Sächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2024 Nr. 7, S. 494 Fsn-Nr.: 34-7
Einrichtung interner Meldestellen
§ 1Einrichtung interner Meldestellen 1Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände, Zweckverbände und sonstige Beschäftigungsgeber, die im kommunalen Eigentum oder unter kommunaler Kontrolle stehen, haben Stellen einzurichten, an die sich Beschäftigte wenden können, um Verstöße nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen. 2Diese Pflicht gilt nur für Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und mindestens 50 Beschäftigten sowie für Zweckverbände und sonstige Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten. 3Mehrere Beschäftigungsgeber können eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten und betreiben. 4Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber.
Betrieb der internen Meldestellen
§ 2Betrieb der internen Meldestellen Für die Organisation der internen Meldestellen und den Umgang mit Meldungen gelten § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8 bis 11 und 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.
Inkrafttreten
§ 3Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 4. Juni 2024 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Der Staatsminister des InnernArmin Schuster
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.