FRL-Stadtgruen-Laerm-Radon-2023 · Sachsen

FRL Stadtgrün, Lärm, Radon/2023

Fundstelle:
SächsABl. 2023 Nr. 37, S. 1288 Fsn-Nr.: 5561-V23.1
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 Für das Förderverfahren gelten insbesondere die nachfolgenden unionsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung: 1. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 30. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1) geändert worden ist, 2. Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), 3. Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3118 der Kommission vom 10. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3118, 13.12.2024) geändert worden ist, 4. Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.06.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L vom 5.10.2023, S. 1) geändert worden ist, 5. Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3), 6. Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023).

Anlage 2

Anlage 2 Sofern im Einzelfall Vorhaben als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben dieser Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten. 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung wird auf der Grundlage der Artikel 36, 38a, 45 und 49 AGVO gewährt. 2. Förderverbot (Artikel 1 AGVO) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. 3. Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 a) AGVO) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. 4. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO) Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben ist die Anmeldeschwelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s) AGVO zu beachten, das heißt eine Anmeldung bei der Kommission ist erforderlich, wenn ein Betrag von 30 Millionen EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben überschritten wird. 5. Transparenz (Artikel 5 AGVO) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. 6. Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: – Name und Größe des Unternehmens, – Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, – Standort des Vorhabens, – die Kosten des Vorhabens, – Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss oder Darlehen) und – Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. Ein Anreizeffekt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 5 Buchstaben m oder n AGVO entbehrlich. 7. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 8. Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO) Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Vorhaben unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 9. Beihilfefähige Kosten nach Artikel 36, 38a, 45 und 49 AGVO Für den Anwendungsbereich des Artikels 36 gelten die Bestimmungen des Artikels 36 Absatz 5 zur Ermittlung der beihilfefähigen Kosten. Gemäß Artikel 38a Absatz 5 bestimmen sich die beihilfefähigen Kosten nach den Investitionskosten der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahmen. Beihilfefähig sind im Anwendungsbereich des Artikels 45 Investitionskosten nach Absatz 8 (Wiederherstellung der Biodiversität und Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz). Bei Artikel 49 ergeben sich die beihilfefähigen Kosten aus Artikel 49 Absatz 2 AGVO. 10. Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 36, 38a, 45 und 49 AGVO Die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 36, 38a, 45 und 49 AGVO können einschließlich möglicher KMU-Aufschläge sowie Fördergebietszuschläge betragen: Beihilfehöchstintensitäten Inhalt Prozent Vorhaben Beihilfehöchst-intensität Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung gemäß Artikel 36 Absatz 5–8 AGVO bis zu 65 % oder Artikel 36 Absatz 10 AGVO bezogen auf die Wirtschaftlichkeitslücke 100 % oder Artikel 36 Absatz 11 AGVO bis zu 32,5 % Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne nach Artikel 38a Absatz 7 AGVO bis zu 55 % Investitionen in den Schutz beziehungsweise die Wiederherstellung der Biodiversität und in naturbasierte Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben c und d AGVO bis zu 90 % Beihilfen für Studien im Sinne des Artikels 49 Absatz 1 AGVO bis zu 80 % 11. Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO) Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 c) in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. 12. Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO) Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.