G-berufsstaendische-Vertretung-der-Heilberufe · Sachsen

Gesetz über die berufsständische Vertretung der Heilberufe im Freistaat Sachsen

Fundstelle:
SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 559 Fsn-Nr.: 253-16A
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Sächsisches Heilberufekammergesetz (SächsHKaG)

Artikel 1Sächsisches Heilberufekammergesetz(SächsHKaG)

Artikel

2 Änderung des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe

Artikel 2Änderungdes Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe Das Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummern 17 bis 19 werden angefügt: „17. Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent, 18. Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent sowie 19. Medizinische Technologin und Medizinischer Technologe.“ 2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Eine andere Aus- oder Weiterbildung, eine Hochschulausbildung oder Teile davon, Berufserfahrung sowie durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf die Weiterbildung angerechnet werden, sofern der Erfolg der Weiterbildung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag die Weiterbildungseinrichtung.“

Artikel

3 Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

Artikel 3Änderungdes Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 251) geändert worden ist, wird die Angabe „18“ durch die Angabe „19“ ersetzt.

Artikel

4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Sächsische Heilberufekammergesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 764) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 5. Juli 2023 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen ZusammenhaltIn VertretungMartin Dulig

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.