a) auf der Grundlage von Artikel 18 AGVO. Förderverbot (Artikel 1 AGVO) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden. Keine Gewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO) Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens ein Umstand nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a-e AGVO zutrifft. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO) Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind folgende Anmeldeschwellen gemäß Artikel 4 AGVO zu beachten: • für KMU-Beihilfen nach Artikel 18 AGVO: 2,2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten Transparenz (Artikel 5 AGVO) Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: – Name und Größe des Unternehmens – Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, – Standort des Vorhabens – die Kosten des Vorhabens – Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss) und – Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Kumulierung (Artikel 8 AGVO) Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO) Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro i. d. R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. Beihilfefähige Kosten nach Artikel 18 AGVO Nach Artikel 18 AGVO sind Kosten für Beratungsleistungen externer Berater förderfähig. Bei den betreffenden Dienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung. Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 18 AGVO Die Beihilfeintensität nach Artikel 18 AGVO KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen. Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO) Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

Anlage

„Personalausgaben“

Anlage „Personalausgaben“(zu Ziffer III Nummer 5.2.1) Sofern zuwendungsfähige Personalausgaben nach Ziffer III Nummer 5.2.1 gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten. 1. Voraussetzung Voraussetzung für die Förderfähigkeit der Personalausgaben ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Projektmitarbeiter auf der Grundlage eines Beschäftigungsdokumentes. Als Beschäftigungsdokument gelten Beschäftigungs- beziehungsweise Arbeitsverträge, sowie sonstige Verträge, aus denen ein Beschäftigungsverhältnis abgeleitet werden kann und deren Zahlungen Lohn- und Gehaltszahlungen gleichgestellt werden können. Über die Standardeinheitskosten werden die gesamten Bruttoarbeitskosten des Zuwendungsempfängers abgegolten (Lohn- und Gehaltszahlungen, damit zusammenhängende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und sonstige tarifliche oder betriebsübliche Sonderzahlungen, welche auf Basis eines Beschäftigungsdokumentes festgelegt sind). 2. Tätigkeitsprofile Die für das Projekt Beschäftigten sind einem der nachfolgenden Tätigkeitsprofile (TP) zuzuordnen. Die Profile beziehen sich auf die im Projekt auszuübenden Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Kompetenzen beziehungsweise das Verantwortungsniveau. Das beschriebene Bildungsniveau dient vorrangig zur Einschätzung der fachlichen Anforderungen beziehungsweise der Verantwortungsebene im Projekt. Für die Zuordnung in ein Tätigkeitsprofil ist die konkrete Beschreibung der Aufgaben im Projekt maßgeblich. Bei mehreren wahrzunehmenden Aufgaben beim Zuwendungsempfänger ist für die Einstufung in das Tätigkeitsprofil entscheidend, welche Aufgaben im Projekt überwiegend wahrgenommen werden. Für die Zuordnung in die jeweiligen Tätigkeitsprofile genügt nicht allein der Verweis auf die Funktions- oder Berufsbezeichnung des Beschäftigten beim Zuwendungsempfänger. TP 1 Führungskräfte Tätigkeiten mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Hierzu zählen zum Beispiel Geschäftsführer/innen und Betriebsinhaber/innen. TP 2 herausgehobene oder wissenschaftliche Fachkräfte Arbeitnehmer/innen, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen und Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben. TP 3 Gehobene Fachkräfte Schwierige bis komplexe oder vielgestaltigen Tätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern darüber hinaus mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Tätigkeiten werden überwiegend selbstständig ausgeführt. Dazu gehören auch Arbeitnehmer/innen, die in kleinen Verantwortungsbereichen gegenüber anderen Mitarbeiter/innen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen (zum Beispiel Vorarbeiter/innen, Meister/innen). TP 4 Fachkräfte Schwierige Fachtätigkeiten, administrative und organisatorische Aufgaben für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, zum Teil verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist. TP 5 Hilfskräfte Einfache, unterstützende, schematische Tätigkeiten oder isolierte Arbeitsvorgänge, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist. Das erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten können durch Anlernen von bis zu drei Monaten vermittelt werden. 3. Personalstandardeinheitskosten Für die Abrechnung der Personalausgaben sind folgende Personalstandardeinheitskosten je Tätigkeitsprofil (TP) zugrunde zu legen: Stunden in Euro/Stunde Euro/Stunde Tätigkeitsprofil 2024 2025 2026 2027 2028 Tätig­keits­profil 2024 2025 2026 2027 2028 1 67,50 68,90 70,30 71,70 73,10 2 55,00 56,10 57,20 58,30 59,50 3 45,90 46,80 47,70 48,70 49,70 4 33,50 34,20 34,90 35,60 36,30 5 26,80 27,30 27,80 28,40 29,00 Monatssatz in Euro Monatssatz in Euro Tätigkeitsprofil 2024 2025 2026 2027 2028 Tätig­keits­profil 2024 2025 2026 2027 2028 1 9 675,00 9 875,70 10 076,30 10 277,00 10 477,70 2 7 883,30 8 041,00 8 198,70 8 356,30 8 528,30 3 6 579,00 6 708,00 6 837,00 6 980,30 7 123,70 4 4 801,70 4 902,00 5 002,30 5 102,70 5 203,00 5 3 841,30 3 913,00 3 984,70 4 070,70 4 156,70 4. Antragstellung Der Zuwendungsempfänger nimmt im Vorhabenantrag für jede geplante Stelle eine Stellenbeschreibung mit Angaben zur Funktion, der Aufgaben, dem Tätigkeitsprofil und der Einsatzdauer im Projekt vor. Die Stellenbeschreibung muss eine eindeutige Zuordnung der Stelle zum Anforderungsniveau des jeweiligen Tätigkeitsprofils ermöglichen. Die projekttypischen Tätigkeiten der jeweiligen Stelle sind so zu beschreiben, dass der Umfang, der Schwierigkeitsgrad und die Komplexität der wahrzunehmenden Aufgaben sowie eventuelle Aufsichts- und/oder Dispositionsbefugnisse hinreichend dargestellt werden. Zudem ist der erforderliche Bildungsgrad für die Stelle anzugeben. Die Kalkulation der Personalausgaben erfolgt im Rahmen der Antragstellung stellenbezogen nach Vollzeitäquivalent (VZÄ) oder deren Anteilen. Alternativ kann eine Kalkulation auch nach Projektstunden erfolgen. Über die Stellenkalkulation wird im Vorhabenantrag das Gesamtbudget für die Personalausgaben des Zuwendungsempfängers ermittelt. 5. Abrechnung Bei der ersten Abrechnung des Beschäftigten im Projekt legt der Zuwendungsempfänger eine Stellenbeschreibung mit Angabe des Vor- und Zunamens, der Funktion, der Aufgaben, dem zugeordneten Tätigkeitsprofil, dem Stellenanteil und der Einsatzdauer im Projekt vor. Die Stellenbeschreibung dient als Beschäftigungsnachweis und muss daher zwingend vom Zuwendungsempfänger (Arbeitgeber) und dem Projektmitarbeiter (Beschäftigten) vor der Abrechnung unterzeichnet werden. Im Rahmen der Prüfung können weitere Nachweise (zum Beispiel Arbeitsvertrag oder andere Urkunden oder Vorschriften zur internen Organisation, Erklärungen) angefordert werden. Die Personalausgaben können nur bis zur Höhe des Kostensatzes des jeweiligen Tätigkeitsprofils anerkannt werden, für das die Zuordnung nachgewiesen und bestätigt wurde. Die Bewilligungsstelle kann bei der Überprüfung auch die Zuordnung in ein niedrigeres Tätigkeitsprofil vornehmen. In der Stellenbeschreibung wird auch die Variante zur Abrechnung der Personalkosten für den jeweiligen Beschäftigten festgelegt. Die Abrechnung kann erfolgen über: – Monatssätze bei Personal mit festen monatlichen Arbeitszeitanteilen oder – Stundensätze bei Personal mit flexiblen Arbeitszeitanteilen. Für Personal mit festen monatlichen Arbeitszeitanteilen ist keine projektbezogene Zeiterfassung erforderlich. Für Personal mit flexiblen monatlichen Arbeitszeitanteilen erfolgt die Abrechnung der Personalausgaben auf Stundenbasis für tatsächlich geleistete Projektstunden. In diesem Fall muss für jeden Abrechnungsmonat ein Zeitnachweis geführt werden, in dem die geleisteten Stunden tagesgenau und getrennt nach projektbezogener und projektfremder Arbeitszeit sowie die Fehltage (Urlaub, Krankheit, tarifliche oder betriebliche Ruhetage et cetera) dokumentiert werden, so dass im Zeitnachweis die monatliche Gesamtarbeitszeit des Beschäftigten ausgewiesen wird. Projektfremde Tätigkeiten und Fehltage sind nicht förderfähig. Pro Kalenderjahr können für einen Vollzeitbeschäftigten maximal 1 720 Stunden geltend gemacht werden. Bei einem Teilzeitbeschäftigten ist die Anzahl der jährlich maximal abrechnungsfähigen Projektarbeitsstunden anteilig zu reduzieren. Die förderfähigen Stunden pro Tag sind grundsätzlich auf zehn begrenzt. Unvollständige Stellenbeschreibungen oder Zeitnachweise können dazu führen, dass die betroffenen Personalausgaben im Abrechnungszeitraum als nicht förderfähig anerkannt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.