EFRE/JTF RL Forschung InfraProNet 2021–2027
- Fundstelle:
- SächsABl. 2023 Nr. 36, S. 1260 Fsn-Nr.: 5572-V23.4
(zu Großbuchstabe A Ziffer II Nummer 2 und Ziffer III Nummer 1)
Anlage (zu Großbuchstabe A Ziffer II Nummer 2 und Ziffer III Nummer 1) Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, im Folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten. 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 26 und 26a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden. 2. Förderverbot (Artikel 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO): Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden. 3. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind folgende Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu beachten: a) Bei Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen nach Artikel 26 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einschlägig. b) Bei Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen nach Artikel 26a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ja der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einschlägig. 4. Transparenz (Artikel 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. 5. Anreizeffekt (Artikel 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) Name und Größe des Unternehmens, b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, c) Standort des Vorhabens, d) die Kosten des Vorhabens, e) Art der Beihilfe (Zuschuss) und f) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 6. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 7. Kumulierungsregel (Artikel 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 8. Veröffentlichung Über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. 9. Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 26 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. 10. Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 26a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 26a Absatz 5 und 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu beachten. 11. Geltungsdauer der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Die Freistellungstatbestände der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024. Sollte die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.