Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1993 Nr. 20, S. 364 Fsn-Nr.: 62-3
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Artikel 1 1Dem am 17. Dezember 1992 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
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Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 8 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 21. April 1993 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident In Vertretung Steffen Heitmann Der Staatsminister der Justiz Der Staatsminister der Finanzen In Vertretung Friedbert Groß Der Staatsminister für Kultus
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.