Geberbachverordnung · Sachsen

Geberbachverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2021 Nr. 15, S. 432 Fsn-Nr.: 612-3.108
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anwendungsbereich

§ 1Anwendungsbereich Diese Verordnung nach § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes dient der Sicherung der Planungen der Landeshauptstadt Dresden für das Gewässerausbauvorhaben „Blaues Band Geberbach“ zur Renaturierung, Offenlegung und Umgestaltung des Geberbachs.

§ 2

Rechtsfolgen der Veränderungssperre

§ 2Rechtsfolgen der Veränderungssperre (1) Auf den in § 3 aufgeführten sowie in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung dargestellten Flurstücken und Flurstücksteilen (Planungsgebiet) dürfen für die Dauer dieser Veränderungssperre a) keine wesentlich wertsteigernden oder b) keine die Durchführung des Vorhabens erheblich erschwerenden tatsächlichen Veränderungen vorgenommen werden. (2) Ausgenommen von dieser Veränderungssperre sind Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung bisher ausgeübter Nutzungen sowie solche Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind.

§ 3

Räumlicher Geltungsbereich

§ 3Räumlicher Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich hinsichtlich des geplanten Gewässerausbauvorhabens „Blaues Band Geberbach“ auf Grundstücke der Gemarkungen Reick, Seidnitz, Dobritz und Tolkewitz der Stadt Dresden, soweit sie in der Anlage 1, die Teil dieser Veränderungssperre ist, aufgeführt sind. (2) 1Die Grenzen der Veränderungssperre sind im Übersichtslageplan im Maßstab 1:10 000 (Anlage 2) als Bestandteil dieser Verordnung dargestellt. 2Für die genaue Grenzziehung sind die drei Detailkarten (Anlage 3) im Maßstab 1:3 000 maßgebend, die ebenfalls Teil dieser Verordnung sind. 3Das Planungsgebiet wird durch die in den Karten in roter Farbe mit dunkelroter Begrenzung markierten Flächen dargestellt. (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in Anlage 1 genannten Flurstücke berühren die festgesetzten Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches nicht.

§ 4

Ausnahmen

§ 4Ausnahmen Von den mit der Veränderungssperre verbundenen Verboten können durch die obere Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 5

Einsichtnahme

§ 5Einsichtnahme 1Während ihrer Geltung ist die Verordnung (Text und alle Anlagen) zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden niedergelegt. 2Gleichzeitig ist die Verordnung für die Dauer ihrer Gültigkeit auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung in der Rubrik Umweltschutz, Wasserwirtschaft einsehbar.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. 2Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich das Gewässerausbauvorhaben umgesetzt ist, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung. 3Die Geltungsdauer kann aufgrund besonderer Umstände um ein weiteres Jahr verlängert werden.1 Dresden, den 22. März 2021 Landesdirektion SachsenKraushaarPräsidentin

Anlagen

Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.