Gesetz zur Förderung der Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund im Freistaat Sachsen
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2024 Nr. 7, S. 500 Fsn-Nr.: 80-7A
1 Sächsisches Gesetz zur Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund (Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz – SächsIntG)
Artikel 1Sächsisches Gesetzzur Integration und Teilhabe von Menschenmit Migrationshintergrund(Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz –SächsIntG)
2 Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung
Artikel 2Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 47 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „insbesondere“ die Wörter „Integrations- und Teilhabebeiräte,“ eingefügt und das Wort „und“ wird durch das Wort „sowie“ ersetzt. 2. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird Absatz 3.
3 Änderung der Sächsischen Landkreisordnung
Artikel 3Änderung der Sächsischen Landkreisordnung Die Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „insbesondere“ die Wörter „Integrations- und Teilhabebeiräte,“ eingefügt und das Wort „und“ wird durch das Wort „sowie“ ersetzt. 2. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird Absatz 3.
4 Änderung des Sächsischen Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetzes
Artikel 4Änderung des Sächsischen Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetzes § 1 des Sächsischen Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705, 709) wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3 wird aufgehoben. 2. Die Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 3 bis 7.
5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Sächsischen Ausländerbeauftragten vom 9. März 1994 (SächsGVBl. S. 465), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 29. Mai 2024 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Der Staatsminister des InnernArmin Schuster Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen ZusammenhaltPetra Köpping
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.