FRL-LIfD · Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Lokalen Innovationsräumen für Digitalisierung im Freistaat Sachsen

Fundstelle:
SächsABl. 2023 Nr. 51, S. 1584 Fsn-Nr.: 552-V23.9
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

„AGVO“ (zu Ziffer I Nummer 4.5)

Anlage 1 „AGVO“(zu Ziffer I Nummer 4.5) Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1,), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten. 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 17, 18, 26a, 27, 28 und 56 der AGVO gewährt werden. 2. Förderverbot (Artikel 1 AGVO) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. 3. Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 lit. a AGVO) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. 4. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO) Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind folgende Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO zu beachten: • Investitionsbeihilfen für KMU: 8,25 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben • KMU-Beihilfen: 2,2 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten • Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen: 25 Mio. Euro • Beihilfen für Innovationscluster: 10 Mio. Euro pro Innovationscluster • Innovationsbeihilfen für KMU: 10 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben • Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen: 11 Mio. Euro oder die Gesamtkosten über 22 Mio. Euro für dieselbe Infrastruktur. 5. Transparenz (Artikel 5 AGVO) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. 6. Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: • Name und Größe des Unternehmens • Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, • Standort des Vorhabens • die Kosten des Vorhabens • Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und • Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 7. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer, welche nach nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 8. Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO) Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 9. Beihilfefähige Kosten • Artikel 17 AGVO Investitionsbeihilfen für KMU: o Beihilfefähige Kosten im Sinne des Artikel 17 Absatz 2 AGVO • Artikel 18 AGVO KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten: o Beihilfefähig sind die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater. • Artikel 26a Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen: o Beihilfefähig sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. • Artikel 27 AGVO Beihilfen für Innovationscluster: o Beihilfefähige Kosten für Investitionsbeihilfen sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. o Beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen; o Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen; o die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit. • Artikel 28 Innovationsbeihilfen für KMU: Beihilfefähige Kosten sind: o Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten; o Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird; o Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden. • Artikel 56 Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen: o Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. 10. Beihilfehöchstintensitäten • Artikel 17 AGVO Investitionsbeihilfen für KMU: o Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht übersteigen: 20 Prozent der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen • Artikel 18 AGVO KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten: o Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen. • Artikel 26a Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen o Die Beihilfeintensität darf 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. o Die Beihilfeintensität kann bei großen, mittleren und kleinen Unternehmen gemäß den folgenden Vorgaben auf eine Beihilfehöchstintensität von 40 %, 50 % beziehungsweise 60 Prozent der beihilfefähigen Investitionskosten angehoben werden: ■ um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; ■ um weitere 10 Prozentpunkte bei grenzübergreifenden Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, für die mindestens zwei Mitgliedstaaten öffentliche Mittel bereitstellen, oder bei auf Unionsebene bewerteten und ausgewählten Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen; ■ um weitere 5 Prozentpunkte bei Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, bei denen mindestens 80 Prozent der jährlichen Kapazitäten KMU zugewiesen werden. • Artikel 27 AGVO Beihilfen für Innovationscluster: o Die Beihilfeintensität von Investitionsbeihilfen für Innovationscluster darf höchstens 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfeintensität kann bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozent und bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozent erhöht werden. o Die Beihilfeintensität von Betriebsbeihilfen darf im Gewährungszeitraum höchstens 50 Prozent der beihilfefähigen Gesamtkosten betragen. • Artikel 28 Innovationsbeihilfen für KMU: o Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. o Bei Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220 000 Euro pro Unternehmen beträgt. • Artikel 56 Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen: o Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. 11. Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AGVO) Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. 12. Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO) Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

Anlage 2

„Personalausgaben“ (zu Ziffer V Nummer 2.2)

Anlage 2 „Personalausgaben“(zu Ziffer V Nummer 2.2) Sofern zuwendungsfähige Personalausgaben nach Ziffer V Nummer 2.2 gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten. 1. Voraussetzung Voraussetzung für die Förderfähigkeit der Personalausgaben ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Projektmitarbeiter auf der Grundlage eines Beschäftigungsdokumentes. Als Beschäftigungsdokument gelten Beschäftigungs- beziehungsweise Arbeitsverträge, sowie sonstige Verträge, aus denen ein Beschäftigungsverhältnis abgeleitet werden kann und deren Zahlungen Lohn- und Gehaltszahlungen gleichgestellt werden können. Über die Standardeinheitskosten werden die gesamten Bruttoarbeitskosten des Zuwendungsempfängers abgegolten (Lohn- und Gehaltszahlungen, damit zusammenhängende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und sonstige tarifliche oder betriebsübliche Sonderzahlungen, welche auf Basis eines Beschäftigungsdokumentes festgelegt sind). 2. Tätigkeitsprofile Die für das Projekt Beschäftigten sind einem der nachfolgenden Tätigkeitsprofile (TP) zuzuordnen. Die Profile beziehen sich auf die im Projekt auszuübenden Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Kompetenzen beziehungsweise das Verantwortungsniveau. Das beschriebene Bildungsniveau dient vorrangig zur Einschätzung der fachlichen Anforderungen beziehungsweise der Verantwortungsebene im Projekt. Für die Zuordnung in ein Tätigkeitsprofil ist die konkrete Beschreibung der Aufgaben im Projekt maßgeblich. Bei mehreren wahrzunehmenden Aufgaben beim Zuwendungsempfänger ist für die Einstufung in das Tätigkeitsprofil entscheidend, welche Aufgaben im Projekt überwiegend wahrgenommen werden. Für die Zuordnung in die jeweiligen Tätigkeitsprofile genügt nicht allein der Verweis auf die Funktions- oder Berufsbezeichnung des Beschäftigten beim Zuwendungsempfänger. TP 1 Führungskräfte Tätigkeiten mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Hierzu zählen zum Beispiel Geschäftsführer/innen und Betriebsinhaber/innen. TP 2 herausgehobene oder wissenschaftliche Fachkräfte Arbeitnehmer/innen, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen und Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben. TP 3 Gehobene Fachkräfte Schwierige bis komplexe oder vielgestaltigen Tätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern darüber hinaus mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Tätigkeiten werden überwiegend selbstständig ausgeführt. Dazu gehören auch Arbeitnehmer/innen, die in kleinen Verantwortungsbereichen gegenüber anderen Mitarbeiter/innen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen (zum Beispiel Vorarbeiter/innen, Meister/innen). TP 4 Fachkräfte Schwierige Fachtätigkeiten, administrative und organisatorische Aufgaben für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, zum Teil verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist. TP 5 Hilfskräfte Einfache, unterstützende, schematische Tätigkeiten oder isolierte Arbeitsvorgänge, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist. Das erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten können durch Anlernen von bis zu drei Monaten vermittelt werden. 3. Personalstandardeinheitskosten Für die Abrechnung der Personalausgaben sind folgende Personalstandardeinheitskosten je Tätigkeitsprofil (TP) zugrunde zu legen: Stunden in Euro/Stunde Stunden in Euro/Stunde Tätigkeitsprofil 2023 2024 2025 2026 2027 2028 Tätig-keits-profil 2023 2024 2025 2026 2027 2028 1 66,20 67,50 68,90 70,30 71,70 73,10 2 53,90 55,00 56,10 57,20 58,30 59,50 3 45,00 45,90 46,80 47,70 48,70 49,70 4 32,80 33,50 34,20 34,90 35,60 36,30 5 26,30 26,80 27,30 27,80 28,40 29,00 Monatssatz in Euro Monatssatz in Euro Tätigkeitsprofil 2023 2024 2025 2026 2027 2028 Tätig-keits-profil 2023 2024 2025 2026 2027 2028 1 9.488,70 9.675,00 9.875,70 10.076,30 10.277,00 10.477,70 2 7.725,70 7.883,30 8.041,00 8.198,70 8.356,30 8.528,30 3 6.450,00 6.579,00 6.708,00 6.837,00 6.980,30 7.123,70 4 4.701,30 4.801,70 4.902,00 5.002,30 5.102,70 5.203,00 5 3.769,70 3.841,30 3.913,00 3.984,70 4.070,70 4.156,70 4. Antragstellung Der Zuwendungsempfänger nimmt im Vorhabenantrag für jede geplante Stelle eine Stellenbeschreibung mit Angaben zur Funktion, der Aufgaben, dem Tätigkeitsprofil und der Einsatzdauer im Projekt vor. Die Stellenbeschreibung muss eine eindeutige Zuordnung der Stelle zum Anforderungsniveau des jeweiligen Tätigkeitsprofils ermöglichen. Die projekttypischen Tätigkeiten der jeweiligen Stelle sind so zu beschreiben, dass der Umfang, der Schwierigkeitsgrad und die Komplexität der wahrzunehmenden Aufgaben sowie eventuelle Aufsichts- und/oder Dispositionsbefugnisse hinreichend dargestellt werden. Zudem ist der erforderliche Bildungsgrad für die Stelle anzugeben. Die Kalkulation der Personalausgaben erfolgt im Rahmen der Antragstellung stellenbezogen nach Vollzeitäquivalent (VZÄ) oder deren Anteilen. Alternativ kann eine Kalkulation auch nach Projektstunden erfolgen. Über die Stellenkalkulation wird im Vorhabenantrag das Gesamtbudget für die Personalausgaben des Zuwendungsempfängers ermittelt. 5. Abrechnung Bei der ersten Abrechnung des Beschäftigten im Projekt legt der Zuwendungsempfänger eine Stellenbeschreibung mit Angabe des Vor- und Zunamens, der Funktion, der Aufgaben, dem zugeordneten Tätigkeitsprofil, dem Stellenanteil und der Einsatzdauer im Projekt vor. Die Stellenbeschreibung dient als Beschäftigungsnachweis und muss daher zwingend vom Zuwendungsempfänger (Arbeitgeber) und dem Projektmitarbeiter (Beschäftigten) vor der Abrechnung unterzeichnet werden. Im Rahmen der Prüfung können weitere Nachweise (zum Beispiel Arbeitsvertrag oder andere Urkunden oder Vorschriften zur internen Organisation, Erklärungen) angefordert werden. Die Personalausgaben können nur bis zur Höhe des Kostensatzes des jeweiligen Tätigkeitsprofils anerkannt werden, für das die Zuordnung nachgewiesen und bestätigt wurde. Die Bewilligungsstelle kann bei der Überprüfung auch die Zuordnung in ein niedrigeres Tätigkeitsprofil vornehmen. In der Stellenbeschreibung wird auch die Variante zur Abrechnung der Personalkosten für den jeweiligen Beschäftigten festgelegt. Die Abrechnung kann erfolgen über: – Monatssätze bei Personal mit festen monatlichen Arbeitszeitanteilen oder – Stundensätze bei Personal mit flexiblen Arbeitszeitanteilen. Für Personal mit festen monatlichen Arbeitszeitanteilen ist keine projektbezogene Zeiterfassung erforderlich. Für Personal mit flexiblen monatlichen Arbeitszeitanteilen erfolgt die Abrechnung der Personalausgaben auf Stundenbasis für tatsächlich geleistete Projektstunden. In diesem Fall muss für jeden Abrechnungsmonat ein Zeitnachweis geführt werden, in dem die geleisteten Stunden tagesgenau und getrennt nach projektbezogener und projektfremder Arbeitszeit sowie die Fehltage (Urlaub, Krankheit, tarifliche oder betriebliche Ruhetage etc.) dokumentiert werden, so dass im Zeitnachweis die monatliche Gesamtarbeitszeit des Beschäftigten ausgewiesen wird. Projektfremde Tätigkeiten und Fehltage sind nicht förderfähig. Pro Kalenderjahr können für einen Vollzeitbeschäftigten maximal 1 720 Stunden geltend gemacht werden. Bei einem Teilzeitbeschäftigten ist die Anzahl der jährlich maximal abrechnungsfähigen Projektarbeitsstunden anteilig zu reduzieren. Die förderfähigen Stunden pro Tag sind grundsätzlich auf zehn begrenzt. Unvollständige Stellenbeschreibungen oder Zeitnachweise können dazu führen, dass die betroffenen Personalausgaben im Abrechnungszeitraum als nicht förderfähig anerkannt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.