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title: "Landesbuergschaftsprogramm — Landesbürgschaftsprogramm"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/20734-landesbuergschaftsprogramm"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/20734-Landesbuergschaftsprogramm"
updated: "2026-05-13T18:09:27+00:00"
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# Landesbuergschaftsprogramm — Landesbürgschaftsprogramm

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsABl. 2024 Nr. 9, S. 246 Fsn-Nr.: 5500-V24.1


### Anlage 1

Anlage 1 Beihilferechtliche Hinweise zur AGVO Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten. 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung kann auf der Grundlage aller einschlägigen Artikel der AGVO gewährt werden. Dies sind die Artikel 14, 17, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 36b, 38, 38a, 38b, 39, 41, 46, 47, 48 und 50 AGVO. 2. Förderverbot (Artikel 1 AGVO) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO. 3. Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Bürgschaft nach dieser Richtlinie gewährt werden. 4. Keine Gewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO) Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft. 5. Begriffsbestimmungen (Artikel 2 AGVO) Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen. 6. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO) Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO zu beachten. 7. Transparenz (Artikel 5 AGVO) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Bürgschaften. 8. Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: • Name und Größe des Unternehmens, • Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, • Standort des Vorhabens, • die Kosten des Vorhabens, • Art der Beihilfe (Bürgschaft) und • Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. Abweichend hiervon wird für die von Artikel 6 Absatz 5 AGVO umfassten Gruppen von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt beziehungsweise wird von einem Anreizeffekt ausgegangen. 9. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Da die Beihilfen in Form von Bürgschaften gewährt werden, entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent. Bruttosubventionsäquivalent meint die Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für den Empfänger gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben. 10. Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO) Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 11. Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AGVO) Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO) in Verbindung mit Anhang III der AGVO in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht. 12. Beihilfefähige Kosten Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO. 13. Beihilfehöchstintensitäten Bei der Bestimmung der Höhe der Bürgschaft darf die zulässige Beihilfehöchstintensität des im Einzelfall einschlägigen Artikels der AGVO nicht überschritten werden. 14. Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO) Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

### Anlage 2

Anlage 2 Allgemeine Bedingungen für den Kreditvertrag 1. Vorbemerkung Die Formulierung des der SAB vorzulegenden schriftlichen Kreditvertrags (Nummer 9.3 des Landesbürgschaftsprogramms) bleibt dem Kreditgeber überlassen, der die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit des Vertrages trägt. Es sind jedoch nachstehende Punkte zu regeln. 2. Individuelle Vertragsregelungen Folgende Punkte sind in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Mitteilung der SAB (Nummer 9.3 des Landesbürgschaftsprogramms) im Kreditvertrag im Einzelnen zu regeln: 2.1 Die Kreditverwendung und die Finanzierung des Vorhabens. 2.2 Die Zins- und Tilgungsbedingungen; allgemeine Hinweise auf bankübliche Verzinsung oder lediglich die Angabe der Gesamtlaufzeit ohne näher bestimmte Tilgungsregelungen genügen nicht. 2.3 Die Sicherheiten im Einzelnen mit allen Festlegungen. 2.4 Für das verbürgte Kreditverhältnis getroffene sonstige Festlegungen. 3. Allgemeine Vertragsregelungen Die nachfolgenden Bedingungen sind entweder durch Einzelregelung in den Kreditvertrag aufzunehmen oder durch eine Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag zum wesentlichen Bestandteil des Kreditvertrages zu erklären. Bei Aufnahme einer Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag ist zu vereinbaren, dass die in den nachfolgenden Bedingungen enthaltenen Regelungen und Verpflichtungen unmittelbar zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer gelten. Ferner ist sicherzustellen, dass im Zweifel und bei Widersprüchen mit sonstigen vertraglichen Bestimmungen die nachfolgenden Bedingungen maßgeblich sind. Sofern diese Bedingungen die Sicherheitenbestellung berühren, sind sie auch in den Sicherungsverträgen zu berücksichtigen (vergleiche die Nummern 3.2.2 bis 3.2.5). 3.1 Abruf der Kreditmittel Der Kreditnehmer hat bei Abruf der Kreditmittel schlüssig darzulegen, dass die Gesamtfinanzierung weiterhin gesichert ist. 3.2 Sicherheiten 3.2.1 Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die in der Bürgschaft aufgeführten Sicherheiten – soweit dort nicht anders festgelegt frei von Rechten Dritter – zu stellen. Die Sicherheiten dienen zur Absicherung des verbürgten Kredits und der Rückgriffsrechte der SAB. 3.2.2 Sofern als Sicherheit nach- oder gleichrangige Grundschulden dienen, sind die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht, Abtretung, Auskehrung des Verwertungserlöses) der vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden an den Kreditgeber abzutreten. Für den Fall, dass der Kreditgeber und/oder sein Sicherheitentreuhänder selbst Gläubiger von vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden sind oder werden, ist (ersatzweise) mit dem Grundstückseigentümer die unmittelbar nachrangige Mithaft dieser vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden zu vereinbaren. Eine Heranziehung der vor- und/oder gleichrangigen Grundpfandrechte des Kreditgebers zur Sicherung anderer als der in der Bürgschaft genannten Verbindlichkeiten bedarf der Einwilligung der SAB. 3.2.3 Es ist sicherzustellen, dass durch etwaiges Auseinanderfallen von Grundstückseigentümer und Kreditnehmer/Bauherr bei für den staatsverbürgten Kredit belasteten Objekten Besicherungsnachteile nicht entstehen. 3.2.4 Bei Gegenständen, die aus dem verbürgten Kredit (teil-)finanziert werden und die als Sicherheit für den Bürgschaftskredit zu bestellen sind, ist sicherzustellen, dass Pfandrechte (einschließlich der Zubehörhaftung) nicht entstehen. Sofern sonstige sicherungshalber zu übereignende Gegenstände mit einem Pfandrecht (einschließlich der Zubehörhaftung) belastet sind, hat der Kreditnehmer sich um einen Verzicht der Pfandrechtsgläubiger zu bemühen. Sollte bei Vermieter- oder Verpächterpfandrechten eine Verzichtserklärung nicht erreicht werden, hat der Kreditnehmer dem Kreditgeber die ordnungsgemäße Begleichung des Pacht- beziehungsweise Mietzinses nachzuweisen. 3.2.5 Bürgen eine oder weitere Personen von mehreren nur in Höhe eines Teils des Kredits, so ist zu vereinbaren, dass diese Bürgen unabhängig von den anderen jeweils für den vollen Teilbetrag haften. Bei Bürgschaften ist zu vereinbaren, dass diese vor der Ausfallbürgschaft der SAB gelten. Sie führen zu keinen Rückgriffs- und Ausgleichsansprüchen gegen die SAB. Der Bürge darf etwaige Ansprüche aufgrund seiner Bürgschaftsübernahme nur im Einvernehmen mit der SAB geltend machen, wobei der Grundsatz gilt, dass der Bürge erst dann Zahlungen erhält, wenn die SAB befriedigt ist. 3.2.6 Der Kreditnehmer hat bei Verschlechterung der Sicherheiten, insbesondere durch Wertminderung und/oder Verluste, nach dem Verlangen des Kreditgebers zusätzlich Sicherheiten zu bestellen oder den Kredit entsprechend zurückzuführen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, derzeit nicht belastetes und/oder künftig erworbenes Grundvermögen jeweils dann nachzuverpfänden, wenn es für betriebliche Zwecke genutzt werden soll. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der Treuhänderbank vom Kreditnehmer für andere nicht von der SAB verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den von der SAB verbürgten Kredit mit. Für den Fall, dass dem Kreditnehmer noch weitere SAB-verbürgte Kredite von demselben Kreditgeber oder anderen Kreditgebern eingeräumt sind oder werden, ist zu regeln, dass die für die einzelnen SAB-verbürgten Kredite bestellten Sicherheiten die anderen SAB-verbürgten Kredite mitsichern. 3.3 Verrechnung von Zahlungseingängen Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so sind die Beträge auf den verbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht. 3.4 Versicherungspflicht Während der Laufzeit des verbürgten Kredits sind betriebsnotwendige Gebäude, Maschinen, Einrichtungen, sonstige Anlagen, Vorräte und dergleichen in ausreichendem Umfang gegen die üblichen Risiken versichert zu halten. 3.5 Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen Der Kreditnehmer und seine Gesellschafter sind verpflichtet, Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen während der Laufzeit der Bürgschaft nur in angemessenem Verhältnis zur Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens vorzunehmen und so zu bemessen, dass die Verzinsung und Tilgung des Kredits nicht gefährdet wird. Sonstige Bezüge der Gesellschafter sind dabei mit zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Zahlung von Geschäftsführergehältern, Tantiemen, Beraterhonoraren und Darlehen an Gesellschafter des Kreditnehmers und mit diesen verbundenen Personen. 3.6 Berichterstattung Der Kreditnehmer ist verpflichtet, dem Kreditgeber mindestens jährlich über den Stand und die Entwicklung seines Unternehmens zu berichten. Hierbei sind insbesondere die Jahresabschlüsse mit den dazugehörigen Anlagen beziehungsweise die Einnahmeüberschussrechnungen in bestätigter Form vorzulegen und die nach Beantragung der Staatsbürgschaft sowohl neubegründeten als auch erweiterten Kreditverhältnisse mitzuteilen. Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, sind dem Kreditgeber unverzüglich anzuzeigen. 3.7 Überlassung von Unterlagen Der Kreditgeber und die Treuhänderbank haben das Recht, alle Unterlagen, soweit sie den verbürgten Kredit betreffen, der SAB, dem Staatsministerium der Finanzen, dem zuständigen Fachministerium und dem Sächsischen Rechnungshof und den von diesen Beauftragten zu überlassen. 3.8 Einwilligungsbedürftige Änderungen Der Kreditnehmer ist verpflichtet, zu beabsichtigten Maßnahmen, die Änderungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art zur Folge haben und die Vermögens- oder Ertragsverhältnisse des Kreditnehmers oder den Kreditzweck wesentlich zu beeinflussen geeignet sind, über den Kreditgeber die vorherige Zustimmung bei der SAB einzuholen. Hierzu gehören insbesondere: 3.8.1 Verlegung, Veräußerung, Belastung, Vermietung oder Verpachtung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile. 3.8.2 Änderung des Produktionszieles/des Gegenstandes des Unternehmens/des Berufes. Wesentliche Änderungen des Vorhabens und/oder dessen Finanzierung. 3.8.3 Finanz-/Sachinvestitionen, Schuldübernahmen, Übernahmen von Bürgschaften oder Garantien, Eingehung sonstiger wesentlicher Verbindlichkeiten, soweit diese den für den Geschäftsbetrieb des Kreditnehmers angemessenen Rahmen übersteigen. 3.8.4 Abschluss oder Änderung von Beherrschungs-, Gewinnabführungs-, Geschäftsführungs- oder anderen Unternehmensverträgen. 3.8.5 Änderungen der Rechtsform des Unternehmens, Änderungen der Gesellschafter oder des Gesellschaftsvertrages, Auflösung oder Fusion des Unternehmens; soweit der Kreditnehmer und die mitverpflichteten Gesellschafter hierauf keinen Einfluss nehmen können, sind die vorgenannten Maßnahmen der SAB mitzuteilen. 3.9 Kündigung Der Kreditgeber ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor: 3.9.1 wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen auf den verbürgten Kredit länger als 3 Monate in Verzug gerät; 3.9.2 wenn der Kreditgeber feststellt, dass sonstige wesentliche Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind; 3.9.3 wenn sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse in wesentlichen Punkten als unrichtig oder unvollständig erweisen; 3.9.4 wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird; 3.9.5 wenn sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers die Rückzahlung des verbürgten Kredits gefährdet wird; 3.9.6 wenn das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen aus Sachsen verlegt werden. 3.10 Steuergeheimnis 3.10.1 Der Kreditnehmer entbindet für den Fall der Kündigung des Kredits aus einem wichtigen Grund, der beim Kreditnehmer liegt, das Finanzamt gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen und der SAB von der Verpflichtung zur Einhaltung des Steuergeheimnisses. Soweit es für die Ausfallfeststellung erforderlich ist, können das Staatsministerium der Finanzen und die SAB die daraus gewonnenen Erkenntnisse an die übrigen an der Ausfallfeststellung Beteiligten weitergeben. 3.10.2 Des Weiteren hat der Kreditnehmer, sofern in der Mitteilung der SAB keine andere Regelung getroffen wird, sicherzustellen, dass haftende/bürgende Gesellschafter in ihrer Haftungserklärung in gleicher Weise Freistellung vom Steuergeheimnis erteilen. 3.10.3 Im Falle der Zusammenveranlagung gelten die Nummern 3.10.1 und 3.10.2 auch für die Ehegatten. 3.11 Kosten Der Kreditnehmer ist verpflichtet, alle mit dem verbürgten Kredit und seiner Besicherung zusammenhängenden Kosten (einschließlich der Kosten der Bürgschaftsübernahme) zu tragen. 3.12 Treuhänderbank Sofern eine Treuhänderbank die Erfüllung der Rechte und Pflichten des Kreditgebers gegenüber der bürgenden SAB als Erfüllungsgehilfe übernimmt, hat der Kreditnehmer auf Anweisung des Kreditgebers seine unter Nummer 3.6 genannte Berichterstattung und die unter Nummer 3.8 genannten Zustimmungswünsche an die Treuhänderbank zu richten.

### Anlage 3

Anlage 3 Bestimmungen für den Bürgschaftsvertrag Die nachfolgenden Bestimmungen sind in die Allgemeinen Bestimmungen des Bürgschaftsvertrages aufzunehmen, soweit im Einzelfall keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. 1. Umfang der Bürgschaft 1.1 Neben der Hauptforderung werden die Zinsen beziehungsweise Avalprovisionen bis zu der in jedem Einzelfall festgelegten Höhe sowie die Kosten der Kündigung, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und die Kosten etwaiger vom Freistaat Sachsen verlangter Prüfung beim Kreditnehmer verbürgt. Soweit Zinsneufestlegungen nach erfolgter Kreditkündigung erforderlich werden, sind die entsprechenden Vereinbarungen im Einvernehmen mit der SAB zu treffen. Ab Verzugseintritt gilt der Zinssatz als verbürgt, der gegenüber dem Kreditnehmer aufgrund individueller Vertragsabreden oder als gesetzlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann, höchstens jedoch der vom Bürgen genehmigte vertragliche Regelzinssatz. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist auf den Basiszinssatz zuzüglich 3 Prozentpunkte begrenzt, es sei denn, im Einzelfall wird ein höherer Schadensersatzanspruch nachgewiesen. 1.2 Zu den verbürgten Kosten gehören nicht die Bürgschaftsentgelte und die eigenen Aufwendungen/Ausgaben des Kreditgebers/der Treuhänderbank beziehungsweise deren Erfüllungsgehilfen. Zinseszinsen, Zinszuschläge jeder Art und alle etwaigen sonstigen Nebenforderungen und Kosten sind nicht mitverbürgt; sie können demzufolge der SAB gegenüber auch nicht mittelbar geltend gemacht werden. 2. Sicherheiten 2.1 Die für den verbürgten Kredit zu bestellenden Sicherheiten dienen zur Sicherung des Gesamtkredits; eine Bestellung von Sondersicherheiten für den Risikoanteil des Kreditgebers ist grundsätzlich unzulässig. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der eingeschalteten Treuhänderbank für andere, nicht von der SAB verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den von der SAB verbürgten Kredit mit. 2.2 Verwertungserlöse, die nach Erfüllung des Besicherungszwecks verbleiben, sind auf alle weiteren Kredite des Kreditgebers oder der eingeschalteten Treuhänderbank einschließlich des von der SAB verbürgten Kredits im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verteilen, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt. 3. Verpflichtungen des Kreditgebers 3.1 Der Kreditgeber hat bei der Antragstellung und der Beurteilung des Kreditnehmers und seines Antrags (Nummer 8.1 des Landesbürgschaftsprogramms) sowie bei der Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des verbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. 3.2 Der Kreditgeber ist verpflichtet, den verbürgten Kredit und die hierfür bestellten Sicherheiten gesondert von seinen übrigen Geschäften mit dem Kreditnehmer zu verwalten; er hat insbesondere für den verbürgten Kredit ein gesondertes Konto zu führen. 3.3 Der Kreditgeber ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Bürgschaft getroffenen Vereinbarungen zu überwachen. 3.4 Der Kreditgeber hat Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, der SAB unverzüglich anzuzeigen, insbesondere 3.4.1 wenn sich – auch vor Aushändigung der Bürgschaftserklärung – die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechtern; 3.4.2 wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen auf den verbürgten Kredit länger als 3 Monate in Verzug gerät; 3.4.3 wenn der Kreditgeber feststellt, dass sonstige Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind; 3.4.4 wenn sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse als unrichtig oder unvollständig erweisen; 3.4.5 wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird; 3.4.6 wenn sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers die Rückzahlung des verbürgten Kredits gefährdet wird; 3.4.7 wenn das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung der SAB aus Sachsen verlegt werden; 3.4.8 wenn sich aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen bei dem Kreditnehmer das Rating verschlechtert. 3.5 Der Kreditgeber ist verpflichtet, sein vertragliches Kündigungsrecht auf Verlangen der SAB auszuüben. Hierbei sind berechtigte Belange des Kreditgebers zu berücksichtigen. 3.6 Stundungen der vereinbarten Zins- oder Tilgungszahlungen, die einen Zeitraum von 6 Monaten überschreiten, sowie Änderungen der Kreditvereinbarungen bedürfen der Zustimmung der SAB. 3.7 Die Abtretung oder Verpfändung der verbürgten Kreditforderung bedarf der Zustimmung der SAB. Erfolgt die Abtretung oder Verpfändung ohne die erforderliche Zustimmung, so erlischt die Bürgschaft. Die Abtretung zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung zulässig, jedoch anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Abtretung im Rahmen eines zentralgesteuerten Kredit- oder Refinanzierungsprogramms erfolgt. In beiden Fällen ist der Abtretende Erfüllungsgehilfe des neuen Kreditgebers. 3.8 Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so sind die Beträge auf den verbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, sofern deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht. 4. Ausfall 4.1 Der Ausfall gilt, sofern in der Bürgschaftserklärung keine abweichende Regelung enthalten ist, erst dann als eingetreten, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers – sowie etwa mithaftender Dritter – erwiesen ist, nennenswerte Eingänge aus der Verwertung des Vermögens des Kreditnehmers und der bestellten Sicherheiten auch nach Durchführung von Zwangsmaßnahmen in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten sind und der Ausfall von der SAB festgestellt wurde. 4.2 Die Zahlungsunfähigkeit gilt als erwiesen – bei Zahlungseinstellung; – bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Ablehnung des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse; – bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO; – spätestens jedoch 1 Jahr nach Fälligkeit der nicht bezahlten Zinsen und/oder Tilgungsbeträge. 4.3 Die SAB behält sich vor, in Abweichung von den Regelungen unter den Nummern 4.1 und 4.2 4.3.1 auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu entrichten. Nach erfolgter Abschlagszahlung ist der Kreditgeber verpflichtet, die Kreditforderung einschließlich aller Nebenrechte in Höhe der Abschlagszahlung unverzüglich an die SAB abzutreten. 4.3.2 nach Maßgabe der im Kreditvertrag für den Fall ordnungsgemäßer Bedienung festgelegten Zins- und Tilgungstermine ihre Bürgschaftsverpflichtung zu erfüllen. 4.4 Nach eingetretenem Ausfall macht der Kreditgeber seine Ansprüche aus der Bürgschaft gegen die SAB geltend. Die SAB zahlt nach Prüfung eines vom Kreditgeber zu erstellenden Ausfallberichtes den auf Grund der Bürgschaft zu leistenden Betrag. Sofern die Prüfung noch nicht termingemäß abgeschlossen werden konnte, erfolgt die Zahlung der SAB unter Vorbehalt. 4.5 Nach Befriedigung durch die SAB ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte – einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten – auf die SAB zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 BGB kraft Gesetzes auf die SAB übergehen. 4.6 Die auf die SAB übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für die SAB ohne besondere Entschädigung, jedoch gegen Erstattung der Auslagen in angemessener Höhe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und zu verwerten. 4.7 Gehen Beträge, insbesondere aus der Verwertung von Sicherheiten auf Kreditforderungen, ein, für die die SAB bereits aufgrund der Bürgschaft Zahlung geleistet hat, so überweist der Kreditgeber diese Eingänge unverzüglich an die SAB. 4.8 Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse zahlt der Kreditgeber Zinsen in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zinssatzes vom achten Tag nach dem Eingang der Beträge bis zum Tage der Zahlung an die SAB. 4.9 Die SAB wird aus ihrer Bürgschaftsübernahme insoweit frei, als der Kreditgeber den in der Bürgschaftserklärung sowie in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung verursacht wurde, es sei denn, der Kreditgeber kann beweisen, dass der Ausfall oder die Ausfallerhöhung auch sonst eingetreten wäre. 5. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle sich aus dem Bürgschaftsverhältnis ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Dresden.

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— Landesbürgschaftsprogramm
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/20734-Landesbuergschaftsprogramm
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
