Foerderrichtlinie-Darlehen-fuer-den-Mittelstand · Sachsen

Förderrichtlinie Darlehen für den Mittelstand

Fundstelle:
SächsABl. 2023 Nr. 30, S. 1036 Fsn-Nr.: 552-V23.8
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Ergänzung Zuwendungsvoraussetzungen

Anlage 1(zu Ziffer II Nummer 4.1 Buchstabe b Nummer 4.4) Ergänzung Zuwendungsvoraussetzungen Ergänzend zu den im Teil A beziehungsweise im Teil B gelten für das Programm Nachrangdarlehen Invest folgende Zuwendungsvoraussetzungen: Für die Förderung kommen nur Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte erwarten lassen. Demnach sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn • der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt oder • die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze angerechnet werden. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden. Vom Antragssteller sind im Antrag die zu erwartenden regionalwirtschaftlichen Effekte des Investitionsvorhabens explizit anhand der genannten Punkte zu beschreiben. Ebenso sind Investitionen förderfähig, sofern einer der folgenden Fälle vorliegt: • Investitionen eines bisher nicht in der Gemeinde ansässigen Unternehmens • Investitionen eines ansässigen Unternehmens in eine Diversifizierung seiner Tätigkeit • Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen), sofern die Gesamtzahl der in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens erhalten werden • Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre. Des Weiteren sind bei den folgenden Investitionen weitere Voraussetzungen bei immateriellen Vermögenswerten zu beachten: Die Investitionen • dürfen nur in der geförderten Betriebsstätte genutzt werden, das heißt In den zwei Jahren vor der Beantragung des Nachrangdarlehen Invest, darf keine Verlagerung hin zu der geförderten Betriebsstätte erfolgen. Dies darf auch nicht in den zwei Jahren nach Abschluss der Investition, für die das Nachrangdarlehen Invest in Anspruch genommen wurde, geschehen, • müssen abschreibungsfähig sein, • müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden, Ausnahme: Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, • müssen auf der Aktivseite des Unternehmens, welches die Zuwendung erhält, bilanziert werden und mindestens drei Jahre lang mit dem Vorhaben, für das die Zuwendung gewährt wurde, verbunden verbleiben. • Bei Diversifizierungsvorhaben: Die förderfähigen Kosten bei der Förderung von Investitionen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte müssen mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.

Anlage 2

Beihilferechtliche Grundlagen

Anlage 2 Beihilferechtliche Grundlagen Sofern die Vorhaben als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben dieser Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten. 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung kann auf der Grundlage des Artikel 22 AGVO gewährt werden. Eine Förderung kann auf der Grundlage des Artikel 17 AGVO gewährt werden. 2. Förderverbot (Artikel 1 AGVO) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO. 3. Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden. 4. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO) Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben ist die Anmeldeschwelle gemäß Artikel 4 Buchstabe h AGVO zu beachten, das heißt eine Anmeldung bei der Kommission ist erforderlich, wenn die in Artikel 22 Absatz 3, 4 und 5 AGVO genannten Beträge pro Unternehmen überschritten werden. Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 2,2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Art. 8 AGVO sind zu beachten. 5. Transparenz (Artikel 5 AGVO) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Darlehen. 6. Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: – Name und Größe des Unternehmens – Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, – Standort des Vorhabens – die Kosten des Vorhabens – Art der Beihilfe (zum Beispiel Darlehen) und – Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 7. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 8. Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO) Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Vorhaben unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 9. Beihilfefähige Kosten nach Artikel 17, 22 AGVO Beihilfefähig sind Anlaufbeihilfen im Sinne des Artikel 22 Absatz 3, 4, 5 und 7 AGVO. Beihilfefähig sind Investitionsbeihilfen für KMU im Sinne des Artikel 17 AGVO. 10. Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 17, 22 AGVO Die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 17 AGVO betragen: a) 20 % der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen, b) 10 % der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen. Die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 22 AGVO betragen: Anlaufbeihilfen als Darlehen Anlaufbeihilfen Rechtsgrundlage Betrag Betrag pro Unternehmen generell pro Unternehmen in c-Fördergebieten Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a AGVO mit nichtmarktüblichen Zinsen und mit einer Laufzeit von 10 Jahren 1,1 Million Euro 1,65 Million Euro mit Laufzeiten zwischen 5 und 10 Jahren Anpassung der Höchstbeträge durch Multiplikation der Beträge mit dem Faktor, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsächlichen Laufzeit des Kredits entspricht. mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Krediten mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Artikel 22 Absatz 5 AGVO: Erhöhungsmöglichkeiten für „kleine und innovative Unternehmen“ Verdopplung der jeweiligen Beträge Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der in Artikel 22 Absatz 3 AGVO genannten Beihilfeinstrumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, der auf der Grundlage des für des betreffenden Instruments zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen Beihilfeinstrumente zulässigen Beihilfehöchstbetrag berücksichtigt wird, vergleiche Artikel 22 Absatz 4 AGVO. 11. Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO) Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden i. d. R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht. 12. Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO) Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden. 13. Beihilfewertberechnung Der Beihilfewert wird kundenindividuell auf Basis der Ratingklasse des Unternehmens und der Sicherheitenstellung ermittelt. Bei einer Kombination von Zuschuss und Darlehen dürfen diese nicht für dieselben beihilfefähigen Kosten verwendet werden. Zudem werden die Beihilfewerte zusammengerechnet. Hieraus kann eine Begrenzung der Höhe von Zuschuss oder Darlehen resultieren. Jede EU-Beihilferegelung bestimmt eine prozentuale Obergrenze (maximale Beihilfeintensität) beziehungsweise einen Beihilfehöchstbetrag, bis zu deren beziehungsweise dessen Höhe Beihilfen für bestimmte förderfähige Kosten eines Vorhabens gewährt werden dürfen. Zur Förderung ein und desselben Vorhabens können von den Bewilligungsstellen grundsätzlich auch mehrere Beihilfen vergeben werden. In diesen Fällen verlangt die EU-Kommission, alle Beihilfen, die für dasselbe Vorhaben gewährt werden, zu addieren (kumulieren). Für die Kumulierung mehrerer Beihilfen nach der Allgemeine De-minimis-Verordnung gilt der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegte Höchstbetrag von 200 000 Euro für das laufende sowie die zwei vorangegangenen Kalenderjahre (zur Kumulierung mehrerer Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen (siehe Abschnitt B.I De-minimis-Verordnungen). Im Falle einer Kumulierung von Beihilfen auf der Grundlage der AGVO mit weiteren AGVO-Beihilfen beziehungsweise mit anderen staatlichen Beihilfen der SAB oder anderer Beihilfegeber außerhalb der AGVO für dieselben förderfähigen Kosten gilt für alle Beihilfen die höchste nach der AGVO zulässige maximale Beihilfeintensität beziehungsweise der nach der AGVO für diese Beihilfen zulässige Beihilfehöchstbetrag (Artikel 8 AGVO). Dabei sind für ein Vorhaben auch alle De-minimis-Beihilfen in voller Höhe auf die nach der jeweils geltenden Regelung maximale Beihilfeintensität anzurechnen.

Anlage 3

Gebietskarte Sachsen unter Ausweis der GRW-Fördergebietkulisse

Anlage 3Gebietskarte Sachsen unter Ausweis der GRW-Fördergebietkulisse

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.