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title: "RL-Bus — RL Bus"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/20276-rl-bus"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/20276-RL-Bus"
updated: "2026-05-13T18:11:23+00:00"
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# RL-Bus — RL Bus

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsABl. 2023 Nr. 46, S. 1468 Fsn-Nr.: 5535-V23.2


### Anlage

Anlage: Beihilferechtliche Hinweise zur AGVO Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1,), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten. 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 36a „Investitionen in Lade- und Tankinfrastruktur“ und 36b „Investitionsbeihilfen für den Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge und die Nachrüstung von Fahrzeugen“ der AGVO gewährt werden. 2. Förderverbot (Artikel 1 AGVO) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. 3. Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. 4. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO) Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben ist die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s) und sb) AGVO in Höhe von 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben zu beachten. 5. Transparenz (Artikel 5 AGVO) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. 6. Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: • Name und Größe des Unternehmens • Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, • Standort des Vorhabens • die Kosten des Vorhabens • Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und • Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 7. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer, welche nach nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 8. Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO) Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 9. Beihilfehöchstintensitäten 1. Die Beihilfeintensität nach Artikel 36a Absatz 6 der AGVO darf 20 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten, wenn sie ohne wettbewerbliche Ausschreibung auf Grundlage einer Beihilfenregelung gewährt werden. Bei mittleren Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 %, bei kleinen Unternehmen um 30 % erhöht werden. Bei Investitionen in c-Fördergebieten ist eine weitere Erhöhung um 5 % möglich. 2. Die Beihilfenintensität nach Artikel 36b Absatz 6 der AGVO darf 20 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen, wenn sie ohne wettbewerbliche Ausschreibung auf Grundlage einer Beihilfenregelung gewährt werden. Bei emissionsfreien Fahrzeugen kann die Beihilfeintensität um 10 % erhöht werden; bei mittleren Unternehmen ist eine Erhöhung um 20 % und bei kleinen Unternehmen um 30 % möglich. 10. Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AGVO) Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 EUR auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. 11. Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 i. V. m. Artikel 59 AGVO) Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

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— RL Bus
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/20276-RL-Bus
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
