Saechsische-Einkommensgrenzen-Verordnung · Sachsen

Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2025 Nr. 16, S. 445 Fsn-Nr.: 430
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Erste Einkommensgrenze

§ 1Erste Einkommensgrenze (1) Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche erste Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes für einen Ein-Personen-Haushalt 20 520 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt 30 780 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 7 011 Euro. (2) Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne von § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 855 Euro.

§ 2

Zweite Einkommensgrenze

§ 2Zweite Einkommensgrenze (1) Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche zweite Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes für einen Ein-Personen-Haushalt 23 640 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt 35 460 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 8 077 Euro. (2) Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne von § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 985 Euro.

§ 3

Fortschreibung der Einkommensgrenzen

§ 3Fortschreibung der Einkommensgrenzen (1) 1Die Einkommensgrenzen nach den §§ 1 und 2 werden erstmals zum 1. Januar 2027 und dann jeweils zum 1. Januar entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes für Deutschland fortgeschrieben, sofern sich der Verbraucherpreisindex um mehr als 4 Prozent verändert hat. 2Maßgebend für die Veränderung ist der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober vor der anstehenden Fortschreibung im Vergleich zum Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober vor der letzten Anpassung der Einkommensgrenze. (2) Das für das Wohnungswesen zuständige Staatsministerium macht die nach Absatz 1 fortgeschriebenen Einkommensgrenzen im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

§ 4

Außerkrafttreten

§ 4Außerkrafttreten Die Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung vom 20. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 30) tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Dresden, den 2. Dezember 2025 Die Staatsministerin für Infrastruktur und LandesentwicklungRegina Kraushaar

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.