RL-Mobilitaet-EFRE-JTF-2021-bis-2027 · Sachsen

RL Mobilität EFRE/JTF 2021 bis 2027

Fundstelle:
SächsABl. 2024 Nr. 16, S. 419 Fsn-Nr.: 5501-V24.1
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Anlage

Anlage(zu Ziffer I Nummer 3.3) Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten. 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung kann auf der Grundlage von Artikel 36 AGVO gewährt werden. 2. Förderverbote (Artikel 1 AGVO) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 der AGVO. 3. Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. 4. Keine Gewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO) Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft. 5. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO) Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 2,2 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten. 6. Transparenz (Artikel 5 AGVO) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. 7. Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: – Name und Größe des Unternehmens, – Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, – Standort des Vorhabens, – die Kosten des Vorhabens, – Art der Beihilfe (Zuschuss/Zuweisung) sowie – Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 8. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 9. Kumulierung (Artikel 8 AGVO) Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 10. Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AGVO) Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. 11. Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO) Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.