Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen für sächsische Projektteile im Rahmen der europäischen Gemeinsamen Unternehmen für digitale Technologien beziehungsweise Chips
- Fundstelle:
- SächsABl. 2024 Nr. 21, S. 538 Fsn-Nr.: 552-V24.3
Anlage 1(zu Ziffer I Nummer 2) Anwendungshinweise zur AGVO Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1,), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten. 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung kann auf der Grundlage des Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis c sowie Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt werden, wobei innerhalb von Artikel 28 nur Kosten nach Absatz 2 Buchstabe a förderfähig sind. 2. Förderverbot (Artikel 1 AGVO) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. 3. Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. 4. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO) Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 zu beachten. 5. Transparenz (Artikel 5 AGVO) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. 6. Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: • Name und Größe des Unternehmens • Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, • Standort des Vorhabens • die Kosten des Vorhabens • Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und • Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 7. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer, welche nach nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 8. Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO) Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 9. Beihilfefähige Kosten Beihilfefähig sind die folgenden Kosten: a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO); b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO); c) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm‘s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO); d) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO). e) Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von Zuwendungsempfängern, die KMU sind. 10. Beihilfehöchstintensitäten a) Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten: aa) 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO), bb) 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO), cc) 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO). b) Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können für KMU im Rahmen dieser Richtlinie auf maximal 60 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind: aa) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; bb) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: (1) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen; (2) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung. c) Im Fall von Beihilfen nach Artikel 28 AGVO darf die Beihilfeintensität 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. 11. Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AGVO) Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. 12. Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO) Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2028 hat.
Anlage 2(zu Ziffer IV Nummer 2) Kriterienkatalog für die sächsische Teilzuwendung Der sächsische Förderanteil bezieht sich auf Projektteile, die in Sachsen realisiert werden und die den Grundsätzen der sächsischen Technologieförderung entsprechen. Um die Förderwürdigkeit umfassend beurteilen zu können, wird auf das Gesamtprojekt des Konsortiums unter besonderer Berücksichtigung seiner Wirkung in und auf Sachsen abgestellt. I.Stärkung der Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskompetenz Das Projekt trägt a) bei einem Forschungsprojekt zur nachhaltigen Stärkung der Forschungs- und/oder Entwicklungskompetenz oder b) bei einer Pilotlinie zur nachhaltigen Stärkung der Entwicklungs- und/oder Fertigungskompetenz in Sachsen bei. Das Projekt sieht ferner bei einer Pilotlinie zumindest perspektivisch eine Verzahnung mit einer industriellen Fertigung in Sachsen vor. II.Zielgerichtete Ergänzung und Stärkung von Wertschöpfungsketten Das Projekt dient der Erschließung oder Fortentwicklung von Schlüsselelementen einer Wertschöpfungskette, um die technologische und/oder industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. III.Stärkung der Anwendungs- und Produktorientierung Das Projekt ist anwendungsorientiert ausgerichtet. Ein Indikator hierfür ist die aktive Mitwirkung industrieller Anwender. Der Schwerpunkt soll dabei auf More-than-Moore-Technologien oder heterogener Integration liegen. IV.Potenzial für Technologieführerschaft Bei erfolgreicher Umsetzung des Projekts haben die Akteure das Potenzial, im internationalen Vergleich die Technologieführerschaft zu erreichen. V.Beitrag zur Profilschärfung des Mikroelektronikstandorts Sachsen Das Projekt leistet einen Beitrag zur Schärfung des Profils des Mikroelektronikstandorts Sachsen und wirkt der strukturellen Fragmentierung von Kompetenzen auf dem Gebiet der Forschung und/oder der Produktion entgegen. VI.Beitrag zur langfristigen Stärkung des Standorts Das Projekt trägt zur langfristigen Stärkung und zum Ausbau der Mikro- und Nanoelektronik in Sachsen bei. Ziel ist dabei die Schaffung strukturell sichtbarer Entwicklungseinheiten, die strategisch bedeutsame Konzernforschung betreiben, sowie perspektivisch selbstständiger geschäftsführender Unternehmen in Sachsen mit operativer und strategischer Verantwortung. Für den Mikroelektronikstandort Sachsen kann es in Ausnahmefällen geboten sein, Projektteile sächsischer Unternehmen zu fördern, die außerhalb von Sachsen umgesetzt werden, wenn – diese nicht in Sachsen realisiert werden können, – sie die vorgenannten Kriterien in besonderer Weise erfüllen, – sich hierfür keine andere Finanzierung findet und – das Gesamtprojekt im besonderen sächsischen Interesse liegt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.