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title: "Foerderrichtlinie-LEADER — Förderrichtlinie LEADER"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/20158-foerderrichtlinie-leader"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/20158-Foerderrichtlinie-LEADER"
updated: "2026-05-13T18:10:57+00:00"
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# Foerderrichtlinie-LEADER — Förderrichtlinie LEADER

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsABl. 2023 Nr. 31, S. 1096 Fsn-Nr.: 5563-V23.13


### Anlage 1

Anlage 1 EU-Rechtsgrundlagen Für das ELER-Förderverfahren gelten insbesondere die nachfolgenden unionsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung: 1. die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Dezember 2022 (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 1) geändert worden ist, 2. die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L 795 vom 29.2.2024, S. 1) geändert worden ist, 3. die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L 1468 vom 24.5.2024, S. 1) geändert worden ist, 4. die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L 1468 vom 24.5.2024, S. 1) geändert worden ist, 5. die delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1448 der Kommission vom 10. Mai 2023 (ABl. L 179 vom 14.7.2023, S. 2) geändert worden ist, 6. die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2773 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L 2773 vom 14.12.2023, S. 1) geändert worden ist, 7. die Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 197), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/194 der Kommission vom 8. Januar 2024 (ABl. L vom 9.1.2024, S. 1) geändert worden ist, 8. die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47), 9. die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, 10. die Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L vom 23.11.2023, S. 1) berichtigt worden ist, 11. der Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). 12. die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023, S. 1), 13. Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 2023/2832 vom 15.12.2023, S. 1).

### Anlage 2

Anlage 2 Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben nach dieser Förderrichtlinie enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Bewilligungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1. Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Das Vorhaben ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden. Der im Bewilligungsbescheid festgelegte Zuwendungszweck muss durch die Durchführung des Vorhabens erreicht werden. Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben. 2. Finanzierungsplan (1) Der Finanzierungsplan ist Bemessungsgrundlage für die Bewilligung (Höhe der Förderung). Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie die Begünstigten aus eigenen Mitteln tragen oder eine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird, soweit diese nicht durch die Förderrichtlinie ausgeschlossen sind. (2) Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter, die die Begünstigte zweckgebunden für die Finanzierung der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens erhalten, sind im Finanzierungplan anzugeben. (3) Der Bewilligungsbescheid steht unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplanes durch während der Durchführung des Vorhabens hinzutretende Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter. Sie sind mit dem Auszahlungsantrag mitzuteilen. (4) Ermäßigen sich nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides die in dem Finanzierungsplan veranschlagten förderfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig. (5) Die Begünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 20 000 Euro ergibt. (6) Bei Vorhaben, welche ausschließlich über Festbetragsfinanzierung gefördert werden, ist ein Finanzierungsplan nicht erforderlich, ausreichend ist die Erklärung der Begünstigten, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. 3. Vergabe von Aufträgen 3.1 Vergabedokumentation (1) Sind die Begünstigten als öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so haben sie die Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU VOB/A, § 8 VgV) einschließlich eines Preisspiegels, der Bekanntmachung (zum Beispiel § 12 VOL/A, § 12 VOB/A, § 12 EU VOB/A, § 37 VgV), der Niederschrift über die Angebotsöffnung (zum Beispiel § 14 VOL/A, § 14 VOB/A, § 14 EU VOB/A) und des Zuschlags (zum Beispiel § 18 VOL/A, § 18 VOB/A, § 18 EU VOB/A) mit dem ausgewählten Angebot einschließlich Vertragsunterlagen vorzulegen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vergabevorschriften ergibt sich aus den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, sowie aus § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen. (2) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen (zum Beispiel alle weiteren Angebote) nachzufordern und Vergabeprüfungen durchzuführen. 3.2 Beachtung der Binnenmarktrelevanz (1) Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in der jeweils geltenden Fassung, sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist. (2) Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Einzelheiten können der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179, S. 2) entnommen werden. (3) Bei Liefer- und Dienstleistungen ist ab einem Auftragswert von 5 000 Euro netto der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe oder die Begründung, weshalb ein grenzüberschreitendes Interesse ausgeschlossen werden kann, vorzulegen. Gleiches gilt bei Aufträgen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10 000 Euro netto. Bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe nur dann vorzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein grenzüberschreitendes Interesse belegen. 3.3 Folgen der Nichteinhaltung (1) Kann der Nachweis eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nach Nummer 3.1 nicht erbracht werden oder es werden im Vergabeverfahren erheblichen Verstöße festgesellt, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise widerrufen. (2) Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C (2019) 3452 final vom 14. Mai 2019 mit den „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in der jeweils geltenden Fassung, analog angewendet. (3) Werden Verstöße gegen die Anforderungen an eine transparente, gleichbehandelnde und diskriminierungsfreie Bekanntgabe nach Nummer 3.2 festgestellt, wird in Anwendung der oben benannten Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Finanzkorrekturen die Auszahlung teilweise abgelehnt und die Zuwendung teilweise widerrufen. 3.4 Ausschluss von Interessenkonflikten Es sind Interessenkonflikte bei den am Vergabeverfahren beteiligten Personen auszuschließen. Zu jeder Vergabe, die die Begünstigten zur Förderung einreichen, ist eine Erklärung zum Ausschluss von Interessenkonflikten einzureichen. Die Abgabe dieser Erklärung ist Voraussetzung für die Auszahlung. 3.5 Hinweis Die Auftragsberatungsstelle Sachsen e. V. (ABSt Sachsen e. V.) berät zur Vergabe öffentlicher Aufträge und den dabei zu beachtenden gesetzlichen Regelungen. Sie unterstützt die Begünstigten bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren. 4. Dauerhaftigkeit (Zweckbindung) (1) Soweit nach der Förderrichtlinie eine Zweckbindungsfrist gilt, beginnt die Frist mit der Endfestsetzung. Das Fristende wird mit dem Endfestsetzungsbescheid festgelegt. (2) Bis zum Ende der Zweckbindungsfrist ist das Vorhaben dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Veränderungen sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Erhebliche Veränderungen führen zum vollständigen oder teilweisen Widerruf der Zuwendung und der Rückforderung der Zuwendung in der entsprechenden Höhe. (3) Innerhalb der Zweckbindungsfrist werden Kontrollen durchgeführt. 5. Rücknahme, Widerruf, Erstattung (1) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens. (2) Der Bewilligungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, wenn a) die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben machen oder vorsätzlich falsche Belege vorlegen, b) die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss des Vorhabens nicht eingehalten werden, c) Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung veräußert oder nicht entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden, d) Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden. (3) Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder zum Teil zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn a) die Begünstigten oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird, b) der Zuwendungszweck oder eine mit der Zuwendung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn die Begünstigten die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert haben, c) mit dem Vorhaben nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn die Begünstigten die Verzögerung nicht zu vertreten hat. (4) Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des festgestellten Verstoßes gegen die Bedingungen und Auflagen sowie die Höhe des finanziellen Schadens. (5) Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten und vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 6. Abrechnung und Auszahlung der Zuwendung (1) Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt unabhängig von der Gewährung eines Vorschusses im Erstattungsverfahren. Die Auszahlung der Zuwendung kann erst beantragt werden, wenn die damit verbundene Leistung tatsächlich erbracht ist. (2) Der Auszahlungsantrag ist nach Abschluss des Vorhabens bis zum festgesetzten Abrechnungstermin bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine Änderung des Abrechnungstermins bedarf eines schriftlichen Antrages und der Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Bei Überschreiten des Abrechnungstermins besteht kein Anspruch auf Auszahlung. (3) Teilzahlungsanträge sind zulässig, wenn sie in der Förderrichtlinie oder im Bewilligungsbescheid nicht ausgeschlossen sind. Im Fall der Förderung mit vereinfachten Kostenoptionen kann die Teilauszahlung nur bei Nachweis entsprechender im Bewilligungsbescheid festgelegter Einheiten/Zwischenziele/Meilensteine geleistet werden. (4) Soweit die Förderung auf der Grundlage tatsächlich entstandener förderfähiger Ausgaben erfolgt, sind mit dem Auszahlungsantrag die bezahlten Rechnungen und die Zahlungsnachweise oder gleichwertige Buchungsbelege einzureichen. Diese Belegpflicht gilt nicht bei Förderung auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen. Als Zahlungsnachweise werden Kontoauszüge durch die Bewilligungsstelle anerkannt. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts werden zudem Auszahlungsanordnungen oder ähnliche innerhalb der Körperschaft erzeugte Dokumente als Zahlungsnachweise anerkannt, wenn sie zweifelsfrei auf die Zahlung schließen lassen. (5) Für Folgejahre bewilligte Zuschüsse können vorfristig zur Auszahlung beantragt werden. Die Auszahlung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich. (6) Die Bewilligungsbehörde kann die Auszahlung zurückhalten, bis alle Auflagen und Verpflichtungen erfüllt sind. (7) Die Bewilligungsbehörde zieht die bei Prüfung des Zahlungsantrages angewendeten Kürzungsbeträge von dem bewilligten Zuschusshöchstbetrag ab. (8) Die zuständige Finanzbehörde erhält eine Mitteilung über die Höhe der jährlichen Zahlungen an die Begünstigten (gemäß Mitteilungsverordnung). 7. Verrechnung Offene Erstattungsbeträge aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums werden von allen künftigen Auszahlungen abgezogen. 8. Abtretung Eine Abtretung der Zuwendung aus diesem Bewilligungsbescheid, zum Beispiel an Kreditinstitute, ist nicht statthaft. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zugelassen sind. 9. Aufbewahrungspflichten (1) Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren. (2) Soweit keine Zweckbindungsfrist bestimmt ist, sind die oben genannten Dokumente fünf Jahre lang, gerechnet ab dem Datum des Festsetzungsbescheides, aufzubewahren. 10. Prüfungen (1) Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Der Begünstigte hat den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich seiner Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich darin geförderte Gegenstände befinden. (2) Ein Antrag auf Zuwendung oder Auszahlung wird abgelehnt und der Bewilligungsbescheid widerrufen, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert. (3) Die Prüfungen können insbesondere durch die zuständigen Bediensteten der Bewilligungsbehörden, der zuständigen Landesministerien, der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Sächsischen Rechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes durchgeführt werden. (4) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise). Die Begünstigten haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 11. Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen (1) Es sind Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen einzuhalten, um den Beitrag des ELER und somit den Beitrag der EU zur Unterstützung der Vorhaben besser bekannt zu machen. Diese sind Anlage des Bewilligungsbescheides. (2) Die EU behält sich vor, das von den Begünstigten zu erstellende Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu verwenden. 12. Mitteilungspflichten (1) Die Begünstigten sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn: a) die Maßnahme abweichend vom Antrag und der daraufhin erlassenen Bewilligung ausgeführt wird, b) sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 20 000 Euro ergibt, c) der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist, d) sonstige für die Bewilligung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, e) ein Insolvenzverfahren gegen die begünstigte Person beantragt oder eröffnet wird, f) sich Angaben der Begünstigten ändern (zum Beispiel Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform), g) sie innerhalb der Zweckbindungsfrist beabsichtigen, die geförderten Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte zu veräußern oder nicht mehr entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck zu nutzen, oder wenn die geförderte Investition auf eine andere Rechtsperson übergeht (zum Beispiel vorweggenommener Erbfolge, Verpachtung, Gründung oder Auflösung einer GbR, Verkauf, Zwangsversteigerung). (2) Im Falle der Übertragung der Förderung hat der Übernehmer der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen die Übernahme schriftlich mitzuteilen. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind ebenfalls innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten dazu in der Lage sind, schriftlich anzuzeigen. (3) Die Begünstigten sind verpflichtet, die von der Bewilligungsbehörde im Bewilligungsbescheid abgeforderten Daten zu dem geförderten Vorhaben zum Zwecke der Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung (Monitoring) und Evaluierung zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu hat er, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten bei den an dem Vorhaben Teilnehmenden und an dem Vorhaben beteiligten Partner/innen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem hat er die an dem Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für Berichtspflichten des jeweiligen Bundeslandes gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des GAP-Strategieplans beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. 13. Subventionsbetrug (1) Die im Förderantrag genannten Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von denen die Bewilligung, Auszahlung oder Rückforderung der beantragten Zuwendung abhängig ist. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen fallen unter den Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches, in der jeweils geltenden Fassung. Subventionserheblich sind insbesondere alle Tatsachen, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist sowie solche, die durch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden. (2) Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in Verbindung mit § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in den jeweils geltenden Fassungen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben 14. Änderung von Auflagen und Nebenbestimmungen Die Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (§ 36 Absatz 2 Nummer 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung).

### Anlage 3

Anlage 3 Nicht förderfähige Ausgaben für ELER-finanzierte Fördermaßnahmen Nicht förderfähige Ausgaben sind: a) der Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, b) der Erwerb von Zahlungsansprüchen, c) der Erwerb von Flächen für einen Betrag, der über 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben liegt, d) der Erwerb von Tieren, e) der Erwerb von einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung, f) Schuldzinsen, g) Abschreibungen, h) Betriebskapital i) Erbabfindungen j) Buchführungskosten, k) Skonti, soweit sie in Anspruch genommen wurden, l) Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten, m) Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen. Ausnahmen können für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten für Investitionen zugelassen werden, die Landwirte zur Erfüllung neuer unionsrechtlicher Vorschriften tätigen. n) Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren, o) Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Energiegewinnung ist, p) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 [SächsGVBl. S. 705] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt, q) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt. Zur Information, ob die (geplante) bauliche Anlage in einem Überschwemmungsgebiet (HQ100) oder in einem Hochwasserentstehungsgebiet liegt, kann das Geoportal Sachsenatlas unter dem folgenden Link https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/lhwz/karten-und-geodaten.html genutzt werden, r) Ausgaben für gebrauchte Technik und Ausstattung, s) Grunderwerbsteuer, t) Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist. Dies gilt nicht bei der Förderung auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen, u) Kosten der Zusammenarbeit, an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind, v) Investitionen in technische Basis-Straßenverkehrsinfrastruktur in Form von Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen. Dies gilt nicht für Vorhaben, wenn sie: aa) Teil eines integrierten Vorhabens sind, oder bb) einen durch die LAG begründeten gemeinschaftlichen Mehrwert durch die Erfüllung der in der LES formulierten Ziele der LAG aufweisen oder cc) sich durch einen besonderen Innovationsgehalt auszeichnen, w) Vorhaben nach Artikel 70–72 und 74–76 der VO (EU) 2021/2115, x) Personalkostenanteile, die durch Personalkostenzuschüsse der Bundesagentur für Arbeit oder anderer öffentlicher Einrichtungen abgedeckt sind.

### Anlage 4

Anlage 4 Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO genannt, oder auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L vom 23.11.2023, S. 1) berichtigt worden ist, im Folgenden AgrarFVO genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Förderrichtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten. 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 14, Artikel 53 und Artikel 55 der AGVO sowie der Artikel 60 und 61 der AgrarFVO gewährt werden. 2. Förderverbot (Artikel 1 AGVO, Artikel 1 AgrarFVO) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. Von der Förderung ausgeschlossen sind ferner Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 4 bis 7 AgrarFVO. Die Absätze 4 und 5 finden auf Artikel 61 AgrarFVO keine Anwendung. 3. Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AgrarFVO) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Bei Verwendung des Artikels 61 AgrarFVO findet diese Regelung keine Anwendung. 4. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO, Artikel 4 AgrarFVO) Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwelle für regionale Investionsbeihilfen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO, für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe z AGVO, für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe bb AGVO, sowie für Beihilfen für Kosten von KMU, die an CLLD-Projekten teilnehmen, die als LEADER-Projekte zur lokalen Entwicklung im Rahmen des ELER ausgewiesen wurden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe u AgrarFVO und für Beihilfen für KMU, die von der Teilnahme an CLLD-Projekten profitieren nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe v AgrarFVO zu beachten. 5. Transparenz (Artikel 5 AGVO, Artikel 5 AgrarFVO) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. 6. Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) Name und Größe des Unternehmens b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses c) Standort des Vorhabens d) die Kosten des Vorhabens e) Art der Beihilfe (Zuschuss) und f) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 7. Anreizeffekt (Artikel 6 AgrarFVO) Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der AgrarFVO wird bei Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten teilnehmen oder davon profitieren, sofern die einschlägigen Voraussetzungen gemäß den Artikeln 60 und 61 erfüllt sind, kein Anreizeffekt verlangt beziehungsweise wird von einem Anreizeffekt ausgegangen. 8. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO, Artikel 7 AgrarFVO) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer, welche nach nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 9. Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO, Artikel 8 AgrarFVO) Auf der Grundlage der AGVO und AgrarFVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Teil B Ziffer I Nummer 8 der Förderrichtlinie ist vorrangig zu betrachten. 10. Beihilfefähige Kosten nach Artikel 14 AGVO Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 14 Absatz 4 bis 11 AGVO. 11. Beihilfefähige Kosten nach Artikel 53 AGVO Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 53 Absatz 4 und 5 AGVO. 12. Beihilfefähige Kosten nach Artikel 55 AGVO Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 55 Absatz 8 und 9 AGVO. 13. Beihilfefähige Kosten nach Artikel 60 AgrarFVO Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 60 Absatz 2 AgrarFVO. 14. Beihilfefähige Kosten nach Artikel 61 AgrarFVO Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 61 Absatz 1 AgrarFVO. 15. Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 14 AGVO Bei der Förderung ist die Beihilfehöchstintensität gemäß Artikel 14 Absatz 12 zu beachten. 16. Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 53 AGVO Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 53 Absatz 6, 7, 8 und 9 zu beachten. 17. Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 55 AGVO Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 55 Absatz 10, 11 und 12 zu beachten. 18. Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 60 AgrarFVO Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 60 Absatz 4 zu beachten. 19. Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 61 AgrarFVO Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 61 Absatz 3 zu beachten. 20. Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AGVO) Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. 21. Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AgrarFVO) Die Veröffentlichungspflichten gemäß Artikel 9 Absatz 1 gelten nicht für Beihilfen, die für CLLD-Projekte gemäß den Artikeln 60 und 61 gewährt werden. 22. Geltungsdauer der Freistellungsverordnungen (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO; Artikel 63 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 64 AgrarFVO) Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Die Freistellungstatbestände der AgrarFVO gelten bis zum 31. Dezember 2029 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2030. Sollten die Freistellungsverordnungen nicht verlängert oder ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Freistellungsverordnungen vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

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— Förderrichtlinie LEADER
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/20158-Foerderrichtlinie-LEADER
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
